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Mai 2018 Dölsacher Dorfzeitung Seite 21

Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl.

Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung, sinnge-

mäß.

§ 6

Innere Organisation und Verwaltung

(1) Zur administrativen Unterstützung der Organe des

Gemeindeverbandes ist eine Geschäftsstelle ein-

zurichten.

Alle Organe des Gemeindeverbandes haben sich

für die Besorgung ihrer Aufgaben dieser Ge-

schäftsstelle zu bedienen. Die Geschäftsstelle ist

die zentrale Einbringungsstelle für alle Ange-

legenheiten des Gemeindeverbandes.

Die Geschäftsstelle ist mit einem fachlich geeig-

neten, in Verwaltungsangelegenheiten erfahrenen

Bediensteten als Geschäftsstellensachbearbeiter

zu besetzen, der unter unmittelbarer Aufsicht des

Verbandsobmannes die Aufgaben der Geschäfts-

stelle wahrzunehmen und für einen geregelten Ge-

schäftsgang zu sorgen hat.

(2) Für die Verwaltung, Betriebsführung und Leitung

des inneren Dienstes der Alten- und Pflegeheime

ist ein Verwalter zu bestellen, der dem Obmann

unmittelbar unterstellt ist.

Der Verwalter ist unmittelbarer Vorgesetzter aller

Verbandsbediensteten und hat in Zusammenarbeit

mit den leitenden Verbandsbediensteten (Heimlei-

ter, Pflegedienstleiter und Wirtschaftsleiter) für

die Umsetzung einer zeitgemäßen und zukunfts-

orientierten Alten- und Pflegebetreuung auf der

Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Vor-

schriften sowie nach den Grundsätzen der Recht-

mäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit

und Sparsamkeit zu sorgen.

Er hat ständigen Kontakt mit dem Verbands-

obmann und dem Geschäftsstellensachbearbeiter zu

halten und demVerbandsobmann unaufschiebbare

Maßnahmen, die wegen ihrer Dringlichkeit einer

sofortigen Entscheidung bedürfen, zu melden.

§ 7

Aufwand des Gemeindeverbandes

(1) Der Aufwand des Gemeindeverbandes umfasst

den Investitionsaufwand und den Betriebsauf-

wand sowie den Aufwand für die Anlegung einer

Betriebsmittelrücklage.

(2) Der Investitionsaufwand umfasst den Aufwand für

a) den Erwerb von Liegenschaften für die Errich-

tung von Alten- und Pflegeheimen,

b) die Neuerrichtung, den Zu- und Umbau sowie

die Generalsanierung von Alten- und Pflege-

heimen samt Anlagen, Einrichtungs- und Be-

triebsausstattungsgegenstände, die aus diesen

Anlässen angeschafft werden,

c) den Schuldendienst (Tilgung und Zinsen) für

die zur Deckung des Investitionsaufwandes

nach lit. a) und b) aufgenommenen Darlehen

d) die zur Deckung des Investitionsaufwandes nach

lit. a) und b) zu entrichtenden Leasingraten.

(3) Der Betriebsaufwand umfasst den nicht zum

Investitionsaufwand gehörenden Aufwand für die

Alten- und Pflegeheime, insbesondere den Auf-

wand für den Betrieb und die Erhaltung der Alten-

und Pflegeheime.

(4) Als Aufwand im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten

die Reinausgaben, das sind die Gesamtausgaben

abzüglich der Einnahmen.

(5) Zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger,

veranschlagter Ausgaben des Haushaltes ist eine

Betriebsmittelrücklage anzulegen.

Die Höhe der Betriebsmittelrücklage ist so anzu-

setzen und zu halten, dass die Erfüllung ihres

Zweckes gewährleistet ist.

§ 8

Aufbringung der Mittel (Beitragsanteile

der Verbandsgemeinden)

(1) Der durch Einnahmen (z. B. Bedarfszuweisungen

und sonstige Fördermittel des Landes sowie all-

fällige Eigenmittel in Form einer Mittelentnahme

aus den verbandseigenen Rücklagen) nicht ge-

deckte Investitionsaufwand des Gemeindeverban-

des (§ 7 Abs. 2) ist auf die ihm angehörenden Ge-

meinden ab dem Abrechnungsjahr 2019 jährlich

nach folgenden Bestimmungen aufzuteilen und

als „Investitionsbeitrag“ vorzuschreiben:

a) 39,00 v. H. des Investitionsbeitrages hat die

Stadtgemeinde Lienz als Pauschalbeitragsan-

teil zu tragen.

In diesem Pauschalbeitragsanteil ist auch ein

fiktiver Vorweganteil der Stadtgemeinde Lienz

von 7,75 v. H. aus dem Titel „Vorteile der

Heimstandortgemeinden“ sowie ein weiterer

Beitragsanteil zur Abfederung der finanziellen

Beiträge der übrigen 32 Verbandsgemeinden

enthalten.

b) 7,10 v. H. des Investitionsbeitrages haben die

übrigen drei Heimstandortgemeinden Matrei