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02/2016
der körperlichen Sicherheit von Menschen sowie jene Kosten, die
möglicherweise auf einen Verursacher eines Waldbrandes zu
kommen. Bei nachgewiesener Verursachung eines Waldbrandes
werden die Kosten der Brandbekämpfung, welche in den höheren
Lagen immer mit Hubschrauber durchgeführt werden, auf den
Verursacher abgewälzt. Besteht eine Haftpflichtversicherung, so
übernimmt im besten Falle diese die Kosten.
Unter bestimmten Umständen (z. B. Vorsatz) wird die Haft-
pflichtversicherung jedoch mit größter Wahrscheinlichkeit die
übernommenen Kosten wiederum auf den Verursacher abwälzen.
Wie die Vergangenheit gezeigt hat, entstehen bei Löschaktionen,
die über mehrere Tage andauern, Kosten in der Höhe von mehre-
ren 10.000,– Euro bis weit über 100.000,– Euro, die den wirt-
schaftlichen Ruin eines Brandverursachers herbeiführen könnten.
Zusammenfassend wird daher dringend zur Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen des Forstgesetzes und Bundes-
luftreinhaltegesetzes angeraten.
Die Person, welche das Feuer entzunden hat, ist auch für das
vollständige Ablöschen verantwortlich. Bei Verhältnissen, die
das Ausbreiten eines Brandes begünstigen, insbesondere bei
trockener Witterung und trockenen Bodenverhältnissen
und/oder bei windigen Verhältnissen, wie z. B. bei Föhn, aber
auch schon bei stärkerer Thermik, ist gänzlich vom Entzün-
den von Feuern in der freien Natur Abstand zu nehmen.
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Bekämpfung der Brucella ovis – Infek-
tion in den Tiroler Schafzuchtbeständen
Das Amt der Tiroler Landesregierung, Veterinärdirektion,
hat mit Erlass vom 15.01.2016, Zl. LVD-TS/BO/1- 2016, zur
Bekämpfung der Brucella ovis – Infektion in den Tiroler
Schafzuchtbeständen Folgendes festgelegt:
1) Die Brucella ovis - Infektion der Schafe ist nach den Bestim-
mungen der Brucellose-Verordnung,
BGBl.Nr.391/1995, eine
anzeigepflichtige Tierseuche. Diese Verordnung regelt die amtli-
che Bekämpfung der Brucella ovis - Infektion der Widder. Gemäß
§ 5 der Brucellose - Verordnung sind positive Widder durch
Schlachtung oder Kastration von der Zucht auszuschließen.
Bestände mit positiv reagierenden Tieren sind einer amtlichen
Sperre zu unterziehen.
2) Um die Weiterverbreitung der Brucella ovis - Infektion zu ver-
hindern, sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
a) Auf Versteigerungen dürfen Widder nur aufgetrieben werden,
wenn eine im Herbst 2015 oder Frühjahr 2016 durchgeführte
Untersuchung aller Widder des Herkunftsbestandes mit freiem
Ergebnis vorliegt.
b) Auf Gemeinschaftsweiden oder -almen dürfen Widder im Alter
von über 6 Monaten nur aufgetrieben werden, wenn sie im Herbst
2015 oder Frühjahr 2016 untersucht wurden und Brucella ovis -
frei reagierten. Alle Almbesitzer bzw. Almmeister sind aufgefor-
dert, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu beachten.
c) Allen Schafhaltern wird dringend empfohlen, nur untersuchte
Widder aus Brucella ovis – freien Beständen zuzukaufen.
3) Somit sind alle Schafhalter (Herdebuch- und Nichtherdebuch-
züchter) aufgefordert, ihre Widder vor dem Weideauftrieb bzw.
vor der Alpung auf Brucella ovis untersuchen zu lassen, um
bereits untersuchte und für frei erklärte Herden nicht zu gefähr-
den. Bei Durchführung der Untersuchung bis zum 15.04.2016
werden die Laborkosten aus Landesmitteln getragen. Die Kosten
der Blutprobenentnahme sind vom Tierbesitzer zu zahlen (Hofge-
bühr: € 36,00, zuzüglich € 6,00 je Probe inkl. MWSt.). Werden
die Untersuchungen außerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt,
sind sowohl die Kosten der Entnahme als auch der Untersuchung
des Blutes vom Tierbesitzer zu übernehmen. Die Tierbesitzer
werden ersucht, sich für die Organisation der Untersuchungen mit
den zuständigen Tierärzten in Verbindung zu setzen.
4) Positive Tiere sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des
Sperrbescheides auszumerzen. Die Ausmerzung wird durch eine
Ausmerzprämie von € 40,00 aus Landesmitteln gefördert, wenn
eine vom Tierarzt ausgestellte Schlachtbestätigung dem zuständi-
gen Amtstierarzt vorgelegt wird.
5) Alle Schafe müssen gemäß Tierkennzeichnungs- und Regi-
strierungsverordnung 2009 gekennzeichnet sein. Die Gemeinde
wird angewiesen, hievon alle Schafhalter im gesamten Gemein-
debereich in Kenntnis zu setzen und diesen Erlass in ortsüblicher
Weise kundzumachen.
Schaf-und Ziegenräude
Die Schaf- und Ziegenräude ist eine Milbenerkrankung der Schafe
und Ziegen, die mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten für die
betroffenen Tierhalter einhergeht. Um wirksame Vorbeugemaßnah-
men gegen die Schaf und Ziegenräude zu treffen, ordnet die Bezirks-
hauptmannschaft Lienz im Sinne der §§ 23, 24 und 40 des
Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 i.d.g.F. Folgendes an:
Alle Schafe und Ziegen des Bezirkes Lienz, die auf Almen oder Weiden
aufgetrieben werden und alle Schafe und Ziegen, die zum Zwecke der
Alpung oder Weidung aus umliegenden Bezirken kommen, müssen vor
dem Auftrieb im Frühjahr 2016 einer entsprechenden Räudebehandlung
unterzogen werden. Die Räudebehandlung erfolgt in Form einer Badung
in hiezu eigens errichteten Räudebädern unter Aufsicht eines Bademei-
sters mit dem Badezusatz Sebacil EC 50%, das aus öffentlichen Mitteln
zur Verfügung gestellt wird.
Als
Alternative
kann die Räudebehandlung mittels Injektion eines Räu-
demittels durch den Tierarzt erfolgen. Die Kosten für diese Behandlung
sind vom Tierbesitzer zu tragen. Die tierärztliche Bestätigung (Arzneimit-
telanwendungsbeleg) ist für Kontrollzwecke aufzubewahren.
Die
Badezeiten
sind mit den Bademeistern in der Zeit von Anfang April
2016 bis zum Abschluss des Auftriebes ca. Anfang Juni 2016 zu verein-
baren und in der Gemeinde in ortsüblicher Weise kundzutun. Im Zuge der
Schaf- und Ziegenbadung ist die Kennzeichnung aller Schafe und Ziegen
gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl.-
Nr. II 291/2009 i.d.g.F. zu überprüfen.
Die gegen Räude gebadeten Tiere dürfen frühestens 35 Tage nach einer
Badung mit Sebacil EC 50% zum Zwecke der Fleischgewinnung
geschlachtet werden (Wartezeit!). Bei einer tierärztlichen Behandlung ist
die vom Tierarzt angegebene Wartezeit einzuhalten! Bei Tieren, von
denen Milch für den menschlichen Verzehr gewonnen wird (Schafmilch-
oder Ziegenmilchbetriebe) darf Sebacil nicht angewendet werden.
Von den Bademeistern und den Tierärzten sind über die Anzahl der
behandelten Schafe und Ziegen Bestätigungen auszufolgen (Behand-
lungsscheine). Diese Bestätigungen sind beim Auftrieb von den Schaf-
bzw. Ziegenhaltern oder deren Beauftragten zu Kontrollzwecken mitzu-
führen und auf Aufforderung den Kontrollorganen vorzuweisen.
Alp- und Weidebesitzer sowie Hirten sind verpflichtet, unbehandelte
Schafe und Ziegen vom Weidebetrieb fernzuhalten. Tritt trotz dieser
Maßnahmen dennoch bei einem Tier Räude auf, so ist gemäß § 17 des
Tierseuchengesetzes Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft oder beim
Bürgermeister zu erstatten. Erkrankte Tiere sind sofort von der übrigen
Herde abzusondern (sofortiger Abtrieb von der Alpe bzw. Weide und
getrennte Aufstallung). Übertretungen dieser Kundmachung werden nach
§ 64 des Tierseuchengesetzes geahndet.