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Seite 22 Dölsacher Dorfzeitung Mai 2018
i. O., Sillian und Nußdorf-Debant als Vorweg-
anteil aus dem Titel „Vorteile der Heimstand-
ortgemeinden“ zu tragen.
Die interne Aufteilung dieses Vorweganteiles
auf die drei Heimstandortgemeinden erfolgt
nach der Anzahl der vomAmt der Tiroler Lan-
desregierung für diese Heimstandorte geneh-
migten stationären Heimplätze (Langzeit-
pflege- und Kurzzeitpflegebetten).
c) 26,90 v. H. des Investitionsbeitrages haben die
verbandsangehörenden Gemeinden – mit Aus-
nahme der Stadtgemeinde Lienz aufgrund der
Übernahme eines Pauschalbeitragsanteiles
gemäß lit. a) – nach dem Verhältnis ihrer Ein-
wohnerzahl zu tragen.
Die Einwohnerzahl richtet sich nach dem von
der Bundesanstalt Statistik Austria Österreich
in der Statistik des Bevölkerungsstandes fest-
gestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober,
das auf der Internet-Homepage der Bundes-
anstalt Statistik Austria Österreich bis zum
November des dem Stichtag nächstfolgenden
Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt
mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden
übernächsten Kalenderjahres.
d) 27,00 v. H. des Investitionsbeitrags haben die
verbandsangehörenden Gemeinden – mit Aus-
nahme der Stadtgemeinde Lienz aufgrund der
Übernahme eines Pauschalbeitragsanteiles
gemäß lit. a) – nach dem Verhältnis ihrer Fi-
nanzkraft II des jeweiligen Abrechnungsjahres
zu tragen.
Als Finanzkraft II gilt die Finanzkraft im Sinne
der Bestimmungen des Tiroler Mindestsiche-
rungsgesetzes – TMSG,
LGBl.Nr. 99/2010 in
der jeweils geltenden Fassung (derzeit § 21
Abs. 5 TMSG).
(2) Für das Abrechnungsjahr 2018 gilt für die Auf-
teilung des Investitionsaufwandes noch folgende
Regelung:
a) Die Stadtgemeinde Lienz hat 50 v. H. des durch
Einnahmen nicht gedeckten Investitionsauf-
wandes zu übernehmen.
b) Die restlichen 50 v. H. des durch Einnahmen
nicht gedeckten Investitionsaufwandes sind von
den übrigen 32 verbandsangehörenden Ge-
meinden imVerhältnis der Finanzkraft im Sinne
des § 21 Abs. 5 Tiroler Mindestsicherungs-
gesetz – TMSG (Finanzkraft II) zu tragen.
(3) Der durch Einnahmen (z. B. Heimentgelte, sons-
tige Einnahmen, Kostenersätze und Zuschüsse)
nicht gedeckte Betriebsaufwand des Gemeinde-
verbandes ist auf die ihm angehörenden Gemein-
den ab dem Abrechnungsjahr 2019 jährlich nach
folgenden Bestimmungen aufzuteilen und als
„Betriebsbeitrag“ vorzuschreiben:
Der durch Einnahmen nicht gedeckte Betriebsauf-
wand ist durch die Zahl der Heimbewohnerbelags-
tage für die stationären Heimplätze (Langzeit-
pflege- und Kurzzeitpflegebetten) des jeweiligen
Abrechnungsjahres (Verrechnungszeitraum 1.
Jänner bis 31. Dezember) zur Ermittlung der
Kopfquote zu teilen.
Der Beitrag der 33 Verbandsgemeinden wird so-
dann ermittelt, indem die Kopfquote mit der Zahl
der den 33 Verbandsgemeinden während des
jeweiligen Abrechnungsjahres zuzuordnenden
Heimbewohnerbelagstage vervielfacht wird.
Die Zuordnung der Heimbewohnerbelagstage auf
die 33 Verbandsgemeinden erfolgt auf Basis der
Heimbewohnerbelagstage für jene Heimbewoh-
ner, die vor ihrer Aufnahme in die verbandseige-
nen Alten- und Pflegeheime über fünf Jahre hin-
durch ihren Hauptwohnsitz in einer der 33 Ver-
bandsgemeinden hatten.
Für den Fall, dass ein Heimbewohner in den letz-
ten fünf Jahren vor der Heimaufnahme in zwei
oder mehreren Verbandsgemeinden seinen Haupt-
wohnsitz hatte, erfolgt die Zuordnung der Heim-
bewohnerbelagstage auf die betroffenen Haupt-
wohnsitzgemeinden nach dem Verhältnis der
Dauer der jeweiligen Hauptwohnsitze.
(4) Die im Absatz 3 angeführte Beitragsregelung für
die Aufteilung des Betriebsaufwandes gilt auch
für das Abrechnungsjahr 2018.
(5) Der im Absatz 1 festgelegte Aufteilungsschlüssel
für den Investitionsaufwand ist auch für die Auf-
teilung der Beitragsanteile der verbandsange-
hörenden Gemeinden für die Anlegung einer aus-
reichend dotierten Betriebsmittelrücklage anzu-
wenden.
§ 9
Fälligkeit und Entrichtung der Beitragsanteile
der Verbandsgemeinden
Der Verbandsobmann hat den Gemeinden bis spätes-
tens 30. Oktober die im folgenden Jahr zu entrichten-
den Vorauszahlungen sowie nach dem Vorliegen des
Rechnungsabschlusses unverzüglich die für das