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Seite 20 Dölsacher Dorfzeitung Februar 2017
Bereits in der GR-Sitzung am 27. April 2016 gelangt
der Gemeinderat zur Auffassung, basierend auf dem
verkehrstechnischen Gutachten des Verkehrstechni-
kers Ing. Gerhard Huter für den gesamten Straßenver-
lauf der sogenannten „Bahnhofstraße“ eine generelle
50 km/h Zone Geschwindigkeitsbeschränkung zu ver-
ordnen.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig folgende
VERORDNUNG
der Gemeinde Dölsach
im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
Gemäß § 94 d Z. 4 lit. d in Verbindung mit § 43 Abs.
1 lit. b Z. 1 StVO 1960,
BGBl.Nr. 159/1960 i.d.g.F
verordnet die Gemeinde Dölsach wie folgt:
Auf den nachstehenden innerörtlichen Gemeindestra-
ßen im Siedlungsbereich Bahnhof Dölsach und der süd-
liche Abschnitt des Ortsteils Gödnach (sogenannte
Bahnhofstraße) wird eine
Geschwindigkeitsbeschrän-
kung von 50 km/h
in beiden Fahrtrichtungen (im
Sinne einer
50 km/h-Zonenbeschränkung
) verordnet:
1)
Gemeindestraße „Bahnhofstraße“
, das ist im
gesamten Verlauf der Grundstücke 904 (ab
Brücke über den Dölsacher-Bach), 850/1, 850/2,
830, 852/2, 853/2, 900, 925, KG Dölsach, sowie
1434, 1422 und 1389 (bis Einmündung in die
B100, Strkm. 101,30), KG Görtschach-Gödnach.
Die oben genannten Straßen bzw. Straßenabschnitte
werden zur Tempo 50 km/h-Zone erklärt. Innerhalb
dieser Zone ist das Überschreiten der Fahrgeschwin-
digkeit von 50 km/h verboten.
Die
planliche Darstellung (Beilage ./A)
bildet einen
integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
Kundmachung:
Diese Verordnung wird gemäß § 44 Abs. 1 StVO
1960,
BGBl.Nr. 159/1960 i.d.g.F. (im Folgenden:
„StVO 1960“) durch die Anbringung der Vorschrifts-
zeichen „Zonenbeschränkung“ lt. § 52 lit. a Z. 11a
StVO 1960 kundgemacht.
Die Aufhebung der Tempo 50-Regelung wird auf der
Rückseite der „Zonenbeschränkung“ durch das Ver-
kehrszeichen lt. § 52 lit. a Z. 11b StVO 1960 „Ende
einer Zonenbeschränkung“ kundgemacht.
Die Lage der Beschilderung der Verkehrsregelung ist
in der planlichen Darstellung (Beilage ./A), die einen
integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet,
dargestellt.
Die Kundmachung der Verordnung erfolgt gemäß
§ 44 Abs. 1 StVO 1960 durch
A)
Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.
a Z. 11a StVO 1960 „Zonenbeschränkung 50 km/h“
unmittelbar auf dem Grundstücke 904, KG Dölsach,
auf der rechten Fahrbahnseite aus Sicht des in Fahrt-
richtung Süd einfahrenden Verkehrs 30 m südlich der
Brücke über den Dölsacher-Bach.
Auf der Rückseite ist das Vorschriftszeichen gemäß
§ 52 lit. a Z. 11b StVO 1960 „Ende der Zonenbe-
schränkung 50 km/h“ anzubringen.
B)
Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.
a Z. 11a StVO 1960 „Zonenbeschränkung 50 km/h“
am Nordrand des Grundstückes 853/1, KG Dölsach,
am rechten Fahrbahnrand aus südlicher Richtung in
Richtung Bahnhofstraße unmittelbar nach der Ab-
zweigung der Zufahrt zum Haus Dölsach 44a.
Auf der Rückseite ist das Vorschriftszeichen gemäß
§ 52 lit. a Z. 11b StVO 1960 „Ende der Zonenbe-
schränkung 50 km/h“ anzubringen.
C)
Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.
a Z. 11a StVO 1960 „Zonenbeschränkung 50 km/h“
unmittelbar auf dem Grundstücke 1389, KG Gört-
schach-Gödnach, auf der rechten Fahrbahnseite aus
Sicht des von der B100 im Ortsteil Gödnach-Süd bei
ca. Strkm. 101,30 in Fahrtrichtung Süd abzweigenden
Verkehrs gegenüber des für die Gegenfahrtrichtung
beschilderten Vorschriftszeichen „Vorrang geben“.
Auf der Rückseite ist das Vorschriftszeichen gemäß
§ 52 lit. a Z. 11b StVO 1960 „Ende der Zonenbe-
schränkung 50 km/h“ anzubringen.
D)
Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.
a Z. 11a StVO 1960 „Zonenbeschränkung 50 km/h“
unmittelbar auf dem Grundstücke 1436, KG Gört-
schach-Gödnach, auf der rechten Fahrbahnseite der
Verbindungsstraße aus Richtung L318 in Fahrtrich-
tung Bahnhof ca. 10 m vor der Kreuzung mit der Ge-
meindestraße „Bahnhof – Gödnach Süd“ gleichzeitig
mit dem bestehenden Vorschriftszeichen „Vorrang
geben“.
Auf der Rückseite ist das Vorschriftszeichen gemäß
§ 52 lit. a Z. 11b StVO 1960 „Ende der Zonenbe-
schränkung 50 km/h“ anzubringen.
Inkrafttreten:
Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Ver-
kehrszeichen in Kraft.