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Mai 2018 Dölsacher Dorfzeitung Seite 21
Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl.
Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung, sinnge-
mäß.
§ 6
Innere Organisation und Verwaltung
(1) Zur administrativen Unterstützung der Organe des
Gemeindeverbandes ist eine Geschäftsstelle ein-
zurichten.
Alle Organe des Gemeindeverbandes haben sich
für die Besorgung ihrer Aufgaben dieser Ge-
schäftsstelle zu bedienen. Die Geschäftsstelle ist
die zentrale Einbringungsstelle für alle Ange-
legenheiten des Gemeindeverbandes.
Die Geschäftsstelle ist mit einem fachlich geeig-
neten, in Verwaltungsangelegenheiten erfahrenen
Bediensteten als Geschäftsstellensachbearbeiter
zu besetzen, der unter unmittelbarer Aufsicht des
Verbandsobmannes die Aufgaben der Geschäfts-
stelle wahrzunehmen und für einen geregelten Ge-
schäftsgang zu sorgen hat.
(2) Für die Verwaltung, Betriebsführung und Leitung
des inneren Dienstes der Alten- und Pflegeheime
ist ein Verwalter zu bestellen, der dem Obmann
unmittelbar unterstellt ist.
Der Verwalter ist unmittelbarer Vorgesetzter aller
Verbandsbediensteten und hat in Zusammenarbeit
mit den leitenden Verbandsbediensteten (Heimlei-
ter, Pflegedienstleiter und Wirtschaftsleiter) für
die Umsetzung einer zeitgemäßen und zukunfts-
orientierten Alten- und Pflegebetreuung auf der
Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Vor-
schriften sowie nach den Grundsätzen der Recht-
mäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit
und Sparsamkeit zu sorgen.
Er hat ständigen Kontakt mit dem Verbands-
obmann und dem Geschäftsstellensachbearbeiter zu
halten und demVerbandsobmann unaufschiebbare
Maßnahmen, die wegen ihrer Dringlichkeit einer
sofortigen Entscheidung bedürfen, zu melden.
§ 7
Aufwand des Gemeindeverbandes
(1) Der Aufwand des Gemeindeverbandes umfasst
den Investitionsaufwand und den Betriebsauf-
wand sowie den Aufwand für die Anlegung einer
Betriebsmittelrücklage.
(2) Der Investitionsaufwand umfasst den Aufwand für
a) den Erwerb von Liegenschaften für die Errich-
tung von Alten- und Pflegeheimen,
b) die Neuerrichtung, den Zu- und Umbau sowie
die Generalsanierung von Alten- und Pflege-
heimen samt Anlagen, Einrichtungs- und Be-
triebsausstattungsgegenstände, die aus diesen
Anlässen angeschafft werden,
c) den Schuldendienst (Tilgung und Zinsen) für
die zur Deckung des Investitionsaufwandes
nach lit. a) und b) aufgenommenen Darlehen
d) die zur Deckung des Investitionsaufwandes nach
lit. a) und b) zu entrichtenden Leasingraten.
(3) Der Betriebsaufwand umfasst den nicht zum
Investitionsaufwand gehörenden Aufwand für die
Alten- und Pflegeheime, insbesondere den Auf-
wand für den Betrieb und die Erhaltung der Alten-
und Pflegeheime.
(4) Als Aufwand im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten
die Reinausgaben, das sind die Gesamtausgaben
abzüglich der Einnahmen.
(5) Zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger,
veranschlagter Ausgaben des Haushaltes ist eine
Betriebsmittelrücklage anzulegen.
Die Höhe der Betriebsmittelrücklage ist so anzu-
setzen und zu halten, dass die Erfüllung ihres
Zweckes gewährleistet ist.
§ 8
Aufbringung der Mittel (Beitragsanteile
der Verbandsgemeinden)
(1) Der durch Einnahmen (z. B. Bedarfszuweisungen
und sonstige Fördermittel des Landes sowie all-
fällige Eigenmittel in Form einer Mittelentnahme
aus den verbandseigenen Rücklagen) nicht ge-
deckte Investitionsaufwand des Gemeindeverban-
des (§ 7 Abs. 2) ist auf die ihm angehörenden Ge-
meinden ab dem Abrechnungsjahr 2019 jährlich
nach folgenden Bestimmungen aufzuteilen und
als „Investitionsbeitrag“ vorzuschreiben:
a) 39,00 v. H. des Investitionsbeitrages hat die
Stadtgemeinde Lienz als Pauschalbeitragsan-
teil zu tragen.
In diesem Pauschalbeitragsanteil ist auch ein
fiktiver Vorweganteil der Stadtgemeinde Lienz
von 7,75 v. H. aus dem Titel „Vorteile der
Heimstandortgemeinden“ sowie ein weiterer
Beitragsanteil zur Abfederung der finanziellen
Beiträge der übrigen 32 Verbandsgemeinden
enthalten.
b) 7,10 v. H. des Investitionsbeitrages haben die
übrigen drei Heimstandortgemeinden Matrei