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Februar 2017 Dölsacher Dorfzeitung Seite 21
Basierend auf dem verkehrstechnischen Gutachten
des Verkehrstechnikers Ing. Gerhard Huter beschließt
der Gemeinderat einstimmig für die sogenannte
„Strassersiedlung“ folgende
VERORDNUNG
der Gemeinde Dölsach
im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
Gemäß § 94 d Z. 4 lit. d in Verbindung mit § 43 Abs.
1 lit. b Z. 1 StVO 1960,
BGBl.Nr.159/1960 i.d.g.F
verordnet die Gemeinde Dölsach wie folgt:
Auf den nachstehenden innerörtlichen Gemeindestra-
ßen im Siedlungsbereich südlich des Ortszentrums
und südlich der Bundesstraße B100 (sogen. Strasser-
siedlung) wird eine
Geschwindigkeitsbeschränkung
von 30 km/h
in beiden Fahrtrichtungen (im Sinne
einer
30 km/h-Zonenbeschränkung
) verordnet:
1)
Gemeindestraßen „Strassersiedlung“
, das ist
im gesamten Verlauf der Grundstücke 402/1,
843 und 405/3 (ausgenommen südliche Zufahrt
von der Bahnhofstraße bis Kreuzungsbereich
mit der Gp. 402/1), alle KG Dölsach.
Die oben genannten Straßen bzw. Straßenabschnitte
werden zur Tempo 30 km/h-Zone erklärt. Innerhalb
dieser Zone ist das Überschreiten der Fahrgeschwin-
digkeit von 30 km/h verboten.
Die
planliche Darstellung (Beilage ./A)
bildet einen
integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
Kundmachung:
Diese Verordnung wird gemäß § 44 Abs. 1 StVO
1960,
BGBl.Nr. 159/1960 i.d.g.F. (im Folgenden:
„StVO 1960“) durch die Anbringung der Vorschrifts-
zeichen „Zonenbeschränkung“ lt. § 52 lit. a Z. 11a
StVO 1960 kundgemacht.
Die Aufhebung der Tempo 30-Regelung wird auf der
Rückseite der „Zonenbeschränkung“ durch das Ver-
kehrszeichen lt. § 52 lit. a Z. 11b StVO 1960 „Ende
einer Zonenbeschränkung“ kundgemacht.
Die Lage der Beschilderung der Verkehrsregelung ist
in der planlichen Darstellung (Beilage ./A), die einen
integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet,
dargestellt.
Die Kundmachung der Verordnung erfolgt gemäß
§ 44 Abs. 1 StVO 1960 durch
A)
Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.
a Z. 11a StVO 1960 „Zonenbeschränkung 30 km/h“
unmittelbar auf dem Grundstücke 405/3, KG Döl-
sach, auf der rechten Fahrbahnseite aus Sicht des aus
Richtung Bahnhofstraße einfahrenden Verkehrs auf
Höhe des Hauses Dölsach 62 am bestehenden Stand-
ort eines allgemeinen Hinweiszeichens „Kinder“.
Auf der Rückseite ist das Vorschriftszeichen gemäß
§ 52 lit. a Z. 11b StVO 1960 „Ende der Zonenbe-
schränkung 30 km/h“ anzubringen.
B)
Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.
a Z. 11a StVO 1960 „Zonenbeschränkung 30 km/h“
auf der südlichen Zufahrt aus Richtung Bahnhof-
straße für die Fahrtrichtung Strassersiedlung am rech-
ten Fahrbahnrand südlich des Hauses Dölsach 266c
im Bereich der dortigen Kreuzung am bestehenden
Mast der Straßenbeleuchtung auf Grundstück 405/3,
KG Dölsach.
Auf der Rückseite ist das Vorschriftszeichen gemäß
§ 52 lit. a Z. 11b StVO 1960 „Ende der Zonenbe-
schränkung 30 km/h“ anzubringen.
C)
Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.
a Z. 11a StVO 1960 „Zonenbeschränkung 30 km/h“
unmittelbar auf dem Grundstücke 921, KG Dölsach,
auf der rechten Fahrbahnseite aus Richtung Ortsmitte
Dölsach für die Fahrtrichtung Strassersiedlung ca.
30 m vor der Unterführung der B100 am bestehenden
Mast der Straßenbeleuchtung.
Auf der Rückseite ist das Vorschriftszeichen gemäß
§ 52 lit. a Z. 11b StVO 1960 „Ende der Zonenbe-
schränkung 30 km/h“ anzubringen.
D)
Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.
a Z. 11a StVO 1960 „Zonenbeschränkung 30 km/h“
unmittelbar auf dem Grundstücke 405/3, KG Döl-
sach, auf der rechten Fahrbahnseite der richtungsge-
bundenen Zufahrt aus Richtung B100 bei ca. Strkm.
102,40 ca. 15 m nach der Abzweigung für die Fahrt-
richtung Strassersiedlung auf der Hinterseite des be-
stehenden Verkehrszeichens „Einfahrt verboten“ für
die Gegenfahrtrichtung.
Eine Aufhebung der Beschränkung ist aufgrund der
bestehenden Verkehrsregelung entbehrlich.
Inkrafttreten:
Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Ver-
kehrszeichen in Kraft.