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Seite 20 Dölsacher Dorfzeitung Mai 2018

b) die Beschlussfassung in den Angelegenheiten

des Gemeindeverbandes, die ihm von der Ver-

bandsversammlung gemäß § 2 Abs. 3 dieser

Satzung übertragen wurden.

(4) Den Vorsitz in den Sitzungen des Verbandsaus-

schusses führt der Verbandsobmann bzw. sein

Stellvertreter.

Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn

alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wur-

den und der Verbandsobmann oder sein Stellver-

treter und so viele weitere Mitglieder anwesend

sind, dass die Anzahl der stimmberechtigten Mit-

glieder mindestens fünf beträgt.

Zu einem gültigen Beschluss ist die Mehrheit der

Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

§ 4

Verbandsobmann

(1) Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter wer-

den von der Verbandsversammlung in getrennten

Wahlgängen auf sechs Jahre gewählt.

Sie haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Ver-

bandsobmannes bzw. seines Stellvertreters wei-

terzuführen.

Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stim-

menmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt,

wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen

auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ent-

scheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten

Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.

Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter müs-

sen nicht Vertreter einer dem Gemeindeverband

angehörenden Gemeinde, aber zum Landtag

wählbar sein.

(2) Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter

haben, wenn sie nicht Vertreter einer dem Ge-

meindeverband angehörenden Gemeinde sind, in

der Verbandsversammlung und im Verbandsaus-

schuss nur beratende Stimme.

(3) Der Verbandsobmann wird im Falle seiner Verhin-

derung durch seinen Stellvertreter, bei dessen Ver-

hinderung durch das jeweils älteste der übrigen

Mitglieder des Verbandsausschusses vertreten.

(4) Dem Verbandsobmann obliegen:

a) die Einberufung der Verbandsversammlung

und des Verbandsausschusses,

b) der Vorsitz in der Verbandsversammlung und

im Verbandsausschuss,

c) die Vollziehung der Beschlüsse der Verbands-

versammlung und des Verbandsausschusses

sowie die Besorgung aller zur laufenden Ge-

schäftsführung gehörenden Angelegenheiten,

d) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach

außen; in den Angelegenheiten, in denen die

Beschlussfassung der Verbandsversammlung

oder dem Verbandsausschuss obliegt, jedoch

nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse,

e) die Erstellung des Entwurfes des Voranschla-

ges und des Rechnungsabschlusses sowie

deren Vorlage an die Verbandsversammlung,

f) die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeinde-

verbandes

g) die Gesamtleitung der Alten- und Pflegeheime

h) die Besorgung der Aufgaben des übertragenen

Wirkungsbereiches

(5) Urkunden, mit denen der Gemeindeverband pri-

vatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, sind,

soweit es sich nicht um Angelegenheiten der lau-

fenden Geschäftsführung handelt, vomVerbands-

obmann gemeinsam mit zwei weiteren Mitglie-

dern des Verbandsausschusses zu unterfertigen. In

der Urkunde ist der Beschluss des zuständigen Or-

gans anzuführen.

(6) In dringenden Fällen kann der Verbandsobmann

an Stelle des zuständigen Kollegialorgans ent-

scheiden, wenn die rechtzeitige Einberufung die-

ses Organs nicht möglich ist. Die getroffene Maß-

nahme ist jedoch dem zuständigen Organ unver-

züglich zur nachträglichen Erledigung vorzulegen.

§ 5

Überprüfungsausschuss

(1) Die Verbandsversammlung hat einen Überprü-

fungsausschuss zu wählen. Er besteht aus vier

Mitgliedern. Die Mitglieder des Überprüfungs-

ausschusses müssen Mitglieder des Gemeinde-

rates einer verbandsangehörigen Gemeinde sein.

Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Für jedes Mit-

glied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

Kommt im ersten Wahlgang eine einfache Stim-

menmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt,

wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen

auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ent-

scheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten

Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.

(2) Für die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses

gelten die Bestimmungen der §§ 109 bis 112 der