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Seite 24 Dölsacher Dorfzeitung Februar 2017

Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt

gemäß § 113 Abs. 3 und 4 iVm § 71 Abs. 1 Tiroler

Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr.

101 und § 64 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgeset-

zes 2006 – TROG 2016, LGBl. Nr. 27, den von der

Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-

Elwischger ausgearbeiteten Entwurf vom 28. Oktober

2016, Zahl 707t134FWP.dwg, über die Änderung des

Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Dölsach im

Bereich der Grundstücke Nr. 134 und 135, KG Stri-

bach, durch vier Wochen hindurch, und zwar vom 14.

Dezember 2016 bis einschließlich 12. Jänner 2017,

zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Der Entwurf sieht eine Änderung des Flächenwid-

mungsplanes der Gemeinde Dölsach im Bereich einer

Teilfläche der Grundstücke 134 und 135, KG Stri-

bach, von derzeit Freiland in künftig „landwirtschaft-

liches Mischgebiet“ nach § 40 Abs. 5, TROG 2016,

vor.

Gleichzeitig wird gemäß § 113 Abs. 3 iVm § 71 Abs.

1 lit. a TROG 2016 der Beschluss über die dem Ent-

wurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungs-

planes der Gemeinde Dölsach gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-

halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine

Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-

tigten Person oder Stelle abgegeben wird.

b)

Auflegung des geänderten Entwurfes der ersten

Fortschreibung des örtlichen Raumordnungs-

konzeptes für das Gemeindegebiet von Dölsach:

Der Gemeinde Dölsach wurde seitens der Tiroler

Landesregierung eine Verlängerung der Frist für die

Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzep-

tes um insgesamt vier Jahre bewilligt. Diese Frist

endete mit 17. September 2016. Bereits mit GR-Be-

schluss vom 31. Mai 2016 wurde die Auflegung des

Entwurfes der ersten Fortschreibung des örtlichen

Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Dölsach ge-

fasst. Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landes-

regierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht,

vom 11. November 2016 wurde festgestellt, dass

beim Konzept Mängel bestehen und der Plan im

Sinne der raumordnungsfachlichen Ausführungen zu

überarbeiten und jedenfalls eine weitere (verkürzte)

Auflage erforderlich ist. In diesem Zusammenhang

informiert Bgm. Josef Mair näher.

Im Anschluss fasst der Gemeinderat folgenden Be-

schluss:

MONTAG, 12. DEZEMBER 2016

Das Protokoll der Sitzung vom 7. November 2016

wird genehmigt und unterfertigt. Der Bürgermeister

berichtet über folgende Themen:

– Die

Zufahrten

im Bereich Oberluggauer/Salcher in

Görtschach sowie Ploner/Bretterklieber in Dölsach

wurden noch fertiggestellt.

– Der erste Bauabschnitt der

Alten Iselsbergstraße

in Göriach wurde wie geplant abgeschlossen.

– Der Unterlauf und das Rückhaltebecken des

Has-

lacherbaches

wurden ausgebaggert.

– Das Rückhaltebecken des

Dölsacher-Baches

soll

auch noch heuer ausgebaggert werden.

– In den ehemaligen

Polizeiräumlichkeiten

wurde

bereits ein Büro vermietet. Ein weiteres Büro und

eine Garconniere werden noch saniert.

– Die

Rückzahlung der Mietvorauszahlung

für die

Polizeiräumlichkeiten ist an den Bund bereits er-

folgt. Die Rückzahlung wurde vom Land Tirol mit

80.000,00 € bezuschusst.

– Im Tirolerhof soll ein fixer

Beamer

installiert wer-

den. Diesbezüglich ist bereits ein Auftrag an die

Architektengemeinschaft ergangen.

– Im Jahr 2017 soll der

Moser-Hochbehälter

in

Göriach saniert bzw. auf 100 m³ erweitert werden.

Das Land Tirol gewährt eine Bedarfszuweisung in

der Höhe von 100.000,00 €.

– Der

Landesforstgarten Nikolsdorf

soll 2017 mit

einer Wasserleitung erschlossen werden.

– Im Jahr 2017 sind die Errichtung der

Erschließungs-

wege

für die „Stöffler-Gründe“ in Stribach und die

„Stoff-Lois-Gründe“ in Göriach zu erwarten.

– Auch ist die erste große Ausbaustufe der

LWL-Ver-

sorgung

im Jahr 2017 zu erwarten.

Raumordnung Dölsach

a)

Änderung des Flächenwidmungsplanes im Be-

reich der Gpn. 134 und 135, KG Stribach

(Andrä Glanzl).

Herr Andrä Glanzl will im Bereich seines Wohn-

hauses Stribach 8 einen zweiten Bauplatz schaffen.

Damit die Bauplätze nach der Grundteilung eine ein-

heitliche Flächenwidmung aufweisen ist es erforder-

lich, im Süden des Grundstückes einen Grundstreifen

umzuwidmen. Nachstehende Flächenwidmungsplan-

änderung ist daher erforderlich.