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Aktuelles

Den Familienzeitbonus (FZB) erhal-

ten Väter, wenn sie Familienzeit in

Anspruch nehmen. Das bedeutet,

dass sie anlässlich der gerade er-

folgten Geburt alle Erwerbstätigkei-

ten vorübergehend einstellen und

sich intensiv und ausschließlich der

Familie widmen.

Der FZB muss bei der zuständigen

Krankenkasse beantragt werden.

Beispiele für Familienzeit sind:

– (Mit der Arbeitgeberin/dem Ar-

beitgeber vereinbarter) Sonder-

urlaub gegen Entfall der Bezüge

– Väterfrühkarenz im öffentlichen

Dienst („Papamonat“)

– Unterbrechung der selbststän-

digen Tätigkeit samt Abmeldung

bei der Sozialversicherung

– Ruhendmeldung des Gewerbes

ACHTUNG: Ein Krankenstand

bzw. ein Erholungsurlaub gelten

nicht als Unterbrechung der Er-

werbstätigkeit. Für solche Zeit-

räume gebührt daher kein FZB.

Bezugsdauer und Höhe

Die Familienzeit kann wahlweise 28,

29, 30 oder 31 Tage dauern (soge-

nannter „Familienmonat“). Die ge-

wählte Bezugsdauer des FZB muss

mit der in Anspruch genommenen

Familienzeit exakt übereinstimmen.

Der FZB beträgt 22,60 Euro täglich,

somit gesamt rund 700 Euro. Be-

zieht der Vater später Kinderbetreu-

ungsgeld, wird der FZB darauf an-

Familienzeitbonus für Väter bei Geburten

ab 1. März 2017

Bei Geburten ab 1. März 2017 gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Vä-

ter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter „Familienzeitbonus“).

gerechnet. Das heißt, dass sich in

diesem Fall der Betrag des Kinder-

betreuungsgeldes reduziert (nicht

aber die Bezugsdauer).

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf den Familienzeit-

bonus besteht unter folgenden Vor-

aussetzungen:

– Anspruch und Bezug der Famili-

enbeihilfe für das Kind

– Lebensmittelpunkt von antrag-

stellendem Elternteil, Kind und

anderem Elternteil in Österreich

– Ein auf Dauer angelegter ge-

meinsamer Haushalt mit dem

Kind und dem anderen Elternteil

sowie idente Hauptwohnsitzmel-

dungen

– Inanspruchnahme der Familien-

zeit

– Erfüllung des Erwerbstätigkeits-

erfordernisses vor Bezugsbe-

ginn

– Für Nicht-Österreicher zusätz-

lich ein rechtmäßiger Aufenthalt

in Österreich nach dem Nieder-

lassungs- und Aufenthaltsgesetz

bzw. nach dem Asylgesetz 2005

Erwerbstätigkeitserfordernis

Wer den FZB in Anspruch nehmen

will, muss in den letzten 182 Kalen-

dertagen unmittelbar vor Bezugs-

beginn der Leistung durchgehend

eine in Österreich kranken- und

pensionsversicherungspflichtige

Erwerbstätigkeit tatsächlich und un-

unterbrochen ausüben. In diesem

Zeitraum dürfen keine Leistungen

aus der Arbeitslosenversicherung

(z.B. Arbeitslosengeld, Notstands-

hilfe, Weiterbildungsgeld, Bildungs-

teilzeitgeld etc.) bezogen worden

sein. Unterbrechungen der Er-

werbstätigkeit von insgesamt bis zu

14 Tagen sind zulässig. Auch Kran-

kenstand oder Erholungsurlaub bei

aufrechtem Dienstverhältnis mit

Lohnfortzahlung gelten nicht als

Unterbrechung.

Diese Erwerbstätigkeit muss direkt

im Anschluss an die Familienzeit

wieder aufgenommen werden.

Antrag

Der FZB muss beantragt werden.

Die Beantragung ist frühestens ab

dem Tag der Geburt des Kindes

möglich und muss spätestens bin-

nen 91 Tagen ab dem Tag der Ge-

burt erfolgen.

Für den Antrag gibt es ein eigenes

Antragsformular.

Das ausgefüllte Antragsformu-

lar muss mit den entsprechenden

Nachweisen (Anlage 1 zum An-

tragsformular) an die Krankenkas-

se übermittelt werden, bei der der

Vater am letzten Tag vor der Famili-

enzeit als Erwerbstätiger versichert

war. Bei der Antragstellung muss

die Bezugsdauer des FZB (zwi-

schen 28 und 31 Tagen) verbindlich

festgelegt werden.

Help.gv.at