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Jedes Mitglied macht den Dienst
freiwillig und nimmt für Schu-
lungen, Kurse und Einsätze seine
Freizeit und seinen Urlaub her.
Für Dienste die nicht unmittelbar
mit „Gefahr im Verzug“ oder
welche nicht zu den Kernauf-
gaben einer Feuerwehr gehören,
gibt es die vom Tiroler Landtag
beschlossene „Tarifordnung“
nach welcher die ausgeführten
Tätigkeiten seitens der Gemeinde
dann zu verrechnen sind.
Eine gewisse Eigenverantwortung
bleibt bei jedem Einzelnen, und
so
muss
das
Kommando
abwägen, welche Tätigkeiten
jeder selber machen kann, ob
dafür ein externes Unternehmen
zuständig ist oder es wirklich nur
mit Mannschaft und Gerätschaft
der Feuerwehr machbar ist.
Auszug des Landesfeuerwehrge-
setztes:
§ 2 Aufgaben (LFG 2001)
(1) Die Feuerwehr hat die Auf-
gabe,
a) als Hilfsorgan der zuständigen
Behörde
1. bei Maßnahmen zur Verhütung
und Bekämpfung von Bränden
einschließlich der Stellung einer
Brandsicherheitswache, bei Vor-
kehrungen für die Brandbekämp-
fung, bei nachfolgenden Sicher-
ungsmaßnahmen
und
durch
Hilfestellung
bei
allfälligen
Erhebungsmaßnahmen (Brand-
schutz),
2. bei Rettungs- und Hilfs-
maßnahmen zur Verhinderung,
Beseitigung oder Minderung der
unmittelbaren Auswirkungen von
Personen- und Sachschäden, so-
weit diese Schäden durch Unfälle
oder Elementarereignisse ein-
treten (Katastrophenhilfe) und
bei technischen Hilfeleistungen,
insbesondere
Rettungs-
und
Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung
und Abwehr von Gefahren und
Beeinträchtigungen für Mensch-
en, Tiere, Sachen und die Um-
welt (technische Hilfsdienste),
mitzuwirken, sowie
(2) b) für die Herstellung und
Erhaltung ihrer Schlagkraft zu
sorgen.
Der Erfüllung dieser Aufgaben
dient die Feuerwehr im Be-
sonderen dadurch, dass sie ihre
für den Einsatz bestimmten
Mitglieder
a) zu freiwilliger Mitarbeit, zu
unermüdlichem Einsatz sowie zu
treuer
Kameradschaft
und
Pflichterfüllung erzieht,
b) den Dienstvorschriften ent-
sprechend schult und einheitlich
ausbildet, sodass sie befähigt
sind, Brände erfolgreich zu
bekämpfen sowie in Brandfällen
und bei anderen Gefahren,
Menschenleben, Tiere und Sach-
güter zu retten, die Umwelt zu
schützen, und dabei Sachschäden
nach Möglichkeit zu verhindern,
c) durch Schulungen und Übung-
en ertüchtigt und ihnen den
Besuch
von
Lehrgängen,
insbesondere an der Landes-
Feuerwehrschule, ermöglicht.
(3) Zu Hilfeleistungen, die
ausschließlich im Rahmen der
Sicherheitsverwaltung erfolgen,
wie insbesondere Tätigkeiten zur
Aufrechterhaltung der öffen-
tlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit (allgemeine Sicher-
heitspolizei), darf die Feuerwehr
nicht herangezogen werden
Bilder: FF Kartitsch
Bericht: KDT OBI Rinner Hannes
Nachruf OSR Johann Sint
Am 27. Juli 2018 ist Alt-
Kommandant Sint Johann nach
schwerer Krankheit zu Gott
heimgekehrt. Sein Feuerwehr-
dienst begann im Jahre 1965 wo
er als Jungmitglied bei der Lösch-
gruppe Hollbruck in den Aktiven
Dienst eintrat. Er besuchte nach
und nach mehrere Kurse und bil-
detet sich so laufend fort. 1988
wurde er als Kassier in den Aus-
schuss der Feuerwehr gewählt.
Von 1993 bis 2003 führte er mit
Geschick die Ortsfeuerwehr von
Kartitsch. Die Ausbildung hatte
einen hohen Stellenwert und so
war er auch eine treibende Kraft
beim Aufbau der Bezirksausbil-
dung in Lienz, welche er als Ge-
samtleiter von 1987 bis 2007 inne
hatte. Das Bewerbswesen in Kar-
titsch erfuhr durch Hans seinen
Höhepunkt. Mit Ehrgeiz stellte er
eine Bewerbsgruppe zusammen
mit der er schon bald große Erfol-
ge feiern durfte. So konnten eine
Vielzahl von Landessiegen in Ti-
rol und in anderen Bundesländern
eingefahren,
und viele wei-
tere Spitzen-
plätze in meh-
reren Jahren
erzielt wer-
den. Auch die
Kamerad-
schaft
war
immer
sein
Anliegen, und
im Bezirk und
Abschnitt war er ein gern gesehe-
ner Teilnehmer an Sitzungen und
Besprechungen. Die Feuerwehr
Kartitsch wird ihm stets ein ehren-
des Andenken bewahren.