Previous Page  20 / 40 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 20 / 40 Next Page
Page Background

Seite 20 Dölsacher Dorfzeitung Februar 2017

Bereits in der GR-Sitzung am 27. April 2016 gelangt

der Gemeinderat zur Auffassung, basierend auf dem

verkehrstechnischen Gutachten des Verkehrstechni-

kers Ing. Gerhard Huter für den gesamten Straßenver-

lauf der sogenannten „Bahnhofstraße“ eine generelle

50 km/h Zone Geschwindigkeitsbeschränkung zu ver-

ordnen.

Der Gemeinderat beschließt einstimmig folgende

VERORDNUNG

der Gemeinde Dölsach

im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

Gemäß § 94 d Z. 4 lit. d in Verbindung mit § 43 Abs.

1 lit. b Z. 1 StVO 1960,

BGBl.Nr

. 159/1960 i.d.g.F

verordnet die Gemeinde Dölsach wie folgt:

Auf den nachstehenden innerörtlichen Gemeindestra-

ßen im Siedlungsbereich Bahnhof Dölsach und der süd-

liche Abschnitt des Ortsteils Gödnach (sogenannte

Bahnhofstraße) wird eine

Geschwindigkeitsbeschrän-

kung von 50 km/h

in beiden Fahrtrichtungen (im

Sinne einer

50 km/h-Zonenbeschränkung

) verordnet:

1)

Gemeindestraße „Bahnhofstraße“

, das ist im

gesamten Verlauf der Grundstücke 904 (ab

Brücke über den Dölsacher-Bach), 850/1, 850/2,

830, 852/2, 853/2, 900, 925, KG Dölsach, sowie

1434, 1422 und 1389 (bis Einmündung in die

B100, Strkm. 101,30), KG Görtschach-Gödnach.

Die oben genannten Straßen bzw. Straßenabschnitte

werden zur Tempo 50 km/h-Zone erklärt. Innerhalb

dieser Zone ist das Überschreiten der Fahrgeschwin-

digkeit von 50 km/h verboten.

Die

planliche Darstellung (Beilage ./A)

bildet einen

integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

Kundmachung:

Diese Verordnung wird gemäß § 44 Abs. 1 StVO

1960,

BGBl.Nr

. 159/1960 i.d.g.F. (im Folgenden:

„StVO 1960“) durch die Anbringung der Vorschrifts-

zeichen „Zonenbeschränkung“ lt. § 52 lit. a Z. 11a

StVO 1960 kundgemacht.

Die Aufhebung der Tempo 50-Regelung wird auf der

Rückseite der „Zonenbeschränkung“ durch das Ver-

kehrszeichen lt. § 52 lit. a Z. 11b StVO 1960 „Ende

einer Zonenbeschränkung“ kundgemacht.

Die Lage der Beschilderung der Verkehrsregelung ist

in der planlichen Darstellung (Beilage ./A), die einen

integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet,

dargestellt.

Die Kundmachung der Verordnung erfolgt gemäß

§ 44 Abs. 1 StVO 1960 durch

A)

Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.

a Z. 11a StVO 1960 „Zonenbeschränkung 50 km/h“

unmittelbar auf dem Grundstücke 904, KG Dölsach,

auf der rechten Fahrbahnseite aus Sicht des in Fahrt-

richtung Süd einfahrenden Verkehrs 30 m südlich der

Brücke über den Dölsacher-Bach.

Auf der Rückseite ist das Vorschriftszeichen gemäß

§ 52 lit. a Z. 11b StVO 1960 „Ende der Zonenbe-

schränkung 50 km/h“ anzubringen.

B)

Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.

a Z. 11a StVO 1960 „Zonenbeschränkung 50 km/h“

am Nordrand des Grundstückes 853/1, KG Dölsach,

am rechten Fahrbahnrand aus südlicher Richtung in

Richtung Bahnhofstraße unmittelbar nach der Ab-

zweigung der Zufahrt zum Haus Dölsach 44a.

Auf der Rückseite ist das Vorschriftszeichen gemäß

§ 52 lit. a Z. 11b StVO 1960 „Ende der Zonenbe-

schränkung 50 km/h“ anzubringen.

C)

Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.

a Z. 11a StVO 1960 „Zonenbeschränkung 50 km/h“

unmittelbar auf dem Grundstücke 1389, KG Gört-

schach-Gödnach, auf der rechten Fahrbahnseite aus

Sicht des von der B100 im Ortsteil Gödnach-Süd bei

ca. Strkm. 101,30 in Fahrtrichtung Süd abzweigenden

Verkehrs gegenüber des für die Gegenfahrtrichtung

beschilderten Vorschriftszeichen „Vorrang geben“.

Auf der Rückseite ist das Vorschriftszeichen gemäß

§ 52 lit. a Z. 11b StVO 1960 „Ende der Zonenbe-

schränkung 50 km/h“ anzubringen.

D)

Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.

a Z. 11a StVO 1960 „Zonenbeschränkung 50 km/h“

unmittelbar auf dem Grundstücke 1436, KG Gört-

schach-Gödnach, auf der rechten Fahrbahnseite der

Verbindungsstraße aus Richtung L318 in Fahrtrich-

tung Bahnhof ca. 10 m vor der Kreuzung mit der Ge-

meindestraße „Bahnhof – Gödnach Süd“ gleichzeitig

mit dem bestehenden Vorschriftszeichen „Vorrang

geben“.

Auf der Rückseite ist das Vorschriftszeichen gemäß

§ 52 lit. a Z. 11b StVO 1960 „Ende der Zonenbe-

schränkung 50 km/h“ anzubringen.

Inkrafttreten:

Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Ver-

kehrszeichen in Kraft.