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August 2018 Dölsacher Dorfzeitung Seite 23

Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-

Mayr-Elwischger vom 19. Juni 2018, Zahl 707v117-

5BBP.dwg, durch vier Wochen hindurch, und zwar

vom 27. Juni bis einschließlich 26. Juli 2018, zur

öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2016 der

Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn

innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist

keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu

berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.

d)

erlassung eines Bebauungsplanes im Bereich

der Gp. 253/13, KG Dölsach (Anna Gorgasser).

Frau Anna Gorgasser plant bei ihremWohnhaus Döl-

sach 183 eine baurechtliche Sanierung durchzufüh-

ren. Daher ist die Erlassung nachstehenden Bebau-

ungsplanes erforderlich.

Der Gemeinderat fasst daher folgende einstimmige

Beschlüsse:

Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt

gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgeset-

zes 2016, LGBl. Nr. 101, den von der Architektenge-

meinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-Elwischger

ausgearbeiteten Entwurf eines Bebauungsplanes im

Bereich des Grundstückes Nr. 253/13, KG Dölsach,

laut planlicher und schriftlicher Darstellung der

Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-

Elwischger vom 16. April 2018, Zahl 707v253-

13BBP.dwg, durch vier Wochen hindurch, und zwar

vom 27. Juni bis einschließlich 26. Juli 2018, zur

öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2016 der

Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn

innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist

keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu

berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.

e)

Änderung eines Bebauungsplanes im Bereich

der Gp. 141/3, KG Stribach (richard Korber).

Herr Richard Korber plant auf seinem Grundstück in

Stribach die Errichtung eines Einfamilienwohnhau-

ses. Für diesen Bereich besteht bereits ein Bebau-

ungsplan. Die aktuelle Bauplanung kommt mit dem

festgelegten höchsten Gebäudepunkt nicht aus, sodass

Erlassung nachstehenden Bebauungsplanes erforder-

lich ist.

Der Gemeinderat fasst daher folgende einstimmige

Beschlüsse:

Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt

gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgeset-

zes 2016, LGBl. Nr. 101, den von der Architektenge-

meinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-Elwischger

ausgearbeiteten Entwurf eines Bebauungsplanes im

Bereich des Grundstückes Nr. 141/3, KG Stribach,

laut planlicher und schriftlicher Darstellung der

Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-

Mayr-Elwischger vom 16. April 2018, Zahl 707v141-

3BBP.dwg, durch vier Wochen hindurch, und zwar

vom 27. Juni bis einschließlich 26. Juli 2018, zur

öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2016 der

Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn

innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist

keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu

berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.

Folgende Bauwerber erhielten

erschließungskosten

vorgeschrieben:

Thomas Zwischenberger, Gödnach 37

Robert Gander, Glocknersiedlung 2

Es wird einstimmig beschlossen, dem Bauwerber

30 % der Abgabe als Baukostenzuschuss zu gewäh-

ren. Bei dieser Beschlussfassung war Thomas Zwi-

schenberger wegen Befangenheit abwesend.

Der Gewährung eines Baukostenzuschusses für Herrn

Christian Michelitsch wurde nicht zugestimmt, da

Herr Michelitsch die Voraussetzungen dafür nicht

erfüllt.

Folgende Ansuchen um

Förderung eines elektro-

fahrrades

sind eingelangt:

Dagmar Delacher, Dölsach 167

Melanie Goller, Gödnach 96

Hannes Dorer, Dölsach 257

Manfred Eder, Dölsach 235

Arno Rapatz, Gödnach 108

Paul Silgener, Görtschach 54

Klaus Kollnig, Stribach 89

Manuela Kollnig, Stribach 89

Es wird einstimmig beschlossen, den Förderungswer-

bern eine Förderung zu gewähren.

Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach erlässt auf-

grund der Ermächtigung des § 8 Absatz 6 der Tiroler

Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl. Nr. 28/2018

folgende Verordnung über die Errichtung von Ab-