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Mai 2018 Dölsacher Dorfzeitung Seite 19
treter werden von der Dienststellenpersonalvertre-
tung des Gemeindeverbandes entsendet.
(2) Der Verbandsversammlung obliegt, soweit im
Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Beschluss-
fassung in allen Angelegenheiten des Gemeinde-
verbandes, die nicht demVerbandsobmann oblie-
gen.
Jedenfalls obliegen ihr:
a) die Wahl des Verbandsobmannes und seines
Stellvertreters,
b) die Wahl der weiteren Mitglieder und Ersatz-
mitglieder des Verbandsausschusses,
c) die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder
des Überprüfungsausschusses,
d) die Festsetzung des Voranschlages und die Be-
schlussfassung über den Rechnungsabschluss,
e) die Beschlussfassung darüber, ob Vorauszah-
lungen nach § 141 Abs. 4 TGO 2001 zu ent-
richten sind, sowie über Höhe, Anzahl und Fäl-
ligkeit solcher Vorauszahlungen,
f) die Entscheidung über die Verwendung eines
allfälligen Jahresüberschusses,
g) die Beschlussfassung über die Verwirklichung
und Finanzierung von außerordentlicher Vor-
haben sowie den Erwerb, die Veräußerung und
die Belastung von Liegenschaften,
h) die Erlassung und Änderung der Satzung nach
Maßgabe des § 133 Abs. 2 TGO 2001
i) die Erlassung von Verordnungen in Ange-
legenheiten des eigenenWirkungsbereiches der
Gemeinde
j) die Festsetzung des Beitrages (Nachzahlung)
für den Fall des nachträglichen Beitrittes von
Gemeinden
(3) Die Verbandsversammlung überträgt aus Gründen
der Arbeitsvereinfachung oder Raschheit dem
Verbandsausschuss
a) die Beratung und Beschlussfassung in allen
Angelegenheiten des Gemeindeverbandes mit
Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Ange-
legenheiten,
b) die Beratung und Beschlussfassung in jenen
Angelegenheiten, die aufgrund der Bestim-
mungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001,
LGBl.Nr.36, in der jeweils geltenden Fassung,
oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen
nicht ausdrücklich der Verbandsversammlung
oder dem Verbandsobmann zugewiesen sind.
(4) Den Vorsitz in den Sitzungen der Verbandsver-
sammlung führt der Verbandsobmann bzw. sein
Stellvertreter.
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig,
wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen
wurden und der Verbandsobmann oder sein Stell-
vertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind.
Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb
von zwei Wochen eine weitere Sitzung einzube-
rufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der an-
wesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Zu einem gültigen Beschluss und zu einer gülti-
gen Wahl ist die Mehrheit der Stimmen der anwe-
senden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltung
gilt als Ablehnung.
§ 3
Verbandsausschuss
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Ver-
bandsobmann, seinem Stellvertreter und so vielen
weiteren Mitgliedern, dass die Anzahl der stimm-
berechtigten Mitglieder insgesamt zehn beträgt.
(2) Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses
werden von der Verbandsversammlung aus ihrer
Mitte auf sechs Jahre gewählt.
Sie haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl der
weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses
weiterzuführen.
Für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied
zu wählen.
Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stim-
menmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt,
wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen
auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten
Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
Dem Verbandsausschuss gehört weiters gemäß
§ 136a TGO 2001 ein Vertreter der Bediensteten
des Gemeindeverbandes, im Fall seiner Verhinde-
rung sein Stellvertreter, mit beratender Stimme an.
Der Vertreter der Bediensteten und sein Stellver-
treter werden von der Dienststellenpersonalvertre-
tung des Gemeindeverbandes entsendet.
(3) Dem Verbandsausschuss obliegen:
a) die Vorberatung undAntragstellung in allen der
Verbandsversammlung obliegenden Angele-
genheiten,