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Seite 20 Dölsacher Dorfzeitung Mai 2018
b) die Beschlussfassung in den Angelegenheiten
des Gemeindeverbandes, die ihm von der Ver-
bandsversammlung gemäß § 2 Abs. 3 dieser
Satzung übertragen wurden.
(4) Den Vorsitz in den Sitzungen des Verbandsaus-
schusses führt der Verbandsobmann bzw. sein
Stellvertreter.
Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn
alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wur-
den und der Verbandsobmann oder sein Stellver-
treter und so viele weitere Mitglieder anwesend
sind, dass die Anzahl der stimmberechtigten Mit-
glieder mindestens fünf beträgt.
Zu einem gültigen Beschluss ist die Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
§ 4
Verbandsobmann
(1) Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter wer-
den von der Verbandsversammlung in getrennten
Wahlgängen auf sechs Jahre gewählt.
Sie haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Ver-
bandsobmannes bzw. seines Stellvertreters wei-
terzuführen.
Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stim-
menmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt,
wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen
auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten
Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter müs-
sen nicht Vertreter einer dem Gemeindeverband
angehörenden Gemeinde, aber zum Landtag
wählbar sein.
(2) Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter
haben, wenn sie nicht Vertreter einer dem Ge-
meindeverband angehörenden Gemeinde sind, in
der Verbandsversammlung und im Verbandsaus-
schuss nur beratende Stimme.
(3) Der Verbandsobmann wird im Falle seiner Verhin-
derung durch seinen Stellvertreter, bei dessen Ver-
hinderung durch das jeweils älteste der übrigen
Mitglieder des Verbandsausschusses vertreten.
(4) Dem Verbandsobmann obliegen:
a) die Einberufung der Verbandsversammlung
und des Verbandsausschusses,
b) der Vorsitz in der Verbandsversammlung und
im Verbandsausschuss,
c) die Vollziehung der Beschlüsse der Verbands-
versammlung und des Verbandsausschusses
sowie die Besorgung aller zur laufenden Ge-
schäftsführung gehörenden Angelegenheiten,
d) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach
außen; in den Angelegenheiten, in denen die
Beschlussfassung der Verbandsversammlung
oder dem Verbandsausschuss obliegt, jedoch
nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse,
e) die Erstellung des Entwurfes des Voranschla-
ges und des Rechnungsabschlusses sowie
deren Vorlage an die Verbandsversammlung,
f) die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeinde-
verbandes
g) die Gesamtleitung der Alten- und Pflegeheime
h) die Besorgung der Aufgaben des übertragenen
Wirkungsbereiches
(5) Urkunden, mit denen der Gemeindeverband pri-
vatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, sind,
soweit es sich nicht um Angelegenheiten der lau-
fenden Geschäftsführung handelt, vomVerbands-
obmann gemeinsam mit zwei weiteren Mitglie-
dern des Verbandsausschusses zu unterfertigen. In
der Urkunde ist der Beschluss des zuständigen Or-
gans anzuführen.
(6) In dringenden Fällen kann der Verbandsobmann
an Stelle des zuständigen Kollegialorgans ent-
scheiden, wenn die rechtzeitige Einberufung die-
ses Organs nicht möglich ist. Die getroffene Maß-
nahme ist jedoch dem zuständigen Organ unver-
züglich zur nachträglichen Erledigung vorzulegen.
§ 5
Überprüfungsausschuss
(1) Die Verbandsversammlung hat einen Überprü-
fungsausschuss zu wählen. Er besteht aus vier
Mitgliedern. Die Mitglieder des Überprüfungs-
ausschusses müssen Mitglieder des Gemeinde-
rates einer verbandsangehörigen Gemeinde sein.
Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Für jedes Mit-
glied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
Kommt im ersten Wahlgang eine einfache Stim-
menmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt,
wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen
auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten
Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(2) Für die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses
gelten die Bestimmungen der §§ 109 bis 112 der