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SEITE 8

Gemeindezeitung Kartitsch

Februar 2013

€ 7,50 pro gealptes Rind oder

Pferd bzw. € 11,00 für Pferd mit

Fohlen; € 1,50 pro gealptes

Mutterschaf.

Dieser Zuschuss gebührt auch für

die im Schöntal gealpten Rinder

bzw. im Erschbaumer- und

Schöntal und Stucken gealpten

Mutterschafe. Die Berechnung

bzw. Auszahlung erfolgt nach

den schriftlichen Angaben der

Alpobmänner (ev. auch nur Teil-

beträge für nicht durchgehende

Alpung) mit der Förderung für

die Rinderbesamung 2012. Bei

den Schafen gilt als Nachweis die

Durchschrift des Alpprämienan-

trages. Dies gilt auch für die von

Kartitscher Bauern auswärts ge-

alpten Rindern und Mutterscha-

fen. In diesem Falle ist ein Nach-

weis vorzulegen. Die Nachweise

sind bis 15.2.2013 bei der Ge-

meinde vorzulegen. Die Auszah-

lung erfolgt im März 2013.

Abstimmung: 11/0/0

b) Der Gemeinderat der Gemein-

de Kartitsch beschließt folgende

Förderung für die nachgewiese-

nen Rinderbesamungen des Jah-

res 2012 (auch Nachbesamungen)

einen Kostenzuschuss in folgen-

der Höhe zu leisten:

Bei Samenkosten bis € 8,00

= Gemeindebeitrag: € 7,00

Bei Samenkosten von

€ 8,01 bis € 13,00

= Gemeindebeitrag: € 11,00

Bei Samenkosten über € 13,00

= Gemeindebeitrag € 15,00

Deckkostenzuschuss für Pferde:

€ 29,00

Die Nachweise sind bis 15. 2.

2013 bei der Gemeinde vorzule-

gen. Die Auszahlung erfolgt im

März 2013. Abstimmung: 8/1/2

Personalangelegenheiten

Der Gemeinderat der Gemeinde

Kartitsch beschließt:

Aufgrund des § 2 des Gemeinde

-Vertragsbedienstetengesetzes

LGBl. Nr. 68/2001, zuletzt ge-

ändert durch das Gesetz LGBl.

Nr. 30/2011, in Verbindung mit

§ 48 des Landesvertragsbe-

dienstetengesetzes, LGBl. Nr.

2/2011, zuletzt geändert durch

das

Gesetz

LGBl.

Nr.

33/2011und LGBl. Nr. 47/2012,

hat der Gemeinderat der Ge-

meinde Kartitsch in seiner Sit-

zung am 18.12.2012 folgende

Änderung der Verordnung über

die Gewährung einer einmali-

gen

Sonderzahlung

(„Weihnachtsgeld“) an die Be-

diensteten beschlossen:

§1

Einmal jährliche Sonderzah-

lung.

Den

Gemeindebediensteten

wird

eine

Sonderzahlung

(Weihnachtsgeld) gewährt. Das

Weihnachtsgeld beträgt: Für

Alleinverdiener im Sinne der

einkommenssteuerrechtlichen

Vorschriften 160,00 €

Für Nichtalleinverdiener im

Sinne der einkommenssteuer-

rechtlichen Vorschriften

100,00 €

Für Kinder, für die dem be-

troffenen Gemeindebediensteten

die Kinderzulage gebührt oder

unter der Voraussetzung, dass

nicht eine andere Person die

Kinderzulage oder eine der Kin-

derzulage vergleichbare Leis-

tung bezieht, gebühren würde,

für das erste Kind 180,00 €

für das zweite Kind 215,00 €

für jedes weitere Kind 265,00 €.

§2

Die einmalige jährliche Sonder-

zahlung (Weihnachtsgeld) ge-

bührt auch dem Waldaufseher

nach Maßgabe des § 1.

§3

Inkrafttreten

Die gegenständliche Änderung

der Verordnung tritt mit 18. 12.

2012 in Kraft. Abstimmung:

11/0/0

Anträge, Anfragen und Allfälliges

Beratung und Beschlussfassung -

den Antrag der Sportunion Raika

Kartitsch um Verwendung des

Gemeindewappens auf die Tages-

ordnung zu setzen.

Der Gemeinderat der Gemeinde

Kartitsch beschließt, den Antrag

der Sportunion Raika Kartitsch

auf die Tagesordnung zu setzen.

Abstimmung: 11/0/0

Beratung und Beschlussfassung –

Antrag der Sportunion Raika

Kartitsch auf Verwendung des

Gemeindewappens der Gemeinde

Kartitsch.

Der Gemeinderat der Gemeinde

Kartitsch beschließt, der Sportu-

nion Raika Kartitsch die Verwen-

dung des Wappens der Gemeinde

Kartitsch nach § 11, Abs. 5, TGO

auf folgenden Schriftstücken bis

auf Widerruf zu gestatten: Einla-

dungen, Ausschreibungen, Aus-

sendungen, Ergebnislisten und

Festschriften.

Abstimmung: 10/1/0

GR Bodner Josef bringt vor, dass

beim Regenereignis am 11. 11.

2012 im Bereich der St. Oswalder

Gemeindestraße wieder eine Han-

grutschung zu verzeichnen gewe-

sen sei. Er sehe in diesem Bereich

ein großes Gefahrenpotential, da

er dieses Feld schon jahrelang

mähe und dies gut einschätzen

könne. Er fügt hinzu, dass auch

eine Haftung der Gemeinde resul-

tieren könne und ein Abgang bis