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FODN - 63/02/2016
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AUS DEM GEMEINDERAT
E
ingangs begrüßt Bgmin Rogl die anwesenden GR-Mitglie-
der und nimmt die Angelobung der Ersatzmitglieder vor.
Beratung und Beschlussfassung über Änderung des
Flächenwidmungsplanes und Auflage des Entwurfes:
(125) im Bereich einer Teilfläche des Grundstückes 2399,
KG Kals a. Gr
., von derzeit Freiland nach § 41 in künftig Son-
derfläche sonstiges landwirtschaftliches Gebäude kombinier-
tes Alpgebäude – nach § 47 (Zähler 4) sowie im Bereich einer
Teilfläche des Grundstückes 2399, KG Kals a. Gr., von derzeit
Sonderfläche sonstiges landwirtschaftliches Gebäude – kom-
biniertes Alpgebäude – nach § 47 in künftig Freiland nach § 41,
alle TROG 2011, LGBl. 56/2011.
Geplant ist die baurechtliche Sanierung des Almgebäudes.
Zu dessen Errichtung wurde mit Plandatum vom 03.04.2007
der Flächenwidmungsplan geändert. Das Gebäude wurde je-
doch davon und vom baurechtlich genehmigten Projekt ab-
weichend errichtet. Abgesehen vom baurechtlichen Problem,
entstehen keine raumplanerischen Probleme, sofern die Ge-
fahrensicherheit auch am neuen Standort gegeben ist. Dazu
ist eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung
einzuholen.
Von der Einholung einer Stellungnahme der Agrar Lienz
kann aus Sicht des örtlichen Raumplaners abgesehen werden,
da die Fläche nicht grundsätzlich vergrößert wird und das Ge-
bäude dem als betriebstechnisch erforderlich beurteilten ent-
spricht.
Beschluss: einstimmig
(126) im Bereich dreier Teilflächen des Grundstückes
4395
von derzeit Freiland nach § 41 – Kenntlichmachung als
Fließgewässer – in künftig Sonderfläche Parkplatz mit Info-
gebäude im Süden nach § 43, im Bereich einer weiteren Teil-
fläche des Grundstückes 4395 von derzeit Sonderfläche Park-
platz nach § 43 sowie im Bereich einer weiteren Teilfläche des
Grundstückes 4395 von derzeit Sonderfläche Infogebäude
nach § 43 in künftig Sonderfläche Parkplatz mit Infogebäude
im Süden nach § 43, alle TROG 2011, LGBl. 56/2011
Geplant ist die weitere Vergrößerung des Parkplatzes beim
Lucknerhaus. Der ursprünglich vorgesehene Parkplatz wurde
mit Planentwurf vom 16.02.2016 als Sonderfläche Parkplatz
gewidmet. Nun werden die geplanten Erweiterungsflächen
ebenfalls als Sonderfläche Parkplatz gewidmet. Bedarf für die
Fläche wird vorausgesehen.
Raumordnerisch ist die Erweiterung vertretbar, wenn fol-
gende Stellungnahmen positiv sind:
Wasserbauverwaltung hinsicht-
lich der Grundbeanspruchung;
Wildbach- und Lawinenverbauung wegen der Ge-
fährdungssituation (allenfalls Wasserbau;
Naturschutzsachverständiger
Gemeinderatssitzung
am 22. Juni 2016
Hinsichtlich des vorliegenden Teilungsplans von Dipl.-Ing.
Rudolf Neumayr, GZl. 6327A/2015, Plan 6327A-15-5 vom 30.
Mai 2016 wird auf die Notwendigkeit der einheitlichen Bau-
platzwidmung hingewiesen. Diese wird durch die geplante
Änderung der Grundstücksgrenzen zerstört (Teilfläche 2 mit
Grundstück 4395 vereinigt).
Nach Rücksprache mit dem Planer ist es nicht möglich, die
ursprüngliche Planung aufgrund der Topographie umzusetzen.
Deshalb verschiebt sich die Abgrenzung zwischen Parkplatz
und Infogebäude, es soll zu einem fließenden Übergang kom-
men, der aber keine Teilung des Grundstückes möglich macht.
Daher wird der Planungsbereich über das gesamte geplante
Grundstück gezogen. Die Sonderfläche lässt nun beide Nut-
zungen zu (Parkplatz und Infogebäude).
Da das Infogebäude und der Parkplatz Auswirkungen auf
das Landschaftsbild haben, wird das Infogebäude auf den süd-
lichen Teil des Grundstückes beschränkt.
Beschluss: einstimmig
Beschlussfassung über Änderung und Auflage eines Ent-
wurfs für folgende Bebauungspläne entsprechend dem je-
weiligen Planentwurf der Arch. Gemeinschaft Dipl. Ingre
Scherzer-Mayr - Elwischger:
(93) im Bereich der Grundstücke 3968/4 und 3968/14, KG
Kals am Großglockner
Geplant ist die Errichtung eines Wintergartens beim beste-
henden Wohnhaus auf Grundstück 3968/4. Das geplante Bau-
vorhaben hat derartige Ausmaße, dass der erforderliche Grenz-
abstand von 4,0 m um ca. 80 cm unterschritten wird. Aufgrund
der Lage des Wohnraums und der bestehenden Grundgrenzen
passiert das bei einem 2,7 m tiefen Wintergarten. Die geplante
Größe des Zubaus ist nachvollziehbar, eine Verkleinerung der
Tiefe um 80 cm oder der Breite soweit, dass der erforderliche
Grenzabstand eingehalten werden kann, macht das geplante
Bauvorhaben unzweckmäßig.
Im Ortsbild führt der geplante Wintergarten zu keiner Be-
einträchtigung, die Proportion zum bestehenden Wohnhaus
bleibt gewahrt.
Auf den Grundstücken gilt ein allgemeiner und ergänzender
Bebauungsplan mit Plandatum vom 13.11.2006. Darin wird die
offene Bauweise mit dem 0,6-fachen der Höhe jeden Punktes,
mindestens 4,0 m festgelegt. Die Umsetzung des Bauvorha-
bens auf Grundstück 3968/4 benötigt das 0,4-fache der Höhe
jeden Punktes, mindestens 3,0 m als erforderlichen Grenzab-
stand. Deshalb wird der Planungsbereich auf das Grundstück
3968/14 ausgeweitet. Da es die allgemeinen und ergänzenden
Bebauungspläne seit Inkrafttreten des TROG 2011, LGBI.
56/2011, nicht mehr gibt, wird die Neuerlassung eines Bebau-
ungsplanes notwendig.
Beschluss: einstimmig