Previous Page  23 / 36 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 23 / 36 Next Page
Page Background

Mai 2018 Dölsacher Dorfzeitung Seite 23

jeweilige Abrechnungsjahr zu leistenden Beiträge

schriftlich mitzuteilen.

Aufgrund des Rechnungsabschlusses sich ergebende

Nachzahlungen sind von den Verbandsgemeinden

nach der Beschlussfassung über den Rechnungs-

abschluss binnen einem Monat nach dem Erhalt der

Vorschreibung zu entrichten.

Aufgrund des Rechnungsabschlusses sich ergebende

Guthaben sind den Verbandsgemeinden binnen einem

Monat nach der Beschlussfassung über den Rech-

nungsabschluss zurück zu zahlen.

§ 10

Nachträglicher Beitritt bzw. Ausscheiden von

Gemeinden

(1) Tritt eine Gemeinde nachträglich dem Gemeinde-

verband bei, so hat sie ab dem Tag des Beitrittes

Beiträge nach § 8 zu leisten.

Nachträglich demVerband beitretende Gemeinden

haben darüber hinaus zum Investitionsaufwand des

Verbandes vor dem Zeitpunkt ihres Beitrittes einen

Beitrag nachzuzahlen. Die Höhe solcher Beiträge

hat den Beiträgen zu den Investitionen der schon

bisher dem Verband angehörenden Gemeinden

unter Berücksichtigung einer angemessenen Ab-

schreibung zu entsprechen. Die Festsetzung dieser

Nachzahlung obliegt – allenfalls unter Zugrunde-

legung eines Gutachtens eines gerichtlich beeide-

ten Sachverständigen – der Verbandsversammlung.

Allfällige Sachverständigenkosten sind von der

beitragswilligen Gemeinde zu tragen.

(2) Scheidet eine Gemeinde aus dem Gemeindever-

band aus, so hat sie keinen Anspruch auf Rück-

erstattung der von ihr erbrachten finanziellen

Leistungen.

§ 11

Auflösung und Verwendung des Vermögens

Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist das Ver-

mögen zur Deckung seiner Verbindlichkeiten heran-

zuziehen. Das verbleibende Vermögen ist auf die

beteiligten Gemeinden in demVerhältnis aufzuteilen,

in dem sie zur Bildung des Vermögens nach § 8

Abs. 1 dieser Satzung beigetragen haben.

§ 12

Haftung

(1) Dritten gegenüber haften die dem Gemeindever-

band angehörenden Gemeinden für dessen Ver-

bindlichkeiten zur ungeteilten Hand.

(2) Untereinander haften die dem Gemeindeverband

angehörenden Gemeinden imVerhältnis ihrer Bei-

tragspflicht zum Investitionsaufwand nach § 8

Abs. 1 dieser Satzung.

§ 13

Sinngemäße Geltung von Bestimmungen

Soweit in dieser Satzung oder gesetzlich nichts ande-

res bestimmt ist, gelten für die Organisation und die

Organe des Gemeindeverbandes die Bestimmungen

der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LBGl.

Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß,

wobei dem Gemeinderat die Verbandsversammlung,

dem Gemeindevorstand der Verbandsausschuss und

dem Bürgermeister der Verbandsobmann entspricht.

§ 14

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Personenbezogene Begriffe in der Satzung haben

keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei

der Anwendung auf bestimmte Personen in der je-

weils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 15

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-treten

(1) Diese Satzung des Gemeindeverbandes Bezirks-

altenheime Lienz tritt mit ihrer Genehmigung (Be-

scheid) durch die Tiroler Landesregierung in Kraft.

(2) Zugleich treten die Bestimmungen der Artikel II.

bis XV. der bisherigen Satzung des Gemeindever-

bandes Bezirksaltenheime Lienz, zuletzt geneh-

migt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung

vom 11. September 1992, Zl. Ib-5948/5, außer

Kraft.

Abstimmungsergebnis: 14 Stimmen dafür (Einstim-

migkeit!)

Festsetzung der Waldumlage

a) Waldumlage 2018;

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde

Dölsach vom 27. Februar 2018 über die Festset-

zung einer Waldumlage

Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung

2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch LGBl. Nr.

133/2017, wird zur teilwesen Deckung des Personal-

aufwandes für den Gemeindewaldaufseher verordnet: