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Aktuelles

Pflichtteilsberechtigte Personen

Der Pflichtteil ist ein Mindestanteil

am Erbe, den bestimmte, dem Ver-

storbenen nahestehende Personen

erhalten müssen, auch wenn sie

in einem Testament nicht bedacht

wurden.

Seit 1. Jänner 2017 sind nur noch

die Nachkommen und der Ehegat-

te oder der eingetragene Partner

pflichtteilsberechtigt. Zu den Nach-

kommen zählen die Kinder, wenn

diese verstorben sind, die Enkel und

so weiter. Als Pflichtteil steht den

genannten Personen – wie schon

bisher – die Hälfte der gesetzlichen

Erbquote zu. Eltern und weitere

Vorfahren erhalten aufgrund der

Erbrechtsreform keinen Pflichtteil

mehr.

Der Pflichtteil muss grundsätzlich

von den Erben in Geld geleistet

werden. Künftig kann er erst ein

Jahr nach dem Tod des Erblassers

eingefordert werden.

Nach der alten Rechtslage hatten

die Nachkommen, der Ehegatte,

der eingetragene Partner und die

Eltern (bzw., wenn diese verstorben

sind, die Großeltern) von Verstorbe-

nen Anspruch auf den Pflichtteil.

Stundung des Pflichtteils

Das früher geltende Erbrecht sah

keine Möglichkeit für die Erben

vor, den Pflichtteil, den sie an die

Pflichtteilsberechtigten auszahlen

mussten, zu stunden (d.h. später zu

zahlen).

Erbrecht NEU seit 1. Jänner 2017

Zum Jahresbeginn 2017 wurde das österreichische Erbrecht grundlegend reformiert. Die mit

1. Jänner 2017 in Kraft getretenen Neuerungen gelten für alle Todesfälle, die sich ab diesem

Zeitpunkt ereignen. Im Folgenden werden die zentralen Änderungen durch die Erbrechtsre-

form dargestellt.

Durch die Erbrechtsreform soll eine

Erleichterung v.a. bei Bestehen von

Familienunternehmen geschaffen

werden. Seit 1. Jänner 2017 kann

auf Anordnung des Verstorbenen

(z.B. im Testament) oder – auf Ver-

langen der Erben – durch das Ge-

richt der Pflichtteil auf höchstens

fünf Jahre gestundet werden. In be-

sonderen Fällen kann dieser Zeit-

raum durch das Gericht auf maxi-

mal zehn Jahre verlängert werden.

Automatische Aufhebung von

Testamenten durch Scheidung

Seit 1. Jänner 2017 werden Testa-

mente zugunsten des früheren Ehe-

gatten, des eingetragenen Partners

oder des Lebensgefährten automa-

tisch aufgehoben, wenn die Ehe

rechtskräftig geschieden bzw. die

eingetragene Partnerschaft oder

Lebensgemeinschaft

aufgelöst

wird. Dies gilt unabhängig vom Ver-

schulden.

Möchte der Verstorbene, dass das

Testament auch nach der Schei-

dung bzw. Auflösung gültig bleibt,

so kann er dies bereits im Testa-

ment vorsehen.

Nach der alten Rechtslage wurde

eine letztwillige Verfügung, z.B. ein

Testament, das zugunsten des Ehe-

partners errichtet wurde, nicht auto-

matisch mit der Scheidung aufgeho-

ben. Es musste widerrufen werden,

damit er im Todesfall nicht erbt.

Außerordentliches Erbrecht von

Lebensgefährten

Seit 1. Jänner 2017 erben Lebens-

gefährten, wenn es keine gesetzli-

chen oder in einem Testament ein-

gesetzten Erben gibt (sogenanntes

„außerordentliches Erbrecht“). Vor-

aussetzung ist, dass

– der Lebensgefährte mit dem Ver-

storbenen zumindest in den letz-

ten drei Jahren im gemeinsamen

Haushalt gelebt hat und dass

– der Verstorbene zum Zeitpunkt

des Todes weder verheiratet

war noch in einer eingetragenen

Partnerschaft gelebt hat.

Darüber hinaus gibt es nun auch für

Lebensgefährten ein gesetzliches

Vorausvermächtnis. Das bedeutet,

dass der Lebensgefährte unter den

oben genannten Voraussetzungen

das Recht hat, nach dem Tod des

Erblassers vorerst (höchstens ein

Jahr) in der gemeinsamen Woh-

nung weiter zu wohnen.

Nach der alten Rechtslage wurden

Lebensgefährten erbrechtlich als

Fremde betrachtet. Sie hatten somit

keinerlei Erbansprüche, auch keine

Pflichtteilsansprüche, konnten aber

(und können auch weiterhin) in ei-

nem Testament bedacht werden.

Erweiterung der Enterbungs-

gründe

Der Entzug des Pflichtteils wird

auch als „Enterbung“ bezeichnet.

Seit 1. Jänner 2017 gelten auch

Straftaten gegen nahe Angehörige