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FODN - 63/02/2016

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AUS DEM GEMEINDERAT

Diskussion/Fragen:

Anfrage:

wo jemand Widmungen und Zeitzonen einse-

hen kann. Ist hier nur die Gemeinde Behörde oder kann dies

auch auf der BH eingesehen werden? Wolfgang Mayr merkt

an, dass dies alles öffentlich zugängliche Informationen sind,

die niemanden verwehrt werden können. Viele Informationen

sind im Internet zugänglich, was auch oft kritisiert wird.

Wann das nächste Mal das Raumordnungskonzept neu

aufgelegt wird.

W. Mayr sagt, dass Kals am Großglockner

seine Frist schon um 5 Jahre verlängert hat. Das heißt, dass

2018 neu aufgelegt wird. In ca. einem Jahr muss man sich

schon Gedanken über den neuen Entwurf machen. Es dauert

einige Monate, bis der neue Vorschlag fertig ausgearbeitet ist.

Auch Raumplaner Wolfgang Mayr braucht zwei – drei Monate,

um seinen Teil des Vorschlages zu erstellen. Ende 2017 soll-

ten die Vorbegutachtungen durchgeführt werden. Vorbegut-

achtung übernimmt das Amt der Tiroler Landesregierung, es

wird ein Bericht erstellt, mit der Aufsichtsbehörde diskutiert,

um am Ende ein bewilligungsfähiges Konvolut vorlegen zu

können. Dies sollte im April 2018 so weit sein.

Anfrage,

ob Bgm. als oberste Bauinstanz in der Gemeinde

keine Möglichkeit hat, ein Bauvorhaben, welches überhaupt

nicht dem Ortsbild entspricht, zu verhindern. Wolfgang Mayr

betont die zahlreichen Schwierigkeiten, die hier auftreten

können. Es wäre z. B. einfacher im Nahbereich der Kirche/im

Ortskern zu verhindern (durch zahlreiche Gutachten), grund-

sätzlich ist dies fast unmöglich.

Beratung und Beschlussfassung über Änderung des

Flächenwidmungsplanes und Auflage des Entwurfes:

(123) im Bereich einer Teilfläche der Grundstücke 3968/1

und 3970, KG Kals a. Gr., von derzeit Sonderfläche landwirt-

schaftliche Hofstelle nach § 44, in künftig landwirtschaftli-

ches Mischgebiet nach § 40 Abs. 5, im Bereich je zweier Teil-

flächen der Grundstücke 3968/1 und 3970, KG Kals a. Gr.,

von derzeit Freiland nach § 41 in künftig landwirtschaftliches

Mischgebiet nach § 40 Abs. 5, im Bereich einer Teilfläche des

Grundstückes 3968/1, KG Kals a. Gr., und im Bereich zweier

Teilflächen des Grundstückes 3970, KG Kals a. Gr., von der-

zeit Sonderfläche landwirtschaftliche Hofstelle nach § 44, in

künftig Freiland nach § 44 und im Bereich einer Teilfläche

des Grundstückes 3971, KG Kals a. Gr., sowie im Bereich

zweier Teilflächen des Grundstückes 4475, KG Kals a. Gr.,

von derzeit Haupterschließung des Baulandes nach § 53 Abs.

3, in künftig Sonderfläche landwirtschaftliche Hofstelle nach

§ 44, alle TROG 2011, LGBl. 56/2011.

Geplant ist die baurechtliche Sanierung des bestehenden

Wohnhauses auf dem Gst. 4557, sowie die Genehmigung eines

neuen Zubaus sowie diverser baulicher Anlagen.

Beschluss: einstimmig.

(124) im Bereich zweier Teilflächen der Grundstücke 4352

und 4354

(Schneider Thomas und Oberhauser Anton), KG

Kals a. Gr., von derzeit landwirtschaftliches Mischgebiet nach

§ 40 Abs. 5 in künftig Sonderfläche landwirtschaftliche Hof-

stelle nach § 44, im Bereich zweier Teilflächen des Grundstü-

ckes 4354, KG Kals a. Gr., von derzeit Sonderfläche landwirt-

schaftliche Hofstelle nach § 44 in künftig landwirtschaftliches

Mischgebiet nach § 40 Abs. 5, sowie im Bereich einer Teil-

fläche des Grundstückes 4354, KG Kals a. Gr., von derzeit

Haupterschließung des Baulandes nach § 53 Abs. 3, in künftig

landwirtschaftliches Mischgebiet nach § 40 Abs. 5, alle TROG

2011, LGBl. 56/2011.

Geplant sind die Erweiterung des bestehenden Wirtschafts-

gebäudes, der Neubau der Jauchengrube und Mistlege sowie

die Errichtung eines Carports mit Solaranlage bei der Hof-

stelle auf Grundstück 4354. Im Zuge der Vorbereitung des

Bauvorhabens wurde festgestellt, dass das Grundstück kein

Bauplatz im Sinne des § 2 Abs. 12, TBO 2011, ist, da ihm die

einheitliche Bauplatzwidmung fehlt.

Selbiges gilt für das Grundstück 4352 und auch andere in

dem Bereich (Grundstücke 3735, 3736, 3727/4 udgl.). Bei den

in Klammer angeführten Grundstücken ist die nur teilweise

Baulandwidmung raumordnerisch begründbar, hier sind bei

einem konkreten Bauvorhaben die Grundstücksgrenzen zu

ändern oder andere Voraussetzungen zu schaffen (Erschlie-

ßung, zweckmäßige Grundstücksform – 3727/4, Gebäude auf

zwei Grundstücken – 3735, 3434), womit auch begründet wird,

warum das Grundstück 3734 nicht in den Planungsbereich ein-

bezogen wird (zum Weg auf Grundstück 3732). Mit den feh-

lenden einheitlichen Widmungen fehlt auch eine wesentliche

Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung.

Da eine Aufgabe der örtlichen Raumordnung in der Sicher-

stellung einer widmungsgemäßen Verwendung von Bauland

liegt, ist die Ermöglichung einer Bebauung wichtig.

Beschluss: einstimmig.

(125) im Bereich der Gp. 2399 (Duregger Alm) SFL. Sonst.

Landw. Gebäude komb. Alpgebäude (geänderte Lage)

Wird vertagt, da Raumplaner DI Mayr noch keine Planun-

terlagen erhalten hat somit keine Plangrundlage für einen Be-

schluss vorliegt.

Beschlussfassung über Änderung und Auflage

eines Entwurfs für folgende Bebauungspläne

entsprechend dem jeweiligen Planentwurf der Arch. Ge-

meinschaft Dipl. Ingre Scherzer-Mayr - Elwischger:

(91) im Bereich der Gste. 3765 und 4637, KG Kals (Janbart

van Swoll), KG Kals am Großglockner

Geplant ist die Umnutzung des Wohnhauses im gegenständ-

lichen Bereich. Dazu wurde mit Planentwurf vom 16.09.2015

die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Gemeinderat

beschlossen (gemischtes Wohngebiet, einheitliche Bauplatz-

widmung).

Im Zuge der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wurde

festgestellt, dass ein Widerspruch zum örtlichen Raumord-

nungskonzept nur vermieden wird, wenn durch einen Bebau-

ungsplan eine Bebauung im Südosten des Grundstückes 3765

verhindert wird (RoBau-2-712/146/2-2015 vom 07.01.2016).