Previous Page  25 / 64 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 25 / 64 Next Page
Page Background

25

Aktuelles

Bonifikation bei späterem Pensi-

onsantritt

Wird die Alterspension trotz Erfül-

lung der Wartezeit bzw. Mindest-

versicherungszeit erst nach Er-

reichen des Regelpensionsalters

in Anspruch genommen, wird die

Leistung für die Monate der späte-

ren Inanspruchnahme erhöht („Auf-

schubbonus“).

Bei aufrechtem Dienstverhältnis

und Anspruch auf Bonifikation redu-

ziert sich für diese Monate der Anteil

des Dienstnehmers und des Dienst-

gebers am Pensionsversicherungs-

beitrag jeweils um die Hälfte. Da-

durch erhöht sich das monatliche

Arbeits-Nettoeinkommen für diesen

Zeitraum.

Bei der späteren Pensionsberech-

nung werden jedoch weiterhin die

vollen Beitragsgrundlagen heran-

gezogen.

Änderung der Mindestversiche-

rungszeit für die Alterspension

nach dem APG

Für die Prüfung der Mindestversi-

cherungszeit werden ab Stichtag

1.1.2017 auch Versicherungsmona-

te vor dem 1.1.2005 berücksichtigt.

Die Mindestversicherungszeit ist

gegeben, wenn

– mindestens 180 Versicherungs-

monate, davon mindestens 84

Monate auf Grund einer Er-

werbstätigkeit, vor dem Stichtag

vorliegen.

Pensionsversicherung ab 01.01.2017

Den Versicherungszeiten auf Grund

einer Erwerbstätigkeit sind folgende

Zeiten gleichgestellt:

– Zeiten einer Selbstversicherung

wegen Pflege eines behinderten

Kindes

– Zeiten einer Selbstversicherung

wegen Pflege eines nahen An-

gehörigen

– Zeiten einer beitragsbegünstig-

ten Weiterversicherung für pfle-

gende Angehörige

– Zeiten einer Familienhospizka-

renz

– Zeiten des Bezuges von aliquo-

tem Pflegekarenzgeld bei Pfle-

geteilzeit.

Pensionssplitting

Beim Pensionssplitting wird die

Möglichkeit zur Übertragung von

Teilgutschriften von derzeit bis zu

vier Jahren auf bis zu sieben Jah-

ren pro Kind ausgeweitet. Der An-

trag auf Übertragung kann künftig

bis zur Vollendung des 10. Lebens-

jahres des jüngsten Kindes gestellt

werden. Es sind maximal 14 Über-

tragungen möglich.

Rechtsanspruch auf berufliche

Rehabilitation

Mit dem Sozialversicherungs-Ände-

rungsgesetz wird ein Rechtsanspruch

auf berufliche Rehabilitation für jene

Personen eingeführt, die auf Grund

ihres Gesundheitszustandes die Vor-

aussetzungen für eine Invaliditäts-/Be-

rufsunfähigkeitspension erfüllen bzw.

in absehbarer Zeit erfüllen werden.

Einen Anspruch auf Maßnahmen

der beruflichen Rehabilitation ha-

ben versicherte Personen, wenn

– in den letzten 15 Jahren vor dem

Stichtag mindestens 90 Monate

eine Erwerbstätigkeit in einem

erlernten oder angelernten Beruf

als Arbeiter/in, Angestellte/r und/

oder Selbstständige/r ausgeübt

wurde und

– sie infolge des Gesundheitszu-

standes die Voraussetzungen für

die Invaliditäts-, Berufsunfähig-

keits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-

pension erfüllen, wahrscheinlich

erfüllen oder in absehbarer Zeit

erfüllen werden.

Der Anspruch besteht auch dann,

wenn zwar die erforderlichen 90

Pflichtversicherungsmonate zum

Stichtag nicht vorliegen, jedoch

– innerhalb der letzten 36 Kalen-

dermonate vor dem Stichtag in

zumindest zwölf Pflichtversiche-

rungsmonaten oder 

– in mindestens 36 Pflichtversiche-

rungsmonaten innerhalb der letz-

ten 180 Kalendermonate vor dem

Stichtag eine Erwerbstätigkeit in

einem erlernten oder angelernten

Beruf als Arbeiter/in, Angestellte/r

und/oder Selbstständige/r ausge-

übt wurde.

Pensionsversicherungsanstalt

Die Pensionen werden mit 1. Jänner 2017 um 0,8 % erhöht. Für alleinstehende Pensions-

berechtigte beträgt die Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage EUR 1.000,00, wenn

mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit

erworben wurden.