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Aktuelles
des Verstorbenen, wenn diese nur
vorsätzlich begangen werden kön-
nen und mit mehr als einjähriger
Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie
grobe Verletzungen der Pflichten
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis als
Enterbungsgründe. Entfallen ist
hingegen der Enterbungsgrund der
„beharrlichen Führung einer gegen
die öffentliche Sittlichkeit anstößi-
gen Lebensart“.
Eine Enterbung ist z.B. dann mög-
lich, wenn der Pflichtteilsberechtigte
den Verstorbenen zu Lebzeiten im
Notstand hilflos gelassen hat oder
ihm gegenüber vorsätzlich eine
gerichtlich strafbare Handlung mit
mehr als einjähriger Strafdrohung
begangen hat.
Pflegevermächtnis
Pflegeleistungen durch nahe Ange-
hörige werden seit 1. Jänner 2017
erstmals im Erbrecht berücksichtigt.
Demnach erhalten pflegende Per-
sonen ein gesetzliches Vermächt-
nis, wenn
–
– es sich bei ihnen um nahe Ange-
hörige handelt und sie
–
– die Pflege am Verstorbenen in
den letzten drei Jahren vor sei-
nem Tod mindestens sechs Mo-
nate lang
–
– in nicht bloß geringfügigem Aus-
maß (in der Regel durchschnitt-
lich mehr als 20 Stunden im Mo-
nat) und
–
– unentgeltlich (d.h. ohne Gegen-
leistung)
erbracht haben.
Ein Pflegevermächtnis muss nicht
vom Verstorbenen angeordnet wer-
den, sondern steht – bei Erfüllung
der genannten Voraussetzungen –
alleine aufgrund des Gesetzes zu.
Änderung der Formvorschriften
für Testamente
Aufgrund der Erbrechtsreform gel-
ten strengere Formvorschriften für
Testamente, insbesondere für das
fremdhändige Testament. Ein sol-
ches fremdhändiges Testament
kann – wie bisher – mit einem Com-
puter, einer Schreibmaschine oder
auch handschriftlich von einer an-
deren Person verfasst werden und
muss auf jeden Fall vom Erblasser
eigenhändig unterschrieben wer-
den.
Seit 1. Jänner 2017 muss der Erb-
lasser seine Unterschrift mit einem
handschriftlichen Zusatz bekräf-
tigen, dass die Urkunde seinen
letzten Willen enthält (z.B. „Das ist
mein letzter Wille.“). Es müssen
drei Zeugen ununterbrochen und
gleichzeitig anwesend sein. Bisher
war es ausreichend, wenn von den
drei Zeugen zumindest zwei bei der
Unterzeichnung durch den Erblas-
ser anwesend waren. Seit 1. Jänner
2017 muss darüber hinaus die Iden-
tität der Zeugen aus dem Testament
hervorgehen (Vor- und Familienna-
me, Geburtsdatum, Adresse). Sie
müssen auf der Urkunde mit einem
auf ihre Eigenschaft als Zeugen
hinweisenden und eigenhändig ge-
schriebenen Zusatz (z.B. „als Testa-
mentszeuge“) unterschreiben.
Nach der alten Rechtslage kamen
als Testamentszeugen nicht die
Erben, deren Ehegatten oder de-
ren Kinder u.a. in Betracht. Seit 1.
Jänner 2017 können u.a. auch die
Lebensgefährten bzw. die eingetra-
genen Partner der Erben nicht als
Zeugen fungieren.
Darüber hinaus können seit 1. Jän-
ner 2017 auch mündige Minderjäh-
rige (Personen zwischen 14 und 18
Jahren) beim Nottestament Testa-
mentszeugen sein. Die Einschrän-
kung für besachwalterte Personen
auf bestimmte Testamentsformen
ist mit 1. Jänner 2017 entfallen.
Erben im EU-Ausland
Bereits seit 17. August 2015 gilt die
EU-Erbrechtsverordnung. Diese re-
gelt, welches Erbrecht bei interna-
tionalen Erbfällen anzuwenden ist,
und ist in allen EU-Mitgliedstaaten
mit Ausnahme von Dänemark, Ir-
land und Großbritannien anzuwen-
den.
Bis dahin waren für im EU-Ausland
lebende österreichische Staats-
bürger, die auch dort versterben,
österreichische Gerichte unter An-
wendung österreichischen Rechts
zuständig. Seit 17. August 2015
wird nicht mehr an die Staatsbür-
gerschaft des Verstorbenen an-
geknüpft; Kriterium für die Zustän-
digkeit der Gerichte sowie für die
anwendbare Rechtsordnung ist
dann der gewöhnliche Aufenthalt
dieser Person im Zeitpunkt ihres To-
des. Lebt und verstirbt ein Österrei-
cher beispielsweise in Frankreich,
sind daher grundsätzlich franzö-
sische Gerichte für die Verlassen-
schaft zuständig. Diese müssen
französisches Recht anwenden.
Soll stattdessen das Erbrecht
des Staates angewendet werden,
dem die Person angehört, kann
dies durch ausdrückliche „Rechts-
wahl“, z.B. in einem Testament, er-
folgen.
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