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Februar 2019 Dölsacher Dorfzeitung Seite 23
schulpflichtig werden, besteht eine Besuchs-
pflicht im Ausmaß von 20 Stunden an mindes-
tens vier Werktagen pro Woche.
6. Abmeldung
Die Abmeldung des Kindes vom Besuch des Kin-
dergartens hat bei der Kindergartenleitung zu erfol-
gen und ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter
Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist mög-
lich.
7. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechti-
gen
a) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kindergar-
tens ist in geeigneter Weise mit den Erziehungs-
berechtigten zusammenzuarbeiten.
b) Es sind mindestens zweimal im Kindergartenjahr
Elternversammlungen durchzuführen. Die erste
Elternversammlung hat innerhalb der ersten sechs
Wochen des Kindergartenjahres stattzufinden.
Die Elternversammlung ist den Erziehungsbe-
rechtigten mindestens zwei Wochen vorher in ge-
eigneter Weise anzukündigen.
8. Pflichten der Erziehungsberechtigten
a) Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sor-
gen, dass die Kinder den Kindergarten körperlich
gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig ge-
kleidet besuchen und dass die Besuchszeit einge-
halten wird.
b)Die Kinder sind von den Erziehungsberechtigten
oder deren Beauftragten, sofern diese zur Über-
nahme der Aufsicht geeignet sind, in den Kinder-
garten zu bringen und von diesen wieder abzu-
holen. Die Aufsichtspflicht im Kindergarten be-
ginnt mit der Übernahme des Kindes; sie endet
mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Er-
ziehungsberechtigten oder deren Beauftragten
übergeben werden.
c) Die Erziehungsberechtigten haben die Kindergar-
tenleitung von erkannten Infektionskrankheiten
des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt
lebenden Personen unverzüglich zu verständigen.
Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Be-
such des Kindergartens fernzuhalten, bis die Ge-
fahr einer Ansteckung anderer Kinder und des
Kindergartenpersonals nicht mehr besteht. Im
Kindergarten können den Kindern grundsätzlich
keine Medikamente verabreicht werden.
d)Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sor-
gen, dass das Kind den Kindergarten regelmäßig
besucht. Ist das Kind verhindert, den Kindergar-
ten zu besuchen, so haben die Erziehungsberech-
tigten die Kindergartenleitung unter Angabe des
Grundes davon zu benachrichtigen.
9. Kindergartenbeitrag
a) Die Erziehungsberechtigten haben einen Kinder-
gartenbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt (ein-
schließlich Umsatzsteuer) für dreijährige Kinder
monatlich 37,50 €. Für Kinder, die am 31. August
vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr vier-
tes oder fünftes Lebensjahr vollendet haben ist
kein Kindergartenbeitrag zu entrichten.
b)Der monatliche Kindergartenbeitrag wird anteils-
mäßig reduziert, wenn ein Kind den Kindergarten
wegen Krankheit oder Urlaub durch mindestens
zwei Wochen während eines Monats nicht be-
suchen kann. In allen übrigen Fällen ist der volle
Kindergartenbeitrag zu entrichten.
c) Der Kindergartenbeitrag ist jeweils von Septem-
ber bis Juni zu entrichten.
d)Die Verrechnung des Kindergartenbeitrages er-
folgt durch die Gemeinde Dölsach und wird
zweimonatlich (75,00 €) per Rechnung (Erlag-
schein) vorgeschrieben und eingehoben.
Anträge, Anfragen und Allfälliges
Der Aufnahme nachstehender Punkte in die Tagesord-
nung wird zugestimmt und die Behandlung einstim-
mig genehmigt.
– Das Notariat Dr. Hausberger, Matrei, hat eine Lö-
schungserklärung hinsichtlich des Grundstückes
1430, KG Görtschach-Gödnach (RGO), vorgelegt.
Gegenständliches Grundstück ist mit der Dienstbar-
keit „Unterlassung der Verbauung gemäß Pkt. II
Kaufvertrag vom 16. Juni 1996 für Gemeinde Döl-
sach“ belastet. Die Löschung ist für den geplanten
Verkauf einer Teilfläche an die Firma Sussitz erfor-
derlich. Der Gemeinderat genehmigt einstimmig
gegenständliche Löschung.
– Herr Alois Fasching errichtet derzeit beim Frühauf-
bach ein Kleinkraftwerk. Dies macht es nötig, mit
der E-Ableitung beim Transformator Gödnach (Be-
reich südlich Straganz vlg. Häusler) anzuschließen.
Dazu soll in diesem Bereich auf einer Länge von ca.
200 m im Gemeindeweg eine entsprechende Leitung
verlegt werden, vorzugsweise zusammen mit der
Verlegung einer LWL-Leitung. Der Gemeinderat
gestattet diese Verlegung im Öffentlichen Gut. Ein-
stimmiger Beschluss!