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Die
Österreichische Wasserrettung
, Einsatzstelle
Lienz, hat ein Ansuchen um finanzielle Unterstützung
des Projektes „Wasserrettung Osttirol NEU“ gestellt.
Für Sanierungs- und Neuadaptierungsmaßnahmen wer-
den rd. 300.000,00 € benötigt, wovon die Stadtge-
meinde Lienz 120.000,00 € übernehmen wird. Die Rest-
kosten sollen durch die Gemeinden Osttirols finanziert
werden. Die Gemeinde Dölsach soll sich mit einem Bei-
trag in der Höhe von 6.270,72 € beteiligen. Darüber ent-
spann sich eine kurze Diskussion mit einigen Wort-
meldungen. Der Gemeinderat gelangt schließlich zur
Auffassung, die Wasserrettung Osttirol mit einem ein-
maligen Beitrag von 6.270,72 € zu unterstützen.
Einstimmiger Beschluss!
In diesem Zusammenhang informiert der Bürgermeis-
ter, dass im Schwimmbad Dölsach zugunsten der
Wasserrettung eine „Entenaktion“ geplant ist.
In der GR-Sitzung vom 23. April 2018 wurden die
Spleißarbeiten
für den Bereich Dölsach bis KG-
Grenze Iselsberg-Stronach vergeben. Aufgrund eines
Übermittlungsfehlers wurde eine zu geringe Auf-
tragssumme vergeben.
Die Kosten für die Spleißarbeiten betragen lt. Pla-
nungsbüro leikon (Ing. Alexander Leitner)
STW GmbH., Traun ............................... 21.587,38 €
Nach Prüfung werden auf Vorschlag des Planungs-
büros leikon die Spleißarbeiten der STW GmbH zum
Nettopreis von 21.587,38 € vergeben. Einstimmiger
Beschluss!
August 2018 Dölsacher Dorfzeitung Seite 25
2. Gaststätten, Beherbergungsbetriebe und Privatzimmervermietung:
a) Hotels, Pensionen ohne Restaurationsteil,
je Zimmer 1 Stellplatz
Privatzimmervermietungen
b) Hotels, Pensionen mit Restaurationsteil
Stellplätze lt. 2a) zuzüglich je 5 Sitzplätze
1 Stellplatz
c) Gaststätten, Buffets, Cafés, Restaurants,
je 5 Sitzplätze 1 Stellplatz
Bars, Tanzlokale, Pubs udgl.
d) Heime jeglicher Art
je Bett 0,4 Stellplatz
e) Schulen jeglicher Art
je Klassenraum 1,3 Stellplatz
3. Verkaufsstätten:
a) Läden, Geschäftshäuser
je 20 m² Verkaufsraumfläche 1 Stellplatz,
mindestens jedoch 3 Stellplätze
b) Läden, Geschäftshäuser
Stellplätze lt. 3a) zuzüglich je 80 m²
Lagerfläche 1 Stellplatz
maximal 4 zusätzliche Stellplätze
4. Büro- und Verwaltungsgebäude, Praxisräume:
a) Büro- und Verwaltungsgebäude
je 30 m² Nutzfläche 1 Stellplatz,
mindestens jedoch 3 Stellplätze
b) Räume mit Besucherverkehr
je 20 m² Besucherfläche 1 Stellplatz
(Schalter, Ordinationsräume, Apotheken udgl.)
mindestens jedoch 3 Stellplätze
5. Gewerbebetriebe, gewerbliche Anlagen:
a) Industrie- und Gewerbebetriebe
je 50 m² Betriebsfläche oder je 3 Beschäftigte
(ausgenommen Lagerhäuser)
1 Stellplatz, mindestens jedoch 3 Stellplätze
Es ist jene Berechnungsart zu wählen, die eine
höhere Stellplatzanzahl ergibt.
b) Lagerhäuser
je 100 m² Betriebsfläche oder je 3 Beschäftigte
1 Stellplatz, mindestens jedoch 3 Stellplätze
Es ist jene Berechnungsart zu wählen, die eine
höhere Stellplatzanzahl ergibt.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Einstimmiger Beschluss!