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Februar 2017 Dölsacher Dorfzeitung Seite 21

Basierend auf dem verkehrstechnischen Gutachten

des Verkehrstechnikers Ing. Gerhard Huter beschließt

der Gemeinderat einstimmig für die sogenannte

„Strassersiedlung“ folgende

VERORDNUNG

der Gemeinde Dölsach

im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

Gemäß § 94 d Z. 4 lit. d in Verbindung mit § 43 Abs.

1 lit. b Z. 1 StVO 1960,

BGBl.Nr.

159/1960 i.d.g.F

verordnet die Gemeinde Dölsach wie folgt:

Auf den nachstehenden innerörtlichen Gemeindestra-

ßen im Siedlungsbereich südlich des Ortszentrums

und südlich der Bundesstraße B100 (sogen. Strasser-

siedlung) wird eine

Geschwindigkeitsbeschränkung

von 30 km/h

in beiden Fahrtrichtungen (im Sinne

einer

30 km/h-Zonenbeschränkung

) verordnet:

1)

Gemeindestraßen „Strassersiedlung“

, das ist

im gesamten Verlauf der Grundstücke 402/1,

843 und 405/3 (ausgenommen südliche Zufahrt

von der Bahnhofstraße bis Kreuzungsbereich

mit der Gp. 402/1), alle KG Dölsach.

Die oben genannten Straßen bzw. Straßenabschnitte

werden zur Tempo 30 km/h-Zone erklärt. Innerhalb

dieser Zone ist das Überschreiten der Fahrgeschwin-

digkeit von 30 km/h verboten.

Die

planliche Darstellung (Beilage ./A)

bildet einen

integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

Kundmachung:

Diese Verordnung wird gemäß § 44 Abs. 1 StVO

1960,

BGBl.Nr

. 159/1960 i.d.g.F. (im Folgenden:

„StVO 1960“) durch die Anbringung der Vorschrifts-

zeichen „Zonenbeschränkung“ lt. § 52 lit. a Z. 11a

StVO 1960 kundgemacht.

Die Aufhebung der Tempo 30-Regelung wird auf der

Rückseite der „Zonenbeschränkung“ durch das Ver-

kehrszeichen lt. § 52 lit. a Z. 11b StVO 1960 „Ende

einer Zonenbeschränkung“ kundgemacht.

Die Lage der Beschilderung der Verkehrsregelung ist

in der planlichen Darstellung (Beilage ./A), die einen

integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet,

dargestellt.

Die Kundmachung der Verordnung erfolgt gemäß

§ 44 Abs. 1 StVO 1960 durch

A)

Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.

a Z. 11a StVO 1960 „Zonenbeschränkung 30 km/h“

unmittelbar auf dem Grundstücke 405/3, KG Döl-

sach, auf der rechten Fahrbahnseite aus Sicht des aus

Richtung Bahnhofstraße einfahrenden Verkehrs auf

Höhe des Hauses Dölsach 62 am bestehenden Stand-

ort eines allgemeinen Hinweiszeichens „Kinder“.

Auf der Rückseite ist das Vorschriftszeichen gemäß

§ 52 lit. a Z. 11b StVO 1960 „Ende der Zonenbe-

schränkung 30 km/h“ anzubringen.

B)

Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.

a Z. 11a StVO 1960 „Zonenbeschränkung 30 km/h“

auf der südlichen Zufahrt aus Richtung Bahnhof-

straße für die Fahrtrichtung Strassersiedlung am rech-

ten Fahrbahnrand südlich des Hauses Dölsach 266c

im Bereich der dortigen Kreuzung am bestehenden

Mast der Straßenbeleuchtung auf Grundstück 405/3,

KG Dölsach.

Auf der Rückseite ist das Vorschriftszeichen gemäß

§ 52 lit. a Z. 11b StVO 1960 „Ende der Zonenbe-

schränkung 30 km/h“ anzubringen.

C)

Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.

a Z. 11a StVO 1960 „Zonenbeschränkung 30 km/h“

unmittelbar auf dem Grundstücke 921, KG Dölsach,

auf der rechten Fahrbahnseite aus Richtung Ortsmitte

Dölsach für die Fahrtrichtung Strassersiedlung ca.

30 m vor der Unterführung der B100 am bestehenden

Mast der Straßenbeleuchtung.

Auf der Rückseite ist das Vorschriftszeichen gemäß

§ 52 lit. a Z. 11b StVO 1960 „Ende der Zonenbe-

schränkung 30 km/h“ anzubringen.

D)

Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.

a Z. 11a StVO 1960 „Zonenbeschränkung 30 km/h“

unmittelbar auf dem Grundstücke 405/3, KG Döl-

sach, auf der rechten Fahrbahnseite der richtungsge-

bundenen Zufahrt aus Richtung B100 bei ca. Strkm.

102,40 ca. 15 m nach der Abzweigung für die Fahrt-

richtung Strassersiedlung auf der Hinterseite des be-

stehenden Verkehrszeichens „Einfahrt verboten“ für

die Gegenfahrtrichtung.

Eine Aufhebung der Beschränkung ist aufgrund der

bestehenden Verkehrsregelung entbehrlich.

Inkrafttreten:

Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Ver-

kehrszeichen in Kraft.