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Aktuelles
Teilung des KBG zwischen den
Elternteilen
Jedem Elternteil ist eine Anspruchs-
dauer von 61 Tagen unübertragbar
vorbehalten. Es besteht die Mög-
lichkeit, dass beide Eltern gleichzei-
tig bis zu 31 Tage KBG beziehen.
Sonderleistung
Entscheiden sich Eltern dafür ge-
meinsam das ea KBG zu nutzen
und erfüllt ein Elternteil die oben ge-
nannten Anspruchsvoraussetzun-
gen nicht, oder liegt sein ermittelter
Tagesbetrag unter 33,88 Euro, kann
dieser Elternteil auf eine Sonder-
leistung umsteigen, die der Dauer
des ea KBG entspricht (vollendetes
14. Lebensmonat des Kindes). Der
andere Elternteil kann trotz dieses
Umstieges das ea KBG beziehen,
wenn er die Anspruchsvorausset-
zungen erfüllt.
Änderung der Bezugsdauer
Beide Elternteile sind an das bean-
tragte System des einkommensab-
hängigen Kinderbetreuungsgelds
gebunden.
Partnerschaftsbonus
Neu ist der so genannte Partner-
schaftsbonus. Egal für welche Be-
zugsvariante Sie sich entscheiden,
er steht Paaren zu, die sich die Be-
zugsdauer des KBG mindestens
40:60 aufteilen. Das bedeutet, dass
jeder Elternteil das KBG zumindest
124 Tage (etwa 4 Monate) bezogen
haben muss. Ist das der Fall, stehen
jedem Elternteil 500 Euro Bonus zu
(gesamt also 1.000 Euro).
Achtung: Die Tage mit vollem
Wochengeldbezug werden nicht
in die Aufteilung einbezogen.
Aus der tageweisen Berechnung ergibt sich folgende Bezugsdauer:
Bezug des ea
KBG
Anspruchsdauer
1 Elternteil
maximal bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes
(= vollendetes 1. Lebensjahr)
2 Elternteile
maximal bis zum 426. Tag ab Geburt des Kindes
(= vollendetes 14. Lebensmonat)
Wie beantrage ich KBG?
Der Antrag ist bei dem für Sie zu-
ständigen Krankenversicherungts-
träger zu stellen (meistens Gebiets-
krankenkasse). Bei der Meldung
müssen Sie sich auch entscheiden,
welche Variante Sie bevorzugen.
Achtung: Beide Eltern sind ge-
meinsam an das gewählte Modell
(Kinderbetreuungsgeld-Konto
oder
einkommensabhängiges
Kinderbetreuungsgeld) gebun-
den und können eine Änderung
des gewählten Modelles nur in-
nerhalb von 14 Tagen ab Antrag-
stellung durchführen.
Kranken- und Pensionsversiche-
rung
Während des Bezugs von Kin-
derbetreuungsgeld
besteht
grundsätzlich eine Krankenver-
sicherung für den Bezieher/die
Bezieherin und das Kind. Hierzu
ist kein gesonderter Antrag nötig.
24 Monate des Bezugs von Kin-
derbetreuungsgeld gelten darüber
hinaus als Beitragszeiten in der
Pensionsversicherung (gleiche Be-
wertung wie Beschäftigungszeiten).
Arbeiterkammer
Was wenn noch ein Baby kommt?
Wenn Sie noch ein Kind bekommen, während Sie für ein anderes KBG beziehen, endet das KBG für das ältere
Kind mit dem Tag vor der Geburt des neugeborenen Kindes.
Beginn der Schutzfrist für ein weiteres Kind:
Höhe des Wochengeldes
innerhalb des KBG-Bezuges
gleich hoch wie das KBG
nach Ende des KBG-Bezuges
(und Erwerbstätigkeit wurde noch nicht wieder aufgenommen)
kein Anspruch -
auch dann nicht wenn Sie noch in Karenz
sind.