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Rund ums Dorf Seite 18 August 2016

Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, den

Antrag gem. § 86d auf vermögensrechtliche Auseinan-

dersetzung für die Vergangenheit GGAG Leiten – Ag-

rargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des § 33

Abs. 2 lit. c Z 2 Leiten, ein.

GR. MMag. Johannes Ganner bringt dem Gemeinde-

rat den vorliegenden Antragsentwurf betreffend einer

vermögensrechtlichen Auseinandersetzung für die Ver-

gangenheit – Gemeindegtutsagrargemeinschaft Bergen

– zur Kenntnis.

Die Restitutionsverbindlichkeiten resultieren hier groß-

teils aus der Grundabtretung (sog. “Mensawälder“) der

Wald- und Weideinteressentschaft Bergen. Der Verfah-

rensablauf hinsichtlich der Aufteilung der „Mensawäl-

der“ wird näher erklärt. Eine Differenzfläche von ca. 78

ha aus diesen „Mensawäldern“ wurde nicht aufgeteilt

und in der Folge der Agrargemeinschaft Bergen zuge-

wiesen.

Im Antragsentwurf für die GGAG Bergen sind der Rück-

forderungsanspruch und die Restitutionsverbindlichkei-

ten näher dargestellt und dem Gemeinderat näher er-

klärt.

Die Argumentation wurde in diesem Fall hauptsächlich

auf das Thema „Mensawälder“ fixiert. Damit sollte die

Übertragung (Restitution) der ca. 78 ha „Mensawald“

im Sinne der Gemeinde an die GGAG Bergen ermöglicht

werden und zumindest die gleichen Voraussetzungen,

wie bei der GGAG Leiten, geschaffen werden.

Der Gemeinderat diskutiert über den vorliegenden An-

trag – betreffend GGAG Bergen.

GR. Hansjörg Indrist erklärt, dass bei der letzten Vollver-

sammlung diese Maßnahme beraten wurde. Es sollte

der Antrag gestellt und damit die Möglichkeit geschaf-

fen werden, zumindest diese „Mensawälder“ (ca. 78 ha)

gemeindegutsfrei zu stellen. Dadurch könnte eine echte

gemischte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft

gebildet werden.

Substanzverwalter GR. MMag. Johannes Ganner gibt

noch einen Bericht über den derzeitigen Verfahrenstand.

Von RA Oberhofer wird derzeit eine Sammelklage beim

EuGH betreffen der Gemeindegutsagrargemeinschaften

vorbereitet und angestrebt (§ 54 TFLG 1996).

SolltedieSammelklage rechtskräftigeingebrachtwerden,

sind auch in der weiteren Folge keine Auseinanderset-

zungsverfahren bis zum Abschluss des EuGH-Verfahrens

zulässig und werden auch keine Auseinandersetzungs-

verfahren angestrebt.

Im Sinne der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemein-

schaft Bergen sollte der vorliegende Antrag eingebracht

werden. Der Gemeinderat fasst einstimmig (11 Stim-

men) folgenden Beschluss:

Die Gemeinde Obertilliach bringt beim Amt der Tiroler

Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, den

Antrag gem. § 86d auf vermögensrechtliche Auseinan-

dersetzung für die Vergangenheit GGAG Bergen – Ag-

rargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des § 33

Abs. 2 lit. c Z 2 Bergen, ein.

6. Zuordnung des Grundstückes Bp. 317, KG Obertil-

liach

Bgm. Matthias Scherer gibt einen kurzen Bericht über

den Sachverhalt hinsichtlich des Grundstückes Bp. 317,

GB 85208 Obertilliach, GGAG Leiten, betreffend Quali-

fikation des agrargemeinschaftlichen Grundstückes Bp.

317, KG Obertilliach.

GR. MMag. Johannes Ganner, Substanzverwalter der

GGAG Leiten, bringt dem Gemeinderat den Sachverhalt

näher zur Kenntnis.

Das Grundstück Bp. 317, vorgetragen in EZ 15 GB 85207

Obertilliach; wurde der Gemeindegutsagrargemein-

schaft mittels Urkunde im Jahr 1995 zugeschrieben

(Übertragung der EZ 118 GB 85207 Obertilliach, in die

EZ 15 GB 85207 Obertilliach).

Ursprünglich wurde das Grundstück Bp. 317 in der EZ

118 mit Kaufvertrag vom 28.08.1955 von den damaligen

Eigentümern (Maria Hofer und MB, Benedikt Egger) zum

Kaufpreis von 585,00 Schilling erworben. Nunmehr ist

ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, ob der Kauf-

preis aus dem Substanzwert oder aus der Wald- und

Weideinteressentschaft Leiten bezahlt wurde.

Der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Lei-

ten hat Protokollabschriften aus dem besagten Zeitraum

dem Substanzverwalter vorgelegt. Die Prüfung dieser

Unterlagen hat ergeben, dass damals keine exakte Auf-

teilung der Geldflüsse zwischen Agrargemeinschaft und

Wald- und Weideinteressentschaft erfolgte. Die Sitzun-

gen wurden immer gemeinsam abgehalten. Den Proto-

kollabschriften ist jedoch zu entnehmen, dass in diesem

Zeitraum jedenfalls durch Holzverkäufe der Wald- und

Weideinteressentschaft Leiten Einnahmen erzielt wur-

den und das Argument, dass eine Bezahlung des Kauf-

preises aus Einnahmen der Wald- und Weideinteres-

sentschaft Leiten stichhältig erscheint.

Der Gemeinderat fasst einstimmig (11 Stimmen) folgen-

den Beschluss:

Das Grundstück Bp. 317, vorgetragen in EZ 15 GB 85207

Obertilliach, wird nicht als Gemeindegut im Sinne des §

33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 qualifiziert.

Das Grundstück Bp. 317 wurde der Gemeindegutsag-

rargemeinschaft Leiten mittels Urkunde im Jahr 1995

zugeschrieben (Übertragung der EZ 118 GB 85207

Obertilliach, in die EZ 15 GB 85207 Obertilliach). Ur-

sprünglich wurde das Grundstück Bp. 317, in der EZ 118

mit Kaufvertrag vom 28.08.1955 von den damaligen Ei-

gentümern (Maria Hofer und MB, Benedikt Egger) zum

Kaufpreis von 585,00 Schilling erworben. Aufgrund des

Ermittlungsverfahrens (vorgelegte Protokollabschriften)

kann nachvollziehbar argumentiert werden, dass die

Bezahlung des Kaufpreises im Jahr 1955 aus Einnahmen