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FODN - 63/02/2016

AUS DEM GEMEINDERAT

Gemeinderatssitzung

am 10. Mai 2016

E

ingangs begrüßt Bgmin Rogl die anwesenden GR-Mitglie-

der und weiter unseren Raumplaner DI Wolfgang Mayr.

Wie in der Tagesordnung angeführt, sollen vor allem die neu-

en GR über Bau- und Raumordnungsrecht informiert werden.

Kurzreferat von Raumplaner DI Wolfgang Mayr

Raumordnung, örtliche Bauvorschriften, Bebauungsstu-

die für Wohnbau und Personalwohnungen, Verkehrslösun-

gen etc.

Wolfgang Mayr gibt eine Einführung in Bau- und Raum-

ordnung mit Inhaltsangabe:

überörtliche Raumordnung

örtliche Raumordnung mit örtl. Raumordnungskonzept,

Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Verträge,...

Stadt- und Ortsbild

Tiroler Bodenfonds

Baurecht

Er erläutert dann die einzelnen Punkte:

Überörtliche Raum-

planung – Land ist zuständig! Raumordnungsprogramme

(Seilbahnkonzept, Einkaufszentren)

Örtliche Raumplanung

– Verordnung der Gemeinde,

Beschluss im Gemeinderat (4 Wochen Kundmachung –

Möglichkeit für Stellungnahmen – kein Einspruch!!!, auf-

sichtsbehördliche Genehmigung und weitere 2 Wochen

Kundmachung)

Seit den 90er Jahren:

Prinzip des Bodensparens in priva-

ten Bereich, dafür mehr Nutzung des Bodens für die Öf-

fentlichkeit, zB Park, Spielplätze, etc.

V

ermeidung von Nutzungskonflikten:

Ein

Landwirt hat

beispielsweise ein anderes Interesse als eine Jungfamilie

– Trennung von Wohnen, Landwirtschaft, Tourismus, Ge-

werbe

Soziale und gesellschaftliche Ausgewogenheit:

Freizeit-

wohnsitze!! Freizeitwohnsitz heißt, dass die gesamte Inf-

rastruktur gestellt werden muss, es aber keine Einnahmen

wie durch Müll, Wasser, Kanal, etc. gibt. So entstehen für

die Allgemeinheit hohe Kosten. Deshalb gibt es eine Ober-

grenze von 8% bei den Freizeitwohnsitzen.

Beschlüsse der Raumordnung

sind keine „einfachen“ Be-

schlüsse – es handelt sich um Verordnungen. Dies ist die

höchste Stufe an Beschlüssen im rechtlichen Sinn, die ein

Gemeinderat fällen kann.

Es gibt keine Parteienstellung

, nur Stellungnahmerecht,

auch keine ordentlichen Rechtsmittel

Stufenbau:

Örtliches Raumordnungskonzept – Flächen-

widmungsplan – Bebauungsplan

ÖROK:

basiert auf Prognosen (Bevölkerungs-, Wirt-

schafts- und Infrastruktur), konstant für 10 Jahre, Än-

derungen nur, wenn offensichtliche Fehler, geänderte

Rahmenbedingungen, wichtiges öffentliches Interesse

Baulandbilanz:

Grundsatz der Ressourcenschonung; 12%

der Landesfläche, 10% der Bezirksfläche, 4 % der Gemein-

defläche sind Bauland.

Baulandentwicklung:

Abnahme der Haushaltsgröße, aber

Zunahme der Zahl der Haushalte

FWP:

bedarfsorientiert, exakte Nutzungsfestlegungen

(Sonderflächen, Bauland, Freiland, Vorbehaltsflächen [gibt

es in Kals am Großglockner derzeit nicht]), Vermeidung

von Nutzungskonflikten, Voraussetzung für Baubewilli-

gung.

Bebauungsplan:

Bebauungsvorgaben: Legt fest, wie ge-

baut werden kann, aber auch Verkehrsflächen, Abstände zu

öffentlichen Flächen, Grenzabstände, Baudichten und Ge-

bäudehöhen. Der Bebauungsplan wird erlassen, wo es im

öffentlichen Interesse liegt.

Vertragsraumordnung:

Verträge: zwischen Widmungs-

werber und Gemeinde zur Absicherung der Interessen;

wurde in Kals am Großglockner schon am Beispiel Lana

durchlaufen.

Baurecht:

Bgm in als Baubehörde kann nicht sehr viel

verhindern; sie muss prüfen, ob es den Zielen der RO wi-

derspricht, Abstände korrekt sind, bautechnische Vorgaben

stimmen, Verkehrssicherheit gegeben ist und ev. Orts-/Stra-

ßenbild nicht gefährdet sind: Wenn all das gegeben ist, hat

Bauwerber ein Recht auf einen Baubescheid

Stadt- und Ortsbild:

Unterschutzstellungen nach SOG

2003 – Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 –

(auch für einzelne Gebäude möglich, mehrere Häuser, Ort-

schaftsteile etc.), Örtliche Bauvorschriften (Verordnung der

Gemeinde) – Bestimmtheitsgebot, gilt für alle Bauvorhaben

in bestimmtem Gebiet! Dorferneuerung: Fördermodell (alte

Bausubstanz)

Tiroler Bodenfonds:

Einrichtung des Landes zur Bau-

landmobilisierung zum sozial verträglichen Preis; für Kauf,

Aufschließung, Verkauf; kein Gewinn

Baurecht:

Grenzabstände, Zulässigkeit des Bauvorhabens,

Einhaltung der technischen Standards (Baustoffe, Statik,

Sicherheit, Hygiene, Energie, Ökologie)