Verbrennen von Material im Wiesen- und Wald-
bereich
Aus aktuellem Anlass wird in diesem Artikel auf Wald- und
Wiesenbrände durch das Abbrennen von Schwendmaterial
auf Alm- und Wiesenflächen bzw. Asthäufen im Wald einge-
gangen. Die Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen füh-
ren zu empfindlichen Verwaltungsstrafen, die teilweise enorm
hohen Löschkosten können unter bestimmten Umständen
sogar bis zum wirtschaftlichen Ruin des Verursachers von
Wald- und Wiesenbränden führen. Es wird daher im Folgen-
den auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen und die
Folgen der Missachtung dieser Bestimmungen bzw. auf die
möglichen Folgen für den Verursacher eines Waldbrandes
hingewiesen.
Rechtliche Bestimmungen im Wald
Im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse
vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünsti-
gen, auch in Waldnähe, ist gemäß Forstgesetz (BGBl. Nr.
440/1975 i. d. g. F) das Entzünden von Feuer durch unbefugte
Personen und der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen
Gegenständen verboten. Hiezu zählt auch das Wegwerfen von
brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie Zündhölzer
oder Zigaretten oder auch das Entzünden von Feuerwerken.
Befugte Personen sind die Grundeigentümer, Forstorgane, Jagd-
schutzorgane und Forstarbeiter sowie Personen die eine schriftli-
che Erlaubnis des Waldeigentümers besitzen. Das Abbrennen von
Pflanzen und Pflanzenresten ist nur zulässig, wenn damit nicht
der Wald gefährdet, die Bodengüte beeinträchtigt oder die Gefahr
eines Waldbrandes herbeigeführt wird. Das beabsichtigte Anle-
gen solcher Feuer ist spätestens vor Beginn unter Angabe des
Ortes und des Zeitpunktes der Gemeinde zu melden. Die befugten
Personen müssen mit größter Vorsicht vorgehen, das Feuer ist zu
beaufsichtigen und vor dem Verlassen sorgfältig zu löschen.
In Zeiten besonderer Brandgefahr kann die zuständige Bezirks-
verwaltungsbehörde für besonders gefährdete Gebiete jegliches
Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen
Gefährdungsbereich verbieten. Auch ein Betretungsverbot kann
behördlich ausgesprochen werden. Wenn im Rahmen der ord-
nungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung mehrere Möglichkei-
ten offen stehen, wie z. B. bei der Behandlung von Schlagabraum
(Äste, Pflanzenreste), sollen die Zielsetzung des Bundesluftrein-
haltegesetzes (siehe unten) entsprechend beachtet werden.
Äste und sonstige Pflanzenreste sollen daher im Wald nur dann
verbrannt werden, wenn sie nicht anders behandelt oder entsorgt
werden können bzw. wenn sich im Astmaterial Forstschädlinge in
gefahrdrohender Weise vermehren und die Schädlinge im speziel-
len Fall nur mittels Verbrennen abgetötet werden können.
Rechtliche Bestimmungen außerhalb des Waldes
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Verbrennen von Mate-
rial – außerhalb des Waldes – in der freien Natur sind zuletzt im
Jahr 2010 verschärft worden. Das Bundesluftreinhaltegesetz –
BLRG (BGBl. I Nr. 77/2010) verpflichtet jedermann die Luft
bestmöglich rein zu halten. Das Verbrennen von (biogenen und
nicht biogenen) Materialien außerhalb von Anlagen ist demnach
grundsätzlich verboten; nunmehr müssen alle Materialien ganz-
jährig in die bestehende Infrastruktur für die sachgerechte
Behandlung und Verwertung (z. B. Sammelsysteme, Biotonne)
eingebracht werden. Nur in fünf aufgezählten Fällen, sieht das
BLRG Ausnahmen vor.
Eine dieser Ausnahmen stellt „das punktuelle Verbrennen von
geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen
zur Verhinderung der Verbuschung“ dar.
Zusammenfassung wichtiger Bestimmungen:
Nach dem BLRG ist das punktuelle und flächenhafte Verbrennen
von biogenen und nicht biogenen Materialen außerhalb dafür
bestimmter Anlagen (ganzjährig) verboten.
Von diesem Verbot bestehen allerdings einzelne Ausnahmen.
Ausnahmen ergeben sich teilweise direkt aus dem BLRG, teil-
weise aber aus der Verordnung des Landeshauptmannes vom 10.
Februar 2011, LGBl. Nr. 12/2011. Diese Ausnahmen gelten
unmittelbar aufgrund des Gesetzes bzw. der Verordnung. Eine
zusätzliche luftreinhalterechtliche Ausnahmegenehmigung
mittels Bescheid ist für die betreffenden Zweckfeuer nicht erfor-
derlich. Die Erteilung einer individuellen Ausnahmegenehmi-
gung auf Antrag durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde
sieht das BLRG lediglich für das Verbrennen von schädlings- und
krankheitsbefallenen Materialen und für das in Tirol wohl kaum
relevante Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen
vor, und zwar dann, wenn dafür nicht bereits in einer Verordnung
des Landeshauptmannes eine generelle Ausnahme vorgesehen ist,
wie dies für das Verbrennen von Pflanzen und Pflanzenteilen zur
Bekämpfung des Pflanzenkrankheit Feuerbrand und ihres Erre-
gers zutrifft (vgl. § 1 lit. a der Verordnung LGBl. Nr. 12/2011).
Die in § 2 lit. c der Verordnung LGBl. Nr. 12/2011 vorgesehene
Meldung über Zeit und Ort der durch § 1 erlaubten Zweckfeuer an
die Gemeinde und (teilweise) Landeswarnzentrale stellt eine blo-
ße Mitteilung und nicht etwa ein Anbringen (Ansuchen, Anzeigen
etc.) dar. Zweck der Meldung ist insbesondere, dass der Bürger-
meister vom geplanten Zweckfeuer Kenntnis erlangt und als
zuständige Behörde nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung prüfen
kann, ob auch den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprochen
ist. Die Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung werden
durch die luftreinhalterechtlichen Vorschriften nämlich ebenso
wie allfällige Verbote oder Beschränkungen aufgrund anderer
bundes- und landesrechtlicher Vorschriften nicht berührt, gelten
also auch für nach den luftreinhalterechtlichen Vorschriften
zulässige Zweckfeuer. Weiters sollen durch die Meldung Infor-
mationen zur Verfügung stehen, damit bei einem dennoch auftre-
tenden Brand effektiv und zielgerichtet Bekämpfungsmaßnahmen
angeordnet bzw. ergriffen werden können.
Ein positiver Nebeneffekt besteht schließlich darin, dass durch die
Meldung Fehleinsätze der Feuerwehr vermieden werden können.
Vor allem das Verbrennen von Lawinenholz in schwer zugäng-
lichen alpinen Lagen kann von Betrachtern möglicherweise nicht
in einen logischen Zusammenhang gebracht werden. Die Mel-
dung der Zweckfeuer erleichtert den zuständigen Stellen bei Ein-
langen von Brandmeldungen eine korrekte Gefahrenbeurteilung.
Konsequenzen bei Missachtung der rechtlichen Bestimmun-
gen:
Übertretungen der forstrechtlichen Bestimmungen bezüglich dem
Abbrennen von Astmaterial und sonstigen Pflanzenresten werden
mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 7.270,– Euro bestraft.
Übertretungen des Bundesluftreinhaltegesetz werden, sofern die
Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, mit einer Verwal-
tungsstrafe bis zu 3.630,– Euro bestraft.
Wesentlich gravierender als die Verwaltungsstrafen wiegen
jedoch allfällige strafrechtliche Konsequenzen bei Gefährdung
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02/2016
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