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Aktuelles
Den Familienzeitbonus (FZB) erhal-
ten Väter, wenn sie Familienzeit in
Anspruch nehmen. Das bedeutet,
dass sie anlässlich der gerade er-
folgten Geburt alle Erwerbstätigkei-
ten vorübergehend einstellen und
sich intensiv und ausschließlich der
Familie widmen.
Der FZB muss bei der zuständigen
Krankenkasse beantragt werden.
Beispiele für Familienzeit sind:
–
– (Mit der Arbeitgeberin/dem Ar-
beitgeber vereinbarter) Sonder-
urlaub gegen Entfall der Bezüge
–
– Väterfrühkarenz im öffentlichen
Dienst („Papamonat“)
–
– Unterbrechung der selbststän-
digen Tätigkeit samt Abmeldung
bei der Sozialversicherung
–
– Ruhendmeldung des Gewerbes
ACHTUNG: Ein Krankenstand
bzw. ein Erholungsurlaub gelten
nicht als Unterbrechung der Er-
werbstätigkeit. Für solche Zeit-
räume gebührt daher kein FZB.
Bezugsdauer und Höhe
Die Familienzeit kann wahlweise 28,
29, 30 oder 31 Tage dauern (soge-
nannter „Familienmonat“). Die ge-
wählte Bezugsdauer des FZB muss
mit der in Anspruch genommenen
Familienzeit exakt übereinstimmen.
Der FZB beträgt 22,60 Euro täglich,
somit gesamt rund 700 Euro. Be-
zieht der Vater später Kinderbetreu-
ungsgeld, wird der FZB darauf an-
Familienzeitbonus für Väter bei Geburten
ab 1. März 2017
Bei Geburten ab 1. März 2017 gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Vä-
ter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter „Familienzeitbonus“).
gerechnet. Das heißt, dass sich in
diesem Fall der Betrag des Kinder-
betreuungsgeldes reduziert (nicht
aber die Bezugsdauer).
Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf den Familienzeit-
bonus besteht unter folgenden Vor-
aussetzungen:
–
– Anspruch und Bezug der Famili-
enbeihilfe für das Kind
–
– Lebensmittelpunkt von antrag-
stellendem Elternteil, Kind und
anderem Elternteil in Österreich
–
– Ein auf Dauer angelegter ge-
meinsamer Haushalt mit dem
Kind und dem anderen Elternteil
sowie idente Hauptwohnsitzmel-
dungen
–
– Inanspruchnahme der Familien-
zeit
–
– Erfüllung des Erwerbstätigkeits-
erfordernisses vor Bezugsbe-
ginn
–
– Für Nicht-Österreicher zusätz-
lich ein rechtmäßiger Aufenthalt
in Österreich nach dem Nieder-
lassungs- und Aufenthaltsgesetz
bzw. nach dem Asylgesetz 2005
Erwerbstätigkeitserfordernis
Wer den FZB in Anspruch nehmen
will, muss in den letzten 182 Kalen-
dertagen unmittelbar vor Bezugs-
beginn der Leistung durchgehend
eine in Österreich kranken- und
pensionsversicherungspflichtige
Erwerbstätigkeit tatsächlich und un-
unterbrochen ausüben. In diesem
Zeitraum dürfen keine Leistungen
aus der Arbeitslosenversicherung
(z.B. Arbeitslosengeld, Notstands-
hilfe, Weiterbildungsgeld, Bildungs-
teilzeitgeld etc.) bezogen worden
sein. Unterbrechungen der Er-
werbstätigkeit von insgesamt bis zu
14 Tagen sind zulässig. Auch Kran-
kenstand oder Erholungsurlaub bei
aufrechtem Dienstverhältnis mit
Lohnfortzahlung gelten nicht als
Unterbrechung.
Diese Erwerbstätigkeit muss direkt
im Anschluss an die Familienzeit
wieder aufgenommen werden.
Antrag
Der FZB muss beantragt werden.
Die Beantragung ist frühestens ab
dem Tag der Geburt des Kindes
möglich und muss spätestens bin-
nen 91 Tagen ab dem Tag der Ge-
burt erfolgen.
Für den Antrag gibt es ein eigenes
Antragsformular.
Das ausgefüllte Antragsformu-
lar muss mit den entsprechenden
Nachweisen (Anlage 1 zum An-
tragsformular) an die Krankenkas-
se übermittelt werden, bei der der
Vater am letzten Tag vor der Famili-
enzeit als Erwerbstätiger versichert
war. Bei der Antragstellung muss
die Bezugsdauer des FZB (zwi-
schen 28 und 31 Tagen) verbindlich
festgelegt werden.
Help.gv.at