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Aktuelles

Information der Skischule

Hochpustertal

Heuer findet wieder vom 23. - 27. Jänner

2017, jeweils am Nachmittag ein Schikurs für

4 bis 10-jährige Kinder auf dem Thurntaler statt.

Die Ausschreibung erfolgt rechtzeitig über den

Kindergarten und die Volksschule Innervillgra-

ten.

Paul Schett

WINTERSPORT-

SCHULE

R

T-

Wenn aber der Waldeigentümer das

Sammeln von Pilzen oder Wald-

früchten nicht ausdrücklich (etwa

durch Hinweistafeln) untersagt, be-

schränkt oder hiefür ein Entgelt ver-

langt, ist das Aneignen von Pilzen

und Früchten zivilrechtlich zulässig

und entgeltfrei.

Die Zustimmung des Waldeigen-

tümers zum Sammeln (für den Ei-

genbedarf) ist anzunehmen, wenn

es dieser stillschweigend duldet.

Wer entgegen eines derartigen Ver-

botes des Waldeigentümers Pilze

oder Waldfrüchte sammelt, kann

von diesem zivilrechtlich geklagt

werden. Im Rahmen der Selbst-

hilfe können unzulässig gesam-

melte Früchte sogar vom Waldei-

gentümer abgenommen werden.

Durch öffentlich-rechtliche Bestim-

mungen kann das Pilze sammeln

beschränkt bzw. verboten sein!

Nach dem Forstgesetz begeht

eine Verwaltungsübertretung,

wer:

– sich unbefugt Pilze in einer Men-

ge von mehr als 2 kg pro Tag an-

eignet;

– Pilz- und Beerensammelveran-

staltungen durchführt oder daran

teilnimmt;

– sich unbefugt Früchte oder Sa-

men der im Anhang des im

Forstgesetzes angeführten Holz-

gewächse zu Erwerbszwecken

aneignet.

Als unbefugt gelten insbesondere

jene Personen, die nicht Waldei-

gentümer, Fruchtnießer oder Nut-

zungsberechtigter sind und auch

nicht im Auftrag oder mit Wissen

dieser Personen handeln.

Tiroler Pilzschutzverordnung

(Verordnung der Tiroler Landes-

regierung vom 13.09.2005 zum

Schutz von wildwachsenden Pilzen,

LGBl. 68/2005)

Verboten ist:

– Das mutwillige Beseitigen, Be-

schädigen oder Zerstören von

wildwachsenden Pilzen oder ih-

rer Teile

– Das Sammeln und Befördern

von wildwachsenden Pilzen von

mehr als zwei Kilogramm je Per-

son und Tag

– Die Verwendung von Rechen,

Haken und ähnlichen mecha-

nischen Hilfsmitteln beim Sam-

meln von wildwachsenden Pilzen

Erlaubt ist:

Das Sammeln und Befördern von

wildwachsenden Pilzen in der Zeit

von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr in ei-

ner Menge von höchstens zwei Ki-

logramm pro Person und Tag.

Forstservice Tirol

Rechtstipp: Pilze sammeln imWald - wem

gehören die „Schwammerl“?

Pilze, Beeren und sonstiges Waldobst stehen gemäß §§ 354 und 405 Allgemeines Bürgerli-

ches Gesetzbuch (ABGB) grundsätzlich im Eigentum des Waldeigentümers.

Die Schischule Hochpustertal veranstaltet auch in diesem

Winter einen Kinder-Schikurs auf dem Thurntaler