Previous Page  22 / 36 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 22 / 36 Next Page
Page Background

Seite 22 Dölsacher Dorfzeitung Mai 2018

i. O., Sillian und Nußdorf-Debant als Vorweg-

anteil aus dem Titel „Vorteile der Heimstand-

ortgemeinden“ zu tragen.

Die interne Aufteilung dieses Vorweganteiles

auf die drei Heimstandortgemeinden erfolgt

nach der Anzahl der vomAmt der Tiroler Lan-

desregierung für diese Heimstandorte geneh-

migten stationären Heimplätze (Langzeit-

pflege- und Kurzzeitpflegebetten).

c) 26,90 v. H. des Investitionsbeitrages haben die

verbandsangehörenden Gemeinden – mit Aus-

nahme der Stadtgemeinde Lienz aufgrund der

Übernahme eines Pauschalbeitragsanteiles

gemäß lit. a) – nach dem Verhältnis ihrer Ein-

wohnerzahl zu tragen.

Die Einwohnerzahl richtet sich nach dem von

der Bundesanstalt Statistik Austria Österreich

in der Statistik des Bevölkerungsstandes fest-

gestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober,

das auf der Internet-Homepage der Bundes-

anstalt Statistik Austria Österreich bis zum

November des dem Stichtag nächstfolgenden

Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt

mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden

übernächsten Kalenderjahres.

d) 27,00 v. H. des Investitionsbeitrags haben die

verbandsangehörenden Gemeinden – mit Aus-

nahme der Stadtgemeinde Lienz aufgrund der

Übernahme eines Pauschalbeitragsanteiles

gemäß lit. a) – nach dem Verhältnis ihrer Fi-

nanzkraft II des jeweiligen Abrechnungsjahres

zu tragen.

Als Finanzkraft II gilt die Finanzkraft im Sinne

der Bestimmungen des Tiroler Mindestsiche-

rungsgesetzes – TMSG,

LGBl.Nr

. 99/2010 in

der jeweils geltenden Fassung (derzeit § 21

Abs. 5 TMSG).

(2) Für das Abrechnungsjahr 2018 gilt für die Auf-

teilung des Investitionsaufwandes noch folgende

Regelung:

a) Die Stadtgemeinde Lienz hat 50 v. H. des durch

Einnahmen nicht gedeckten Investitionsauf-

wandes zu übernehmen.

b) Die restlichen 50 v. H. des durch Einnahmen

nicht gedeckten Investitionsaufwandes sind von

den übrigen 32 verbandsangehörenden Ge-

meinden imVerhältnis der Finanzkraft im Sinne

des § 21 Abs. 5 Tiroler Mindestsicherungs-

gesetz – TMSG (Finanzkraft II) zu tragen.

(3) Der durch Einnahmen (z. B. Heimentgelte, sons-

tige Einnahmen, Kostenersätze und Zuschüsse)

nicht gedeckte Betriebsaufwand des Gemeinde-

verbandes ist auf die ihm angehörenden Gemein-

den ab dem Abrechnungsjahr 2019 jährlich nach

folgenden Bestimmungen aufzuteilen und als

„Betriebsbeitrag“ vorzuschreiben:

Der durch Einnahmen nicht gedeckte Betriebsauf-

wand ist durch die Zahl der Heimbewohnerbelags-

tage für die stationären Heimplätze (Langzeit-

pflege- und Kurzzeitpflegebetten) des jeweiligen

Abrechnungsjahres (Verrechnungszeitraum 1.

Jänner bis 31. Dezember) zur Ermittlung der

Kopfquote zu teilen.

Der Beitrag der 33 Verbandsgemeinden wird so-

dann ermittelt, indem die Kopfquote mit der Zahl

der den 33 Verbandsgemeinden während des

jeweiligen Abrechnungsjahres zuzuordnenden

Heimbewohnerbelagstage vervielfacht wird.

Die Zuordnung der Heimbewohnerbelagstage auf

die 33 Verbandsgemeinden erfolgt auf Basis der

Heimbewohnerbelagstage für jene Heimbewoh-

ner, die vor ihrer Aufnahme in die verbandseige-

nen Alten- und Pflegeheime über fünf Jahre hin-

durch ihren Hauptwohnsitz in einer der 33 Ver-

bandsgemeinden hatten.

Für den Fall, dass ein Heimbewohner in den letz-

ten fünf Jahren vor der Heimaufnahme in zwei

oder mehreren Verbandsgemeinden seinen Haupt-

wohnsitz hatte, erfolgt die Zuordnung der Heim-

bewohnerbelagstage auf die betroffenen Haupt-

wohnsitzgemeinden nach dem Verhältnis der

Dauer der jeweiligen Hauptwohnsitze.

(4) Die im Absatz 3 angeführte Beitragsregelung für

die Aufteilung des Betriebsaufwandes gilt auch

für das Abrechnungsjahr 2018.

(5) Der im Absatz 1 festgelegte Aufteilungsschlüssel

für den Investitionsaufwand ist auch für die Auf-

teilung der Beitragsanteile der verbandsange-

hörenden Gemeinden für die Anlegung einer aus-

reichend dotierten Betriebsmittelrücklage anzu-

wenden.

§ 9

Fälligkeit und Entrichtung der Beitragsanteile

der Verbandsgemeinden

Der Verbandsobmann hat den Gemeinden bis spätes-

tens 30. Oktober die im folgenden Jahr zu entrichten-

den Vorauszahlungen sowie nach dem Vorliegen des

Rechnungsabschlusses unverzüglich die für das