Previous Page  27 / 64 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 27 / 64 Next Page
Page Background

27

Aktuelles

Liftpreise:

Erwachsene

Kinder bis 14

Jahre

Tageskarte

€ 9,00

€ 7,00

Halbtageskarte

(10.00 – 12.30 Uhr oder

12.30 – 16.00 Uhr)

€ 7,00

€ 5,00

Wochenkarte

€ 24,00

€ 15,00

Saisonkarte Vorverkauf

(bis 19.12.2014, 12.00 Uhr)

€ 35,00

Saisonkarte Normalverkauf

€ 42,00

Öffnungszeiten Hauptsaison:

23.12.2016 – 08.01.2017 und

04.02.2017 – 26.02.2017

von 10.00 – 16.00 Uhr geöffnet

Schilift Stauder

Öffnungszeiten Zwischensaison:

09.01.2017 – 03.02.2017 und ab

27.02.2017 bis Saisonsende

nur Samstag und Sonntag von

13.00 – 16.00 Uhr geöffnet!

Außerhalb der Öffnungszeiten müs-

sen sich mindestens 5 Personen

anmelden. Anmeldung im TVB-Bü-

ro Innervillgraten Tel. 050 212 340

Saisonskarten für Kinder

Die Saisonskarten erhalten sie im

TVB-Büro Innervillgraten. Vorver-

kauf bis 21.12.2016, 12.00 Uhr.

Kosten der Saisonkarte

bis 21.12.2016 € 35,00,

ab 22.12.2016 € 40,00.

Bitte Foto mitbringen!!!

chert ihnen einen Mindestanteil am

Erbe, den sie jedenfalls aus dem

Nachlass bekommen müssen, auch

wenn sie in einem Testament nicht

bedacht wurden.

Ab 1. Jänner 2017 werden nur noch

die Nachkommen und die Ehegattin/

der Ehegatte oder die eingetragene

Partnerin/der eingetragene Part-

ner pflichtteilsberechtigt sein. Als

Pflichtteil steht ihnen – wie schon

bisher – die Hälfte der gesetzlichen

Erbquote zu. Die Pflichtteilsberech-

tigung der Eltern und weiterer Vor-

fahren wird durch die Erbrechtsre-

form beseitigt.

Pflichtteilsstundung

Das geltende Erbrecht sieht keine

Möglichkeit für die Erbin/den Erben

vor, den Pflichtteil, den sie/er an die

Pflichtteilsberechtigten auszahlen

muss, zu stunden.

Durch die Erbrechtsreform soll eine

Erleichterung v.a. bei Bestehen von

Familienunternehmen oder in Fäl-

len, in denen die Erbin/der Erbe

auf das Wohnhaus angewiesen ist,

geschaffen werden. Ab 1. Jänner

2017 kann auf Anordnung der Ver-

storbenen/des Verstorbenen (z.B.

im Testament) oder auf Verlangen

der belasteten Erbin/des belasteten

Erben durch das Gericht der Pflicht-

teil für die Dauer von fünf Jahren

gestundet werden. In besonderen

Fällen kann der Zeitraum durch das

Gericht auf maximal zehn Jahre

verlängert werden.

Erweiterung der Enterbungs-

gründe

Derzeit ist der Entzug des Pflichtteils

(oft auch als „Enterbung“ bezeich-

net) z.B. dann möglich, wenn die

Pflichtteilsberechtigte/der Pflicht-

teilsberechtigte die Verstorbene/

den Verstorbenen zu Lebzeiten im

Notstand hilflos gelassen hat oder

ihr/ihm gegenüber vorsätzlich eine

gerichtlich strafbare Handlung mit

mehr als einjähriger Strafdrohung

begangen hat.

Ab 1. Jänner 2017 werden auch

(mit mehr als einjähriger Freiheits-

strafe bedrohte) Straftaten gegen

nahe Angehörige der Verstorbenen/

des Verstorbenen sowie grobe Ver-

letzungen der Pflichten aus dem

Eltern-Kind-Verhältnis als Enter-

bungsgründe gelten. Entfallen wird

hingegen der Enterbungsgrund „der

beharrlichen Führung einer gegen

die öffentliche Sittlichkeit anstößi-

gen Lebensart“.

RIS -

Bundeskanzleramt Rechtsinformation