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Aktuelles
Pflichtteilsberechtigte Personen
Der Pflichtteil ist ein Mindestanteil
am Erbe, den bestimmte, dem Ver-
storbenen nahestehende Personen
erhalten müssen, auch wenn sie
in einem Testament nicht bedacht
wurden.
Seit 1. Jänner 2017 sind nur noch
die Nachkommen und der Ehegat-
te oder der eingetragene Partner
pflichtteilsberechtigt. Zu den Nach-
kommen zählen die Kinder, wenn
diese verstorben sind, die Enkel und
so weiter. Als Pflichtteil steht den
genannten Personen – wie schon
bisher – die Hälfte der gesetzlichen
Erbquote zu. Eltern und weitere
Vorfahren erhalten aufgrund der
Erbrechtsreform keinen Pflichtteil
mehr.
Der Pflichtteil muss grundsätzlich
von den Erben in Geld geleistet
werden. Künftig kann er erst ein
Jahr nach dem Tod des Erblassers
eingefordert werden.
Nach der alten Rechtslage hatten
die Nachkommen, der Ehegatte,
der eingetragene Partner und die
Eltern (bzw., wenn diese verstorben
sind, die Großeltern) von Verstorbe-
nen Anspruch auf den Pflichtteil.
Stundung des Pflichtteils
Das früher geltende Erbrecht sah
keine Möglichkeit für die Erben
vor, den Pflichtteil, den sie an die
Pflichtteilsberechtigten auszahlen
mussten, zu stunden (d.h. später zu
zahlen).
Erbrecht NEU seit 1. Jänner 2017
Zum Jahresbeginn 2017 wurde das österreichische Erbrecht grundlegend reformiert. Die mit
1. Jänner 2017 in Kraft getretenen Neuerungen gelten für alle Todesfälle, die sich ab diesem
Zeitpunkt ereignen. Im Folgenden werden die zentralen Änderungen durch die Erbrechtsre-
form dargestellt.
Durch die Erbrechtsreform soll eine
Erleichterung v.a. bei Bestehen von
Familienunternehmen geschaffen
werden. Seit 1. Jänner 2017 kann
auf Anordnung des Verstorbenen
(z.B. im Testament) oder – auf Ver-
langen der Erben – durch das Ge-
richt der Pflichtteil auf höchstens
fünf Jahre gestundet werden. In be-
sonderen Fällen kann dieser Zeit-
raum durch das Gericht auf maxi-
mal zehn Jahre verlängert werden.
Automatische Aufhebung von
Testamenten durch Scheidung
Seit 1. Jänner 2017 werden Testa-
mente zugunsten des früheren Ehe-
gatten, des eingetragenen Partners
oder des Lebensgefährten automa-
tisch aufgehoben, wenn die Ehe
rechtskräftig geschieden bzw. die
eingetragene Partnerschaft oder
Lebensgemeinschaft
aufgelöst
wird. Dies gilt unabhängig vom Ver-
schulden.
Möchte der Verstorbene, dass das
Testament auch nach der Schei-
dung bzw. Auflösung gültig bleibt,
so kann er dies bereits im Testa-
ment vorsehen.
Nach der alten Rechtslage wurde
eine letztwillige Verfügung, z.B. ein
Testament, das zugunsten des Ehe-
partners errichtet wurde, nicht auto-
matisch mit der Scheidung aufgeho-
ben. Es musste widerrufen werden,
damit er im Todesfall nicht erbt.
Außerordentliches Erbrecht von
Lebensgefährten
Seit 1. Jänner 2017 erben Lebens-
gefährten, wenn es keine gesetzli-
chen oder in einem Testament ein-
gesetzten Erben gibt (sogenanntes
„außerordentliches Erbrecht“). Vor-
aussetzung ist, dass
–
– der Lebensgefährte mit dem Ver-
storbenen zumindest in den letz-
ten drei Jahren im gemeinsamen
Haushalt gelebt hat und dass
–
– der Verstorbene zum Zeitpunkt
des Todes weder verheiratet
war noch in einer eingetragenen
Partnerschaft gelebt hat.
Darüber hinaus gibt es nun auch für
Lebensgefährten ein gesetzliches
Vorausvermächtnis. Das bedeutet,
dass der Lebensgefährte unter den
oben genannten Voraussetzungen
das Recht hat, nach dem Tod des
Erblassers vorerst (höchstens ein
Jahr) in der gemeinsamen Woh-
nung weiter zu wohnen.
Nach der alten Rechtslage wurden
Lebensgefährten erbrechtlich als
Fremde betrachtet. Sie hatten somit
keinerlei Erbansprüche, auch keine
Pflichtteilsansprüche, konnten aber
(und können auch weiterhin) in ei-
nem Testament bedacht werden.
Erweiterung der Enterbungs-
gründe
Der Entzug des Pflichtteils wird
auch als „Enterbung“ bezeichnet.
Seit 1. Jänner 2017 gelten auch
Straftaten gegen nahe Angehörige