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Februar 2019 Dölsacher Dorfzeitung Seite 23

schulpflichtig werden, besteht eine Besuchs-

pflicht im Ausmaß von 20 Stunden an mindes-

tens vier Werktagen pro Woche.

6. Abmeldung

Die Abmeldung des Kindes vom Besuch des Kin-

dergartens hat bei der Kindergartenleitung zu erfol-

gen und ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter

Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist mög-

lich.

7. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechti-

gen

a) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kindergar-

tens ist in geeigneter Weise mit den Erziehungs-

berechtigten zusammenzuarbeiten.

b) Es sind mindestens zweimal im Kindergartenjahr

Elternversammlungen durchzuführen. Die erste

Elternversammlung hat innerhalb der ersten sechs

Wochen des Kindergartenjahres stattzufinden.

Die Elternversammlung ist den Erziehungsbe-

rechtigten mindestens zwei Wochen vorher in ge-

eigneter Weise anzukündigen.

8. Pflichten der Erziehungsberechtigten

a) Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sor-

gen, dass die Kinder den Kindergarten körperlich

gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig ge-

kleidet besuchen und dass die Besuchszeit einge-

halten wird.

b)Die Kinder sind von den Erziehungsberechtigten

oder deren Beauftragten, sofern diese zur Über-

nahme der Aufsicht geeignet sind, in den Kinder-

garten zu bringen und von diesen wieder abzu-

holen. Die Aufsichtspflicht im Kindergarten be-

ginnt mit der Übernahme des Kindes; sie endet

mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Er-

ziehungsberechtigten oder deren Beauftragten

übergeben werden.

c) Die Erziehungsberechtigten haben die Kindergar-

tenleitung von erkannten Infektionskrankheiten

des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt

lebenden Personen unverzüglich zu verständigen.

Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Be-

such des Kindergartens fernzuhalten, bis die Ge-

fahr einer Ansteckung anderer Kinder und des

Kindergartenpersonals nicht mehr besteht. Im

Kindergarten können den Kindern grundsätzlich

keine Medikamente verabreicht werden.

d)Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sor-

gen, dass das Kind den Kindergarten regelmäßig

besucht. Ist das Kind verhindert, den Kindergar-

ten zu besuchen, so haben die Erziehungsberech-

tigten die Kindergartenleitung unter Angabe des

Grundes davon zu benachrichtigen.

9. Kindergartenbeitrag

a) Die Erziehungsberechtigten haben einen Kinder-

gartenbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt (ein-

schließlich Umsatzsteuer) für dreijährige Kinder

monatlich 37,50 €. Für Kinder, die am 31. August

vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr vier-

tes oder fünftes Lebensjahr vollendet haben ist

kein Kindergartenbeitrag zu entrichten.

b)Der monatliche Kindergartenbeitrag wird anteils-

mäßig reduziert, wenn ein Kind den Kindergarten

wegen Krankheit oder Urlaub durch mindestens

zwei Wochen während eines Monats nicht be-

suchen kann. In allen übrigen Fällen ist der volle

Kindergartenbeitrag zu entrichten.

c) Der Kindergartenbeitrag ist jeweils von Septem-

ber bis Juni zu entrichten.

d)Die Verrechnung des Kindergartenbeitrages er-

folgt durch die Gemeinde Dölsach und wird

zweimonatlich (75,00 €) per Rechnung (Erlag-

schein) vorgeschrieben und eingehoben.

Anträge, Anfragen und Allfälliges

Der Aufnahme nachstehender Punkte in die Tagesord-

nung wird zugestimmt und die Behandlung einstim-

mig genehmigt.

– Das Notariat Dr. Hausberger, Matrei, hat eine Lö-

schungserklärung hinsichtlich des Grundstückes

1430, KG Görtschach-Gödnach (RGO), vorgelegt.

Gegenständliches Grundstück ist mit der Dienstbar-

keit „Unterlassung der Verbauung gemäß Pkt. II

Kaufvertrag vom 16. Juni 1996 für Gemeinde Döl-

sach“ belastet. Die Löschung ist für den geplanten

Verkauf einer Teilfläche an die Firma Sussitz erfor-

derlich. Der Gemeinderat genehmigt einstimmig

gegenständliche Löschung.

– Herr Alois Fasching errichtet derzeit beim Frühauf-

bach ein Kleinkraftwerk. Dies macht es nötig, mit

der E-Ableitung beim Transformator Gödnach (Be-

reich südlich Straganz vlg. Häusler) anzuschließen.

Dazu soll in diesem Bereich auf einer Länge von ca.

200 m im Gemeindeweg eine entsprechende Leitung

verlegt werden, vorzugsweise zusammen mit der

Verlegung einer LWL-Leitung. Der Gemeinderat

gestattet diese Verlegung im Öffentlichen Gut. Ein-

stimmiger Beschluss!