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Seite 22 Dölsacher Dorfzeitung Februar 2019

treffen die Änderungen, die ab 1. Jänner 2019 in Kraft

treten, folgende Punkte:

• Änderung der Kostenverteilung (von derzeit 70 %

Land und 30 % Gemeinde auf künftig 80 % Land

und 20 % Gemeinde);

• Verbesserung der Zumutbarkeitstabelle (der Freibe-

trag wurde von 960,00 € auf 1.040,00 € erhöht und

eine Familienregelung wird eingeführt);

• Erhöhung der sozialen Treffsicherheit bei Studieren-

den (Berücksichtigung des Einkommens der Eltern

/ Unterhaltspflichtigen);

• Einheitliche Anwartschaftszeit (seit mindestens zwei

Jahren Hauptwohnsitz in der Gemeinde oder insge-

samt 15 Jahre mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde

wohnhaft sind oder waren).

Nach Beratung und einigen Wortmeldungen be-

schließt der Gemeinderat einstimmig, die neue Richt-

linie (Anlage) für die Zuerkennung einer Mietzins-

und Annuitätenbeihilfe mit Wirksamkeit ab 1. Jänner

2019 für die Gemeinde Dölsach anzuwenden.

Mit der Einladung zu dieser Sitzung wurde eine über-

arbeitete Kindergartenordnung für den Kindergarten

der Gemeinde Dölsach übermitteln. Nach Beantwor-

tung einiger Anfragen wird nachstehende Kindergar-

tenordnung einstimmig beschlossen:

Kindergartenordnung

der Gemeinde Dölsach

1. Betrieb eines öffentlichen Kindergartens

Die Gemeinde Dölsach betreibt einen öffentlichen

Kindergarten nach den Bestimmungen des Tiroler

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes,

i.d.g.F. mit dem Sitz in 9991 DÖLSACH – Dölsach

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2. Aufgabe des Kindergartens

Der Kindergarten hat die Aufgabe, die häusliche Er-

ziehung und Betreuung der Kinder zu unterstützen

und zu ergänzen. Er hat hierbei durch eine der je-

weiligen Entwicklungsstufe der Kinder angemes-

sene Erziehung und Förderung der Begabung, ins-

besondere durch die erzieherische Wirkung, die die

Gemeinschaft Gleichaltriger ausübt, und durch aus-

reichendes und geeignetes Spielen die seelische,

geistige und körperliche Entwicklung der Kinder

bis zum Besuch einer Schule zu fördern sowie zur

Entwicklung des sittlichen und des religiösen Emp-

findens der Kinder und ihres Gemeinschaftssinnes

beizutragen.

3. Aufnahmebedingungen

a) Der Kindergarten ist ohne Unterschied der Ge-

burt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes,

der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses

der Kinder nach Maßgabe nachstehender Bestim-

mungen allgemein zugänglich.

b)Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig. Für

Kinder, die am 1. September vor dem Beginn des

Kindergartenjahres ihr fünftes Lebensjahr voll-

endet haben und im Folgejahr schulpflichtig wer-

den, besteht eine Besuchspflicht gemäß § 26 des

Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungs-

gesetzes

c) Für die Aufnahme in den Kindergarten ist die

Anmeldung des Kindes durch die Erziehungsbe-

rechtigten erforderlich. Der Anmeldung eines be-

hinderten Kindes ist je nach Art der Behinderung

ein psychologisches oder ein fachärztliches Gut-

achten zur Frage der Betreuungsform des Kindes

im Kindergarten anzuschließen.

d) Es besteht die Möglichkeit des Kindergartenver-

suches der Einzelintegration.

e) Die Verpflichtung zur Aufnahme von Kindern in

den Kindergarten bezieht sich nur auf Kinder, die

in Dölsach ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

4. Für den täglichen Kindergartenbesuch sind mit-

zubringen

a) geeignete Hausschuhe

b) Turnsachen

c) Jausentasche mit genauer Kennzeichnung

(Vor- und Zuname)

d) einfache Jause

5. Besuchszeit

a) Der Kindergarten kann von Montag bis Freitag

besucht werden. Die Öffnungszeiten werden im

Rahmen des ersten Elternabends festgelegt.

b)Die Kinder sollen am Vormittag spätestens bis

8.30 Uhr im Kindergarten anwesend sein und frü-

hestens ab 11.30 Uhr vom Kindergarten abgeholt

werden. Für Kinder, die am 1. September vor

dem Beginn des Kindergartenjahres ihr fünftes

Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr