![Page Background](./../common/page-substrates/page0023.png)
Mai 2018 Dölsacher Dorfzeitung Seite 23
jeweilige Abrechnungsjahr zu leistenden Beiträge
schriftlich mitzuteilen.
Aufgrund des Rechnungsabschlusses sich ergebende
Nachzahlungen sind von den Verbandsgemeinden
nach der Beschlussfassung über den Rechnungs-
abschluss binnen einem Monat nach dem Erhalt der
Vorschreibung zu entrichten.
Aufgrund des Rechnungsabschlusses sich ergebende
Guthaben sind den Verbandsgemeinden binnen einem
Monat nach der Beschlussfassung über den Rech-
nungsabschluss zurück zu zahlen.
§ 10
Nachträglicher Beitritt bzw. Ausscheiden von
Gemeinden
(1) Tritt eine Gemeinde nachträglich dem Gemeinde-
verband bei, so hat sie ab dem Tag des Beitrittes
Beiträge nach § 8 zu leisten.
Nachträglich demVerband beitretende Gemeinden
haben darüber hinaus zum Investitionsaufwand des
Verbandes vor dem Zeitpunkt ihres Beitrittes einen
Beitrag nachzuzahlen. Die Höhe solcher Beiträge
hat den Beiträgen zu den Investitionen der schon
bisher dem Verband angehörenden Gemeinden
unter Berücksichtigung einer angemessenen Ab-
schreibung zu entsprechen. Die Festsetzung dieser
Nachzahlung obliegt – allenfalls unter Zugrunde-
legung eines Gutachtens eines gerichtlich beeide-
ten Sachverständigen – der Verbandsversammlung.
Allfällige Sachverständigenkosten sind von der
beitragswilligen Gemeinde zu tragen.
(2) Scheidet eine Gemeinde aus dem Gemeindever-
band aus, so hat sie keinen Anspruch auf Rück-
erstattung der von ihr erbrachten finanziellen
Leistungen.
§ 11
Auflösung und Verwendung des Vermögens
Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist das Ver-
mögen zur Deckung seiner Verbindlichkeiten heran-
zuziehen. Das verbleibende Vermögen ist auf die
beteiligten Gemeinden in demVerhältnis aufzuteilen,
in dem sie zur Bildung des Vermögens nach § 8
Abs. 1 dieser Satzung beigetragen haben.
§ 12
Haftung
(1) Dritten gegenüber haften die dem Gemeindever-
band angehörenden Gemeinden für dessen Ver-
bindlichkeiten zur ungeteilten Hand.
(2) Untereinander haften die dem Gemeindeverband
angehörenden Gemeinden imVerhältnis ihrer Bei-
tragspflicht zum Investitionsaufwand nach § 8
Abs. 1 dieser Satzung.
§ 13
Sinngemäße Geltung von Bestimmungen
Soweit in dieser Satzung oder gesetzlich nichts ande-
res bestimmt ist, gelten für die Organisation und die
Organe des Gemeindeverbandes die Bestimmungen
der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LBGl.
Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß,
wobei dem Gemeinderat die Verbandsversammlung,
dem Gemeindevorstand der Verbandsausschuss und
dem Bürgermeister der Verbandsobmann entspricht.
§ 14
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Personenbezogene Begriffe in der Satzung haben
keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei
der Anwendung auf bestimmte Personen in der je-
weils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 15
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-treten
(1) Diese Satzung des Gemeindeverbandes Bezirks-
altenheime Lienz tritt mit ihrer Genehmigung (Be-
scheid) durch die Tiroler Landesregierung in Kraft.
(2) Zugleich treten die Bestimmungen der Artikel II.
bis XV. der bisherigen Satzung des Gemeindever-
bandes Bezirksaltenheime Lienz, zuletzt geneh-
migt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung
vom 11. September 1992, Zl. Ib-5948/5, außer
Kraft.
Abstimmungsergebnis: 14 Stimmen dafür (Einstim-
migkeit!)
Festsetzung der Waldumlage
a) Waldumlage 2018;
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde
Dölsach vom 27. Februar 2018 über die Festset-
zung einer Waldumlage
Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung
2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch LGBl. Nr.
133/2017, wird zur teilwesen Deckung des Personal-
aufwandes für den Gemeindewaldaufseher verordnet: