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Aktuelles
Die Anspruchsdauer beginnt mit
dem Tag der Geburt des Kindes.
Besteht Anspruch auf Wochen-
geld ruht die Auszahlung des KBG
für diese Zeit. Ist das Wochengeld
niedriger als das KBG wird die Dif-
ferenz ausbezahlt.
Achtung: Wer das KBG kürzer
als 12 Monate beziehen möchte,
kann das machen. Der Tagsatz
wird deshalb aber nicht höher,
sondern der Rest des Geldes ver-
fällt.
Teilung des KBG zwischen den
Elternteilen
Wer sich dafür entscheidet, dass
sowohl Vater als auch Mutter KBG
beziehen, sollte beachten, dass
20 Prozent der Bezugsdauer für je
einen Elternteil reserviert sind und
nicht auf die Partnerin/ den Partner
übertragen werden können. Die
restliche Zeit kann frei zwischen bei-
den Elternteilen aufgeteilt werden.
Beispiel:
Beispiel KBG-
Bezugsdauer
20 %
Partneranteil
kürzeste
Bezugsvariante:
456 Tage
91 Tage
= 3 Monate
längste
Bezugsvariante:
1.063 Tage
212 Tage
= 7 Monate
Die Eltern können sich beim Be-
zug des KBG 2 Mal abwechseln
(= Aufteilung auf 3 Blöcke). Die
Mindestbezugsdauer beträgt da-
bei 61 Tage pro Block. Nimmt ein
Elternteil überhaupt nur 61 Tage in
Anspruch, verfallen die darüber hin-
ausgehenden Tage des nicht über-
tragbaren Anteils (in der kürzesten
Variante also zumindest 30 Tage).
Aus Anlass des erstmaligen Wech-
sels des KBG-Bezuges, können
beide Elternteile bis zu 31 Tage
gleichzeitig KBG beziehen. Die An-
spruchsdauer verkürzt sich dann
um diese Tage.
Änderung der Bezugsdauer
Die mit dem Antrag festgelegte
Bezugsdauer kann bei jedem Kind
1 Mal geändert werden. Der Än-
derungsantrag ist spätestens 91
Tage vor Ablauf der ursprünglich
beantragten Bezugsdauer möglich.
Die Krankenkasse berechnet dann
einen neuen Tagesbetrag. Die El-
tern werden so gestellt, als hätten
sie von Anfang an diese geänderte
Variante mit dieser Dauer und die-
sem Tagesbetrag gewählt. Durch
die Änderung kann sich ein Nach-
zahlungsanspruch oder aber auch
eine Rückzahlungspflicht ergeben.
ACHTUNG: Da die Änderung ge-
wissen Beschränkungen unterliegt,
erkundigen Sie sich daher rechtzei-
tig bei Ihrem zuständigen Kranken-
versicherungsträger.
Wichtig: Karenz und Kinderbe-
treuungsgeld sind unabhängig
voneinander. Mit dem KBG-Konto
kann das KBG aber ohne finanzi-
elle Verluste an die arbeitsrecht-
liche Karenzdauer (maximal bis
zum vollendeten 2. Lebensjahr
des Kindes) angepasst werden.
EINKOMMENSABHÄNGIGES
Kinderbetreuungsgeld
Das einkommensabhängige (ea)
Kinderbetreuungsgeld hat die pri-
märe Funktion, jenen Eltern, die
sich nur für kurze Zeit aus dem Be-
rufsleben zurückziehen wollen und
über ein höheres Einkommen ver-
fügen, die Möglichkeit zu geben, in
dieser Zeit einen Einkommenser-
satz zu erhalten.
Zusätzliche Anspruchsvoraus-
setzung
Neben den bereits am Anfang des
Artikels genannten Anspruchsvo-
raussetzungen wird das ea KBG
nur Personen gewährt, die in den 6
Monaten (182 Tage) vor Beginn
des absoluten Beschäftigungsver-
botes (Schutzfrist) beziehungswei-
se bei Vätern unmittelbar vor der
Geburt des Kindes eine pensions-
und krankenversicherungspflichtige
Erwerbstätigkeit in Österreich tat-
sächlich und ununterbrochen aus-
geübt haben. Unterbrechungen der
Erwerbstätigkeit von nicht mehr als
14 Tagen wirken sich nicht negativ
auf den Anspruch aus. Auch be-
zahlter Urlaub oder Krankenstand
unter Entgeltfortzahlung des Arbeit-
gebers gelten nicht als Unterbre-
chung.
Bezugshöhe und Bezugsdauer
80 % des Wochengeldes, ma-
ximal ca. 2.000 Euro monatlich.
Wird der Tagesbetrag von 33 Euro
(1.000 Euro monatlich) bei der
Ermittlung der Höhe des Kinder-
betreuungsgeldes unterschritten,
besteht die Möglichkeit auf Antrag
beim
Sozialversicherungsträger
auf das Pauschalmodell 12+2 mit
33 Euro (1.000 Euro) umzusteigen.
Bei Geburt ab 01.03.2017 gebühren
in diesem Fall 33,88 Euro als Son-
derleistung. (Mehrlinge: Zum Ein-
kommensabhängigen Kinderbetreu-
ungsgeld gebührt kein Zuschlag!)
Immer erfolgt eine Günstigkeitsrech-
nung mit dem Steuerbescheid aus
dem Kalenderjahr vor der Geburt
des Kindes ohne Kinderbetreuungs-
geldbezug (beschränkt auf das dritt-
vorangegangene Kalenderjahr). Bei
Geburt ab 01.03.2017 erfolgt die
Günstigkeitsberechnung mit dem
Steuerbescheid aus dem Kalender-
jahr vor der Geburt des Kindes.