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FODN - 63/02/2016
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AUS DEM GEMEINDERAT
Diskussion/Fragen:
Anfrage:
wo jemand Widmungen und Zeitzonen einse-
hen kann. Ist hier nur die Gemeinde Behörde oder kann dies
auch auf der BH eingesehen werden? Wolfgang Mayr merkt
an, dass dies alles öffentlich zugängliche Informationen sind,
die niemanden verwehrt werden können. Viele Informationen
sind im Internet zugänglich, was auch oft kritisiert wird.
Wann das nächste Mal das Raumordnungskonzept neu
aufgelegt wird.
W. Mayr sagt, dass Kals am Großglockner
seine Frist schon um 5 Jahre verlängert hat. Das heißt, dass
2018 neu aufgelegt wird. In ca. einem Jahr muss man sich
schon Gedanken über den neuen Entwurf machen. Es dauert
einige Monate, bis der neue Vorschlag fertig ausgearbeitet ist.
Auch Raumplaner Wolfgang Mayr braucht zwei – drei Monate,
um seinen Teil des Vorschlages zu erstellen. Ende 2017 soll-
ten die Vorbegutachtungen durchgeführt werden. Vorbegut-
achtung übernimmt das Amt der Tiroler Landesregierung, es
wird ein Bericht erstellt, mit der Aufsichtsbehörde diskutiert,
um am Ende ein bewilligungsfähiges Konvolut vorlegen zu
können. Dies sollte im April 2018 so weit sein.
Anfrage,
ob Bgm. als oberste Bauinstanz in der Gemeinde
keine Möglichkeit hat, ein Bauvorhaben, welches überhaupt
nicht dem Ortsbild entspricht, zu verhindern. Wolfgang Mayr
betont die zahlreichen Schwierigkeiten, die hier auftreten
können. Es wäre z. B. einfacher im Nahbereich der Kirche/im
Ortskern zu verhindern (durch zahlreiche Gutachten), grund-
sätzlich ist dies fast unmöglich.
Beratung und Beschlussfassung über Änderung des
Flächenwidmungsplanes und Auflage des Entwurfes:
(123) im Bereich einer Teilfläche der Grundstücke 3968/1
und 3970, KG Kals a. Gr., von derzeit Sonderfläche landwirt-
schaftliche Hofstelle nach § 44, in künftig landwirtschaftli-
ches Mischgebiet nach § 40 Abs. 5, im Bereich je zweier Teil-
flächen der Grundstücke 3968/1 und 3970, KG Kals a. Gr.,
von derzeit Freiland nach § 41 in künftig landwirtschaftliches
Mischgebiet nach § 40 Abs. 5, im Bereich einer Teilfläche des
Grundstückes 3968/1, KG Kals a. Gr., und im Bereich zweier
Teilflächen des Grundstückes 3970, KG Kals a. Gr., von der-
zeit Sonderfläche landwirtschaftliche Hofstelle nach § 44, in
künftig Freiland nach § 44 und im Bereich einer Teilfläche
des Grundstückes 3971, KG Kals a. Gr., sowie im Bereich
zweier Teilflächen des Grundstückes 4475, KG Kals a. Gr.,
von derzeit Haupterschließung des Baulandes nach § 53 Abs.
3, in künftig Sonderfläche landwirtschaftliche Hofstelle nach
§ 44, alle TROG 2011, LGBl. 56/2011.
Geplant ist die baurechtliche Sanierung des bestehenden
Wohnhauses auf dem Gst. 4557, sowie die Genehmigung eines
neuen Zubaus sowie diverser baulicher Anlagen.
Beschluss: einstimmig.
(124) im Bereich zweier Teilflächen der Grundstücke 4352
und 4354
(Schneider Thomas und Oberhauser Anton), KG
Kals a. Gr., von derzeit landwirtschaftliches Mischgebiet nach
§ 40 Abs. 5 in künftig Sonderfläche landwirtschaftliche Hof-
stelle nach § 44, im Bereich zweier Teilflächen des Grundstü-
ckes 4354, KG Kals a. Gr., von derzeit Sonderfläche landwirt-
schaftliche Hofstelle nach § 44 in künftig landwirtschaftliches
Mischgebiet nach § 40 Abs. 5, sowie im Bereich einer Teil-
fläche des Grundstückes 4354, KG Kals a. Gr., von derzeit
Haupterschließung des Baulandes nach § 53 Abs. 3, in künftig
landwirtschaftliches Mischgebiet nach § 40 Abs. 5, alle TROG
2011, LGBl. 56/2011.
Geplant sind die Erweiterung des bestehenden Wirtschafts-
gebäudes, der Neubau der Jauchengrube und Mistlege sowie
die Errichtung eines Carports mit Solaranlage bei der Hof-
stelle auf Grundstück 4354. Im Zuge der Vorbereitung des
Bauvorhabens wurde festgestellt, dass das Grundstück kein
Bauplatz im Sinne des § 2 Abs. 12, TBO 2011, ist, da ihm die
einheitliche Bauplatzwidmung fehlt.
Selbiges gilt für das Grundstück 4352 und auch andere in
dem Bereich (Grundstücke 3735, 3736, 3727/4 udgl.). Bei den
in Klammer angeführten Grundstücken ist die nur teilweise
Baulandwidmung raumordnerisch begründbar, hier sind bei
einem konkreten Bauvorhaben die Grundstücksgrenzen zu
ändern oder andere Voraussetzungen zu schaffen (Erschlie-
ßung, zweckmäßige Grundstücksform – 3727/4, Gebäude auf
zwei Grundstücken – 3735, 3434), womit auch begründet wird,
warum das Grundstück 3734 nicht in den Planungsbereich ein-
bezogen wird (zum Weg auf Grundstück 3732). Mit den feh-
lenden einheitlichen Widmungen fehlt auch eine wesentliche
Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung.
Da eine Aufgabe der örtlichen Raumordnung in der Sicher-
stellung einer widmungsgemäßen Verwendung von Bauland
liegt, ist die Ermöglichung einer Bebauung wichtig.
Beschluss: einstimmig.
(125) im Bereich der Gp. 2399 (Duregger Alm) SFL. Sonst.
Landw. Gebäude komb. Alpgebäude (geänderte Lage)
Wird vertagt, da Raumplaner DI Mayr noch keine Planun-
terlagen erhalten hat somit keine Plangrundlage für einen Be-
schluss vorliegt.
Beschlussfassung über Änderung und Auflage
eines Entwurfs für folgende Bebauungspläne
entsprechend dem jeweiligen Planentwurf der Arch. Ge-
meinschaft Dipl. Ingre Scherzer-Mayr - Elwischger:
(91) im Bereich der Gste. 3765 und 4637, KG Kals (Janbart
van Swoll), KG Kals am Großglockner
Geplant ist die Umnutzung des Wohnhauses im gegenständ-
lichen Bereich. Dazu wurde mit Planentwurf vom 16.09.2015
die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Gemeinderat
beschlossen (gemischtes Wohngebiet, einheitliche Bauplatz-
widmung).
Im Zuge der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wurde
festgestellt, dass ein Widerspruch zum örtlichen Raumord-
nungskonzept nur vermieden wird, wenn durch einen Bebau-
ungsplan eine Bebauung im Südosten des Grundstückes 3765
verhindert wird (RoBau-2-712/146/2-2015 vom 07.01.2016).