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Die

Österreichische Wasserrettung

, Einsatzstelle

Lienz, hat ein Ansuchen um finanzielle Unterstützung

des Projektes „Wasserrettung Osttirol NEU“ gestellt.

Für Sanierungs- und Neuadaptierungsmaßnahmen wer-

den rd. 300.000,00 € benötigt, wovon die Stadtge-

meinde Lienz 120.000,00 € übernehmen wird. Die Rest-

kosten sollen durch die Gemeinden Osttirols finanziert

werden. Die Gemeinde Dölsach soll sich mit einem Bei-

trag in der Höhe von 6.270,72 € beteiligen. Darüber ent-

spann sich eine kurze Diskussion mit einigen Wort-

meldungen. Der Gemeinderat gelangt schließlich zur

Auffassung, die Wasserrettung Osttirol mit einem ein-

maligen Beitrag von 6.270,72 € zu unterstützen.

Einstimmiger Beschluss!

In diesem Zusammenhang informiert der Bürgermeis-

ter, dass im Schwimmbad Dölsach zugunsten der

Wasserrettung eine „Entenaktion“ geplant ist.

In der GR-Sitzung vom 23. April 2018 wurden die

Spleißarbeiten

für den Bereich Dölsach bis KG-

Grenze Iselsberg-Stronach vergeben. Aufgrund eines

Übermittlungsfehlers wurde eine zu geringe Auf-

tragssumme vergeben.

Die Kosten für die Spleißarbeiten betragen lt. Pla-

nungsbüro leikon (Ing. Alexander Leitner)

STW GmbH., Traun ............................... 21.587,38 €

Nach Prüfung werden auf Vorschlag des Planungs-

büros leikon die Spleißarbeiten der STW GmbH zum

Nettopreis von 21.587,38 € vergeben. Einstimmiger

Beschluss!

August 2018 Dölsacher Dorfzeitung Seite 25

2. Gaststätten, Beherbergungsbetriebe und Privatzimmervermietung:

a) Hotels, Pensionen ohne Restaurationsteil,

je Zimmer 1 Stellplatz

Privatzimmervermietungen

b) Hotels, Pensionen mit Restaurationsteil

Stellplätze lt. 2a) zuzüglich je 5 Sitzplätze

1 Stellplatz

c) Gaststätten, Buffets, Cafés, Restaurants,

je 5 Sitzplätze 1 Stellplatz

Bars, Tanzlokale, Pubs udgl.

d) Heime jeglicher Art

je Bett 0,4 Stellplatz

e) Schulen jeglicher Art

je Klassenraum 1,3 Stellplatz

3. Verkaufsstätten:

a) Läden, Geschäftshäuser

je 20 m² Verkaufsraumfläche 1 Stellplatz,

mindestens jedoch 3 Stellplätze

b) Läden, Geschäftshäuser

Stellplätze lt. 3a) zuzüglich je 80 m²

Lagerfläche 1 Stellplatz

maximal 4 zusätzliche Stellplätze

4. Büro- und Verwaltungsgebäude, Praxisräume:

a) Büro- und Verwaltungsgebäude

je 30 m² Nutzfläche 1 Stellplatz,

mindestens jedoch 3 Stellplätze

b) Räume mit Besucherverkehr

je 20 m² Besucherfläche 1 Stellplatz

(Schalter, Ordinationsräume, Apotheken udgl.)

mindestens jedoch 3 Stellplätze

5. Gewerbebetriebe, gewerbliche Anlagen:

a) Industrie- und Gewerbebetriebe

je 50 m² Betriebsfläche oder je 3 Beschäftigte

(ausgenommen Lagerhäuser)

1 Stellplatz, mindestens jedoch 3 Stellplätze

Es ist jene Berechnungsart zu wählen, die eine

höhere Stellplatzanzahl ergibt.

b) Lagerhäuser

je 100 m² Betriebsfläche oder je 3 Beschäftigte

1 Stellplatz, mindestens jedoch 3 Stellplätze

Es ist jene Berechnungsart zu wählen, die eine

höhere Stellplatzanzahl ergibt.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Einstimmiger Beschluss!