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Seite 24 Dölsacher Dorfzeitung August 2018
stellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge (
Stellplatzver-
ordnung
):
§ 1 Allgemeines
(1) Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung
sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwar-
tenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und
der Besucher der betreffenden baulichen Anlage
außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete
Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in
ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der
erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen.
Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu-
oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von
Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungs-
zweckes von Gebäuden und bei der Änderung sons-
tiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätz-
licher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht.
(2) Soweit in dieser Verordnung keine näheren Be-
stimmungen über die für bestimmte Arten von Ge-
bäuden oder sonstigen baulichen Anlagen erfor-
derliche Zahl von Abstellmöglichkeiten enthalten
sind, richtet sich die erforderliche Anzahl von Ab-
stellmöglichkeiten nach der zu erwartenden Zahl
der Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und
Besucher des Gebäudes oder der betreffenden
baulichen Anlage.
(3) Die Verpflichtung zur Errichtung vonAbstellmög-
lichkeiten gemäß Punkt 1. gilt als erfüllt, wenn die
erforderlichen Abstellmöglichkeiten gegeben
sind, die von der baulichen Anlage nicht mehr als
300 Meter, gemessen nach der kürzesten Wegver-
bindung
a) aufgrund des Baubestandes oder aufgrund von
Verkehrsbeschränkungen, wie insbesondere
durch Fußgängerzonen, die Abstellmöglichkei-
ten nur in entsprechend größerer Entfernung ge-
schaffen werden können
oder
b) dies im Interesse der angestrebten Verkehrsbe-
ruhigung in bestimmten Gebieten zweckmäßig
ist.
In der Baubewilligung kann eine geringere als die
im ersten Satz bestimmte Entfernung festgelegt
werden, wenn dies aufgrund des Verwendungs-
zweckes der betreffenden baulichen Anlage oder
der örtlichen Verhältnisse geboten ist, sofern nicht
einer der in den lit. a und b genannten Gründe dem
entgegensteht.
(4) Falls bei der Ermittlung der Stellplatzanzahl ver-
schiedene Berechnungen möglich sind, so ist bei
den baulichen Anlagen gemäß § 2 Punkte 2. bis 5.
jene zu wählen, die eine höhere Stellplatzanzahl er-
gibt. Ergibt die ermittelte Zahl eine Dezimalstelle,
so ist bei den baulichen Anlagen gemäß § 2 Punkte
2. bis 5. immer auf ganze Zahlen aufzurunden.
§ 2 Anzahl der Stellplätze
Gemäß § 1 (1) wird für die folgenden Arten von bau-
lichen Anlagen die Anzahl der jeweils erforderlichen
Abstellplätze für Kraftfahrzeuge wie folgt festgelegt:
1. Gebäude im Gemeindegebiet von Dölsach, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen (Wohnbau-
vorhaben):
Wohngebäude bzw.
bis 60 m²
61 bis 80 m²
81 bis 110 m²
Mehr als 110 m²
Wohneinheiten
Wohnnutzfläche Wohnnutzfläche Wohnnutzfläche Wohnnutzfläche
Hauptsiedlungsgebiet und
übriges Siedlungsgebiet
1,4
2,1
2,4
2,4
Nähere Bestimmungen zu § 2 Punkt 1.:
Entsprechend der Lage der Bauplätze innerhalb der
Gemeinde wird zwischen dem Hauptsiedlungsgebiet
und dem übrigen Siedlungsgebiet nicht unterschieden.
Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche
einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der
im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen
und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutz-
fläche sind nicht zu berücksichtigen:
a) Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer
baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke
geeignet sind, sowie
b) Treppen, offene Balkone, Loggien und Terrassen.
Gegebenenfalls ist die Wohnnutzfläche nach mathe-
matischen Regeln zu runden.
Die errechnete Anzahl der Stellplätze gemäß § 2
Punkt 1. ist nach mathematischen Regeln zu runden.
Bei Wohnanlagen im Sinne des § 2 Abs. 5 der Tiroler
Bauordnung 2018 darf die Höchstzahl an Abstell-
möglichkeiten für Kraftfahrzeuge 85 v. H. der errech-
neten Anzahl der Stellplätze gemäß § 2 Punkte 1.
nicht überschreiten. Weiters ist bei Wohnanlagen
immer auf ganze Zahlen abzurunden.