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Aktuelles
Bonifikation bei späterem Pensi-
onsantritt
Wird die Alterspension trotz Erfül-
lung der Wartezeit bzw. Mindest-
versicherungszeit erst nach Er-
reichen des Regelpensionsalters
in Anspruch genommen, wird die
Leistung für die Monate der späte-
ren Inanspruchnahme erhöht („Auf-
schubbonus“).
Bei aufrechtem Dienstverhältnis
und Anspruch auf Bonifikation redu-
ziert sich für diese Monate der Anteil
des Dienstnehmers und des Dienst-
gebers am Pensionsversicherungs-
beitrag jeweils um die Hälfte. Da-
durch erhöht sich das monatliche
Arbeits-Nettoeinkommen für diesen
Zeitraum.
Bei der späteren Pensionsberech-
nung werden jedoch weiterhin die
vollen Beitragsgrundlagen heran-
gezogen.
Änderung der Mindestversiche-
rungszeit für die Alterspension
nach dem APG
Für die Prüfung der Mindestversi-
cherungszeit werden ab Stichtag
1.1.2017 auch Versicherungsmona-
te vor dem 1.1.2005 berücksichtigt.
Die Mindestversicherungszeit ist
gegeben, wenn
–
– mindestens 180 Versicherungs-
monate, davon mindestens 84
Monate auf Grund einer Er-
werbstätigkeit, vor dem Stichtag
vorliegen.
Pensionsversicherung ab 01.01.2017
Den Versicherungszeiten auf Grund
einer Erwerbstätigkeit sind folgende
Zeiten gleichgestellt:
–
– Zeiten einer Selbstversicherung
wegen Pflege eines behinderten
Kindes
–
– Zeiten einer Selbstversicherung
wegen Pflege eines nahen An-
gehörigen
–
– Zeiten einer beitragsbegünstig-
ten Weiterversicherung für pfle-
gende Angehörige
–
– Zeiten einer Familienhospizka-
renz
–
– Zeiten des Bezuges von aliquo-
tem Pflegekarenzgeld bei Pfle-
geteilzeit.
Pensionssplitting
Beim Pensionssplitting wird die
Möglichkeit zur Übertragung von
Teilgutschriften von derzeit bis zu
vier Jahren auf bis zu sieben Jah-
ren pro Kind ausgeweitet. Der An-
trag auf Übertragung kann künftig
bis zur Vollendung des 10. Lebens-
jahres des jüngsten Kindes gestellt
werden. Es sind maximal 14 Über-
tragungen möglich.
Rechtsanspruch auf berufliche
Rehabilitation
Mit dem Sozialversicherungs-Ände-
rungsgesetz wird ein Rechtsanspruch
auf berufliche Rehabilitation für jene
Personen eingeführt, die auf Grund
ihres Gesundheitszustandes die Vor-
aussetzungen für eine Invaliditäts-/Be-
rufsunfähigkeitspension erfüllen bzw.
in absehbarer Zeit erfüllen werden.
Einen Anspruch auf Maßnahmen
der beruflichen Rehabilitation ha-
ben versicherte Personen, wenn
–
– in den letzten 15 Jahren vor dem
Stichtag mindestens 90 Monate
eine Erwerbstätigkeit in einem
erlernten oder angelernten Beruf
als Arbeiter/in, Angestellte/r und/
oder Selbstständige/r ausgeübt
wurde und
–
– sie infolge des Gesundheitszu-
standes die Voraussetzungen für
die Invaliditäts-, Berufsunfähig-
keits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-
pension erfüllen, wahrscheinlich
erfüllen oder in absehbarer Zeit
erfüllen werden.
Der Anspruch besteht auch dann,
wenn zwar die erforderlichen 90
Pflichtversicherungsmonate zum
Stichtag nicht vorliegen, jedoch
–
– innerhalb der letzten 36 Kalen-
dermonate vor dem Stichtag in
zumindest zwölf Pflichtversiche-
rungsmonaten oder
–
– in mindestens 36 Pflichtversiche-
rungsmonaten innerhalb der letz-
ten 180 Kalendermonate vor dem
Stichtag eine Erwerbstätigkeit in
einem erlernten oder angelernten
Beruf als Arbeiter/in, Angestellte/r
und/oder Selbstständige/r ausge-
übt wurde.
Pensionsversicherungsanstalt
Die Pensionen werden mit 1. Jänner 2017 um 0,8 % erhöht. Für alleinstehende Pensions-
berechtigte beträgt die Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage EUR 1.000,00, wenn
mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit
erworben wurden.