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Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2017/2018 nach Maßgabe der folgenden Richtlinien

einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten.

Richtlinien für den Heizkostenzuschuss 2017/2018

Antrags- bzw. zuschussberechtigter personenkreis

• Pensionisten und Pensionistinnen mit Bezug der geltenden Ausgleichszulage

• Bezieher und Bezieherinnen von Pensionsvorschüssen, Übergangsgeld nach Altersteilzeit

• Bezieher und Bezieherinnen von AMS/Notstandshilfe

• Bezieher und Bezieherinnen von Rehabilitationsgeld und Pflegekarenzgeld

• Alleinerzieher und Alleinerzieherinnen mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden

unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe

• Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden

unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe

Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:

• Bezieher und Bezieherinnen von laufenden Mindestsicherungs-/Grundversorgungsleistungen, die

die Übernahme der Heizkosten als Mindestsicherungs-/Grundversorgungsleistung erhalten

• Bewohner und Bewohnerinnen von Alten- und Pflegeheimen, Schüler- und Studentenheimen

Für die Antragstellung gelten folgende Netto-einkommensgrenzen

870,00 €

pro Monat für alleinstehende Personen

1.320,00 €

pro Monat für Ehepaar und Lebensgemeinschaften

215,00 €

pro Monat zusätzlich für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende,

unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe

480,00 €

pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt

320,00 €

pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt

Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln.

Angerechnet werden:

Eigen- und Witwenpensionen, Einkünfte auf selbstständiger und nicht selbst-

ständiger Arbeit (Lohn, Gehalt), Leistungen aus der Arbeitslosen- und Krankenversicherung, Studien-

beihilfen, Stipendien, Unfallrenten, Pensionen aus demAusland, sonstige Einkommen (Vermietung, Ver-

pachtung ...), Wochen-, Kinderbetreuungsgeld und Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld, erhaltene Unter-

haltszahlungen/Alimente, Waisenpensionen, Nebenzulagen, Pflegekarenzgeld, Rehabilitationsgeld.

NICHT angerechnet werden:

Pflegegeldbezüge, Familienbeihilfen, Wohn- und Mietzinsbeihilfen,

zu leistende Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie gerichtlich festgelegt sind, Witwengrundrenten

nach dem KOVG, Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der Erhöhung nach § 11 Abs. 2

und 3 KOVG, Lehrlingsentschädigungen.

Höhe des Heizkostenzuschusses

Die Höhe des Heizkostenzuschusses beträgt einmalig

225,00 € pro Haushalt.

eINreICHFrIsT: ab sofort bis 30. November 2017

Verfahren

Um die Gewährung eines Heizkostenzuschusses ist unter Verwendung des vorgesehenen

Antragsformulars

beim

Gemeindeamt Dölsach

anzusuchen.

Dem Ansuchen sind folgende unterlagen anzuschließen:

mONATLICHer

Einkommensnachweis (aktueller Pensionsbescheid, aktueller Lohn- oder

Gehaltszettel, aktuelle Bezugsbestätigung – AMS, TGKK, Unterhalt, Alimente)

• Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (bei Kindern)

Hinweis: Für pensionisten und pensionistinnen mit Bezug der Ausgleichszulage,

die im vergan-

genen Jahr einen Antrag gestellt und einen Heizkostenzuschuss des Landes bezogen haben, ist

eine

gesonderte Antragstellung nicht

erforderlich!

Brennmittelaktion 2017