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FODN - 63/02/2016

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AUS DEM GEMEINDERAT

E

ingangs begrüßt Bgmin Rogl die anwesenden GR-Mitglie-

der und nimmt die Angelobung der Ersatzmitglieder vor.

Beratung und Beschlussfassung über Änderung des

Flächenwidmungsplanes und Auflage des Entwurfes:

(125) im Bereich einer Teilfläche des Grundstückes 2399,

KG Kals a. Gr

., von derzeit Freiland nach § 41 in künftig Son-

derfläche sonstiges landwirtschaftliches Gebäude kombinier-

tes Alpgebäude – nach § 47 (Zähler 4) sowie im Bereich einer

Teilfläche des Grundstückes 2399, KG Kals a. Gr., von derzeit

Sonderfläche sonstiges landwirtschaftliches Gebäude – kom-

biniertes Alpgebäude – nach § 47 in künftig Freiland nach § 41,

alle TROG 2011, LGBl. 56/2011.

Geplant ist die baurechtliche Sanierung des Almgebäudes.

Zu dessen Errichtung wurde mit Plandatum vom 03.04.2007

der Flächenwidmungsplan geändert. Das Gebäude wurde je-

doch davon und vom baurechtlich genehmigten Projekt ab-

weichend errichtet. Abgesehen vom baurechtlichen Problem,

entstehen keine raumplanerischen Probleme, sofern die Ge-

fahrensicherheit auch am neuen Standort gegeben ist. Dazu

ist eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung

einzuholen.

Von der Einholung einer Stellungnahme der Agrar Lienz

kann aus Sicht des örtlichen Raumplaners abgesehen werden,

da die Fläche nicht grundsätzlich vergrößert wird und das Ge-

bäude dem als betriebstechnisch erforderlich beurteilten ent-

spricht.

Beschluss: einstimmig

(126) im Bereich dreier Teilflächen des Grundstückes

4395

von derzeit Freiland nach § 41 – Kenntlichmachung als

Fließgewässer – in künftig Sonderfläche Parkplatz mit Info-

gebäude im Süden nach § 43, im Bereich einer weiteren Teil-

fläche des Grundstückes 4395 von derzeit Sonderfläche Park-

platz nach § 43 sowie im Bereich einer weiteren Teilfläche des

Grundstückes 4395 von derzeit Sonderfläche Infogebäude

nach § 43 in künftig Sonderfläche Parkplatz mit Infogebäude

im Süden nach § 43, alle TROG 2011, LGBl. 56/2011

Geplant ist die weitere Vergrößerung des Parkplatzes beim

Lucknerhaus. Der ursprünglich vorgesehene Parkplatz wurde

mit Planentwurf vom 16.02.2016 als Sonderfläche Parkplatz

gewidmet. Nun werden die geplanten Erweiterungsflächen

ebenfalls als Sonderfläche Parkplatz gewidmet. Bedarf für die

Fläche wird vorausgesehen.

Raumordnerisch ist die Erweiterung vertretbar, wenn fol-

gende Stellungnahmen positiv sind:

Wasserbauverwaltung hinsicht-

lich der Grundbeanspruchung;

Wildbach- und Lawinenverbauung wegen der Ge-

fährdungssituation (allenfalls Wasserbau;

Naturschutzsachverständiger

Gemeinderatssitzung

am 22. Juni 2016

Hinsichtlich des vorliegenden Teilungsplans von Dipl.-Ing.

Rudolf Neumayr, GZl. 6327A/2015, Plan 6327A-15-5 vom 30.

Mai 2016 wird auf die Notwendigkeit der einheitlichen Bau-

platzwidmung hingewiesen. Diese wird durch die geplante

Änderung der Grundstücksgrenzen zerstört (Teilfläche 2 mit

Grundstück 4395 vereinigt).

Nach Rücksprache mit dem Planer ist es nicht möglich, die

ursprüngliche Planung aufgrund der Topographie umzusetzen.

Deshalb verschiebt sich die Abgrenzung zwischen Parkplatz

und Infogebäude, es soll zu einem fließenden Übergang kom-

men, der aber keine Teilung des Grundstückes möglich macht.

Daher wird der Planungsbereich über das gesamte geplante

Grundstück gezogen. Die Sonderfläche lässt nun beide Nut-

zungen zu (Parkplatz und Infogebäude).

Da das Infogebäude und der Parkplatz Auswirkungen auf

das Landschaftsbild haben, wird das Infogebäude auf den süd-

lichen Teil des Grundstückes beschränkt.

Beschluss: einstimmig

Beschlussfassung über Änderung und Auflage eines Ent-

wurfs für folgende Bebauungspläne entsprechend dem je-

weiligen Planentwurf der Arch. Gemeinschaft Dipl. Ingre

Scherzer-Mayr - Elwischger:

(93) im Bereich der Grundstücke 3968/4 und 3968/14, KG

Kals am Großglockner

Geplant ist die Errichtung eines Wintergartens beim beste-

henden Wohnhaus auf Grundstück 3968/4. Das geplante Bau-

vorhaben hat derartige Ausmaße, dass der erforderliche Grenz-

abstand von 4,0 m um ca. 80 cm unterschritten wird. Aufgrund

der Lage des Wohnraums und der bestehenden Grundgrenzen

passiert das bei einem 2,7 m tiefen Wintergarten. Die geplante

Größe des Zubaus ist nachvollziehbar, eine Verkleinerung der

Tiefe um 80 cm oder der Breite soweit, dass der erforderliche

Grenzabstand eingehalten werden kann, macht das geplante

Bauvorhaben unzweckmäßig.

Im Ortsbild führt der geplante Wintergarten zu keiner Be-

einträchtigung, die Proportion zum bestehenden Wohnhaus

bleibt gewahrt.

Auf den Grundstücken gilt ein allgemeiner und ergänzender

Bebauungsplan mit Plandatum vom 13.11.2006. Darin wird die

offene Bauweise mit dem 0,6-fachen der Höhe jeden Punktes,

mindestens 4,0 m festgelegt. Die Umsetzung des Bauvorha-

bens auf Grundstück 3968/4 benötigt das 0,4-fache der Höhe

jeden Punktes, mindestens 3,0 m als erforderlichen Grenzab-

stand. Deshalb wird der Planungsbereich auf das Grundstück

3968/14 ausgeweitet. Da es die allgemeinen und ergänzenden

Bebauungspläne seit Inkrafttreten des TROG 2011, LGBI.

56/2011, nicht mehr gibt, wird die Neuerlassung eines Bebau-

ungsplanes notwendig.

Beschluss: einstimmig