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Seite 24 Dölsacher Dorfzeitung Februar 2017
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 113 Abs. 3 und 4 iVm § 71 Abs. 1 Tiroler
Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr.
101 und § 64 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgeset-
zes 2006 – TROG 2016, LGBl. Nr. 27, den von der
Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-
Elwischger ausgearbeiteten Entwurf vom 28. Oktober
2016, Zahl 707t134FWP.dwg, über die Änderung des
Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Dölsach im
Bereich der Grundstücke Nr. 134 und 135, KG Stri-
bach, durch vier Wochen hindurch, und zwar vom 14.
Dezember 2016 bis einschließlich 12. Jänner 2017,
zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Der Entwurf sieht eine Änderung des Flächenwid-
mungsplanes der Gemeinde Dölsach im Bereich einer
Teilfläche der Grundstücke 134 und 135, KG Stri-
bach, von derzeit Freiland in künftig „landwirtschaft-
liches Mischgebiet“ nach § 40 Abs. 5, TROG 2016,
vor.
Gleichzeitig wird gemäß § 113 Abs. 3 iVm § 71 Abs.
1 lit. a TROG 2016 der Beschluss über die dem Ent-
wurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungs-
planes der Gemeinde Dölsach gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
b)
Auflegung des geänderten Entwurfes der ersten
Fortschreibung des örtlichen Raumordnungs-
konzeptes für das Gemeindegebiet von Dölsach:
Der Gemeinde Dölsach wurde seitens der Tiroler
Landesregierung eine Verlängerung der Frist für die
Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzep-
tes um insgesamt vier Jahre bewilligt. Diese Frist
endete mit 17. September 2016. Bereits mit GR-Be-
schluss vom 31. Mai 2016 wurde die Auflegung des
Entwurfes der ersten Fortschreibung des örtlichen
Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Dölsach ge-
fasst. Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landes-
regierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht,
vom 11. November 2016 wurde festgestellt, dass
beim Konzept Mängel bestehen und der Plan im
Sinne der raumordnungsfachlichen Ausführungen zu
überarbeiten und jedenfalls eine weitere (verkürzte)
Auflage erforderlich ist. In diesem Zusammenhang
informiert Bgm. Josef Mair näher.
Im Anschluss fasst der Gemeinderat folgenden Be-
schluss:
MONTAG, 12. DEZEMBER 2016
Das Protokoll der Sitzung vom 7. November 2016
wird genehmigt und unterfertigt. Der Bürgermeister
berichtet über folgende Themen:
– Die
Zufahrten
im Bereich Oberluggauer/Salcher in
Görtschach sowie Ploner/Bretterklieber in Dölsach
wurden noch fertiggestellt.
– Der erste Bauabschnitt der
Alten Iselsbergstraße
in Göriach wurde wie geplant abgeschlossen.
– Der Unterlauf und das Rückhaltebecken des
Has-
lacherbaches
wurden ausgebaggert.
– Das Rückhaltebecken des
Dölsacher-Baches
soll
auch noch heuer ausgebaggert werden.
– In den ehemaligen
Polizeiräumlichkeiten
wurde
bereits ein Büro vermietet. Ein weiteres Büro und
eine Garconniere werden noch saniert.
– Die
Rückzahlung der Mietvorauszahlung
für die
Polizeiräumlichkeiten ist an den Bund bereits er-
folgt. Die Rückzahlung wurde vom Land Tirol mit
80.000,00 € bezuschusst.
– Im Tirolerhof soll ein fixer
Beamer
installiert wer-
den. Diesbezüglich ist bereits ein Auftrag an die
Architektengemeinschaft ergangen.
– Im Jahr 2017 soll der
Moser-Hochbehälter
in
Göriach saniert bzw. auf 100 m³ erweitert werden.
Das Land Tirol gewährt eine Bedarfszuweisung in
der Höhe von 100.000,00 €.
– Der
Landesforstgarten Nikolsdorf
soll 2017 mit
einer Wasserleitung erschlossen werden.
– Im Jahr 2017 sind die Errichtung der
Erschließungs-
wege
für die „Stöffler-Gründe“ in Stribach und die
„Stoff-Lois-Gründe“ in Göriach zu erwarten.
– Auch ist die erste große Ausbaustufe der
LWL-Ver-
sorgung
im Jahr 2017 zu erwarten.
Raumordnung Dölsach
a)
Änderung des Flächenwidmungsplanes im Be-
reich der Gpn. 134 und 135, KG Stribach
(Andrä Glanzl).
Herr Andrä Glanzl will im Bereich seines Wohn-
hauses Stribach 8 einen zweiten Bauplatz schaffen.
Damit die Bauplätze nach der Grundteilung eine ein-
heitliche Flächenwidmung aufweisen ist es erforder-
lich, im Süden des Grundstückes einen Grundstreifen
umzuwidmen. Nachstehende Flächenwidmungsplan-
änderung ist daher erforderlich.