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Seite 24 Dölsacher Dorfzeitung August 2018

stellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge (

Stellplatzver-

ordnung

):

§ 1 Allgemeines

(1) Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung

sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwar-

tenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und

der Besucher der betreffenden baulichen Anlage

außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete

Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in

ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der

erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen.

Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu-

oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von

Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungs-

zweckes von Gebäuden und bei der Änderung sons-

tiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätz-

licher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht.

(2) Soweit in dieser Verordnung keine näheren Be-

stimmungen über die für bestimmte Arten von Ge-

bäuden oder sonstigen baulichen Anlagen erfor-

derliche Zahl von Abstellmöglichkeiten enthalten

sind, richtet sich die erforderliche Anzahl von Ab-

stellmöglichkeiten nach der zu erwartenden Zahl

der Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und

Besucher des Gebäudes oder der betreffenden

baulichen Anlage.

(3) Die Verpflichtung zur Errichtung vonAbstellmög-

lichkeiten gemäß Punkt 1. gilt als erfüllt, wenn die

erforderlichen Abstellmöglichkeiten gegeben

sind, die von der baulichen Anlage nicht mehr als

300 Meter, gemessen nach der kürzesten Wegver-

bindung

a) aufgrund des Baubestandes oder aufgrund von

Verkehrsbeschränkungen, wie insbesondere

durch Fußgängerzonen, die Abstellmöglichkei-

ten nur in entsprechend größerer Entfernung ge-

schaffen werden können

oder

b) dies im Interesse der angestrebten Verkehrsbe-

ruhigung in bestimmten Gebieten zweckmäßig

ist.

In der Baubewilligung kann eine geringere als die

im ersten Satz bestimmte Entfernung festgelegt

werden, wenn dies aufgrund des Verwendungs-

zweckes der betreffenden baulichen Anlage oder

der örtlichen Verhältnisse geboten ist, sofern nicht

einer der in den lit. a und b genannten Gründe dem

entgegensteht.

(4) Falls bei der Ermittlung der Stellplatzanzahl ver-

schiedene Berechnungen möglich sind, so ist bei

den baulichen Anlagen gemäß § 2 Punkte 2. bis 5.

jene zu wählen, die eine höhere Stellplatzanzahl er-

gibt. Ergibt die ermittelte Zahl eine Dezimalstelle,

so ist bei den baulichen Anlagen gemäß § 2 Punkte

2. bis 5. immer auf ganze Zahlen aufzurunden.

§ 2 Anzahl der Stellplätze

Gemäß § 1 (1) wird für die folgenden Arten von bau-

lichen Anlagen die Anzahl der jeweils erforderlichen

Abstellplätze für Kraftfahrzeuge wie folgt festgelegt:

1. Gebäude im Gemeindegebiet von Dölsach, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen (Wohnbau-

vorhaben):

Wohngebäude bzw.

bis 60 m²

61 bis 80 m²

81 bis 110 m²

Mehr als 110 m²

Wohneinheiten

Wohnnutzfläche Wohnnutzfläche Wohnnutzfläche Wohnnutzfläche

Hauptsiedlungsgebiet und

übriges Siedlungsgebiet

1,4

2,1

2,4

2,4

Nähere Bestimmungen zu § 2 Punkt 1.:

Entsprechend der Lage der Bauplätze innerhalb der

Gemeinde wird zwischen dem Hauptsiedlungsgebiet

und dem übrigen Siedlungsgebiet nicht unterschieden.

Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche

einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der

im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen

und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutz-

fläche sind nicht zu berücksichtigen:

a) Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer

baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke

geeignet sind, sowie

b) Treppen, offene Balkone, Loggien und Terrassen.

Gegebenenfalls ist die Wohnnutzfläche nach mathe-

matischen Regeln zu runden.

Die errechnete Anzahl der Stellplätze gemäß § 2

Punkt 1. ist nach mathematischen Regeln zu runden.

Bei Wohnanlagen im Sinne des § 2 Abs. 5 der Tiroler

Bauordnung 2018 darf die Höchstzahl an Abstell-

möglichkeiten für Kraftfahrzeuge 85 v. H. der errech-

neten Anzahl der Stellplätze gemäß § 2 Punkte 1.

nicht überschreiten. Weiters ist bei Wohnanlagen

immer auf ganze Zahlen abzurunden.