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Mai 2018 Dölsacher Dorfzeitung Seite 19

treter werden von der Dienststellenpersonalvertre-

tung des Gemeindeverbandes entsendet.

(2) Der Verbandsversammlung obliegt, soweit im

Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Beschluss-

fassung in allen Angelegenheiten des Gemeinde-

verbandes, die nicht demVerbandsobmann oblie-

gen.

Jedenfalls obliegen ihr:

a) die Wahl des Verbandsobmannes und seines

Stellvertreters,

b) die Wahl der weiteren Mitglieder und Ersatz-

mitglieder des Verbandsausschusses,

c) die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder

des Überprüfungsausschusses,

d) die Festsetzung des Voranschlages und die Be-

schlussfassung über den Rechnungsabschluss,

e) die Beschlussfassung darüber, ob Vorauszah-

lungen nach § 141 Abs. 4 TGO 2001 zu ent-

richten sind, sowie über Höhe, Anzahl und Fäl-

ligkeit solcher Vorauszahlungen,

f) die Entscheidung über die Verwendung eines

allfälligen Jahresüberschusses,

g) die Beschlussfassung über die Verwirklichung

und Finanzierung von außerordentlicher Vor-

haben sowie den Erwerb, die Veräußerung und

die Belastung von Liegenschaften,

h) die Erlassung und Änderung der Satzung nach

Maßgabe des § 133 Abs. 2 TGO 2001

i) die Erlassung von Verordnungen in Ange-

legenheiten des eigenenWirkungsbereiches der

Gemeinde

j) die Festsetzung des Beitrages (Nachzahlung)

für den Fall des nachträglichen Beitrittes von

Gemeinden

(3) Die Verbandsversammlung überträgt aus Gründen

der Arbeitsvereinfachung oder Raschheit dem

Verbandsausschuss

a) die Beratung und Beschlussfassung in allen

Angelegenheiten des Gemeindeverbandes mit

Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Ange-

legenheiten,

b) die Beratung und Beschlussfassung in jenen

Angelegenheiten, die aufgrund der Bestim-

mungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001,

LGBl.Nr.

36, in der jeweils geltenden Fassung,

oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen

nicht ausdrücklich der Verbandsversammlung

oder dem Verbandsobmann zugewiesen sind.

(4) Den Vorsitz in den Sitzungen der Verbandsver-

sammlung führt der Verbandsobmann bzw. sein

Stellvertreter.

Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig,

wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen

wurden und der Verbandsobmann oder sein Stell-

vertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der

Mitglieder anwesend sind.

Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb

von zwei Wochen eine weitere Sitzung einzube-

rufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der an-

wesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Zu einem gültigen Beschluss und zu einer gülti-

gen Wahl ist die Mehrheit der Stimmen der anwe-

senden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltung

gilt als Ablehnung.

§ 3

Verbandsausschuss

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Ver-

bandsobmann, seinem Stellvertreter und so vielen

weiteren Mitgliedern, dass die Anzahl der stimm-

berechtigten Mitglieder insgesamt zehn beträgt.

(2) Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses

werden von der Verbandsversammlung aus ihrer

Mitte auf sechs Jahre gewählt.

Sie haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl der

weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses

weiterzuführen.

Für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied

zu wählen.

Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stim-

menmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt,

wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen

auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ent-

scheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten

Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.

Dem Verbandsausschuss gehört weiters gemäß

§ 136a TGO 2001 ein Vertreter der Bediensteten

des Gemeindeverbandes, im Fall seiner Verhinde-

rung sein Stellvertreter, mit beratender Stimme an.

Der Vertreter der Bediensteten und sein Stellver-

treter werden von der Dienststellenpersonalvertre-

tung des Gemeindeverbandes entsendet.

(3) Dem Verbandsausschuss obliegen:

a) die Vorberatung undAntragstellung in allen der

Verbandsversammlung obliegenden Angele-

genheiten,