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der dürfen somit seit 26. November 2015 nur
mehr „weniger gefährliche“, für den Haus- und
Kleingartenbereich bestimmte Pflanzenschutzmit-
tel, welche ohne spezielle Kenntnisse verwendet
werden können, kaufen und anwenden.
Alle anderen zugelassenen Pflanzenschutzmit-
tel gelten dann als ausschließlich für die be-
rufliche Verwendung geeignet und dürfen nur
von Personen verwendet und an solche ver-
kauft werden, die über einen gültigen Pflan-
zenschutzführerschein verfügen (Profimittel).
Da laut Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012
auch das Lagern zur Verwendung von Pflanzen-
schutzmitteln gehört,
müssen Nicht-Professio-
nisten Mittel, die nicht für die Verwendung
durch den nichtberuflichen Verwender im
Haus- und Kleingartenbereich zugelassen
sind, bis dahin entweder aufbrauchen, zu-
rückgeben oder entsorgen.
Lagerung und Pflanzenschutzgeräte
Pflanzenschutzmittel sind so zu lagern, dass
Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen
Zugriff darauf haben. Sie sind zudem in
verschlossenen oder wiederverschlossenen
Handelspackungen aufzubewahren. Pflan-
zenschutzgeräte müssen so beschaffen sein,
dass beim Ausbringen von Pflanzenschutz-
mitteln das Leben und die Gesundheit von
Menschen und die Umwelt nicht gefährdet
werden und die Mittel in Abstellung auf die
Indikationen nur in dem erforderlichen
Ausmaß ausgebracht werden können.
Pflanzenschutzmittel und Bienenschutz
Die Anwendung von als bienengefährlich
gekennzeichneten Pflanzenschutzmitteln auf
blühende Pflanzen ist grundsätzlich verboten.
Pflanzenschutzmittel, die als bienengefährlich,
mit Ausnahme der Anwendung nach dem Bie-
nenflug bis 23.00 Uhr, gekennzeichnet sind,
dürfen auf blühende Pflanzen nur in diesem
Zeitfenster angewendet werden. Diese Bestim-
mungen gelten auch für nichtblühende Pflan-
zen, wenn sie von Bienen beflogen werden
(z. B. Pflanzen mit extrafloralen Nektarien oder
mit Honigtau in Folge von Blattlaustätigkeit),
unabhängig von der Blüte innerhalb eines
Umkreises von 30 m um Bienenstände, sowie
in der offensichtlichen Fluglinie der Bienen.
Mischungen von Pflanzenschutzmitteln
Bei Mischungen von Pflanzenschutzmitteln kann
es Probleme mit der Mischbarkeit in der Spritze
oder der Pflanzenverträglichkeit geben. Es
kann aber auch eine Veränderung in Bezug auf
die Bienengefährlichkeit eintreten, sodass
Mischungen von zwei bienenungefährlichen
Mitteln plötzlich bienengefährlich werden können.
In blühenden Beständen (dazu gehören auch
blühende Unkräuter) und an Pflanzen, die von
Bienen beflogen werden, ist deshalb generell
von der Ausbringung von Tankmischungen mit
Insektiziden und oder Fungiziden abzuraten.
Vorbeugender Schutz von Bienen und
anderen bestäubenden Insekten
Im Rahmen des vorsorgenden Schutzes von Bie-
nen und anderen bestäubenden Insekten sollte
grundsätzlich die Behandlung blühender Pflan-
zen vermieden werden. Ist eine Behandlung
nicht zu vermeiden, ist diese gegen Abend bei
abnehmendem oder beendetem Bienenflug
durchzuführen. Blühende Unterkulturen (z. B.
Löwenzahn) sind vor einer Behandlung am
besten zu mulchen oder zu entfernen. Zum
Schutz von Bienen und anderen bestäubenden
Insekten ist die Abdrift von Pflanzenschutzmit-
teln aus der Behandlungsfläche heraus zu ver-
meiden. Im Haus- und Kleingartenbereich sollte
gänzlich auf die Verwendung von bienenge-
fährlichen Pflanzenschutzmitteln und Bioziden
(z. B. Ameisenmittel) verzichtet werden.
Pflanzenschutz im Wald
Vom Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 aus-
genommen sind die im Forstgesetz 1975 vorge-
sehenen Maßnahmen zum Schutz von
Holzgewächsen, sowie zum Schutz der Pflanzen
vor Schädigungen durch jagdbare Tiere. Für den
Erwerb eines Mittels zur Bekämpfung des Borken-
käfers oder eines Wildverbissmittels im Wald, die
als Pflanzenschutzmittel zugelassen bzw. auch im
Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind,
benötigt man eine Ausbildungsbescheinigung.
Ausblick
Mit der Neufassung der Tiroler Pflanzen-
schutzmittelverordnung 2012 wurden die im
geänderten Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz
enthaltenen Verordnungsermächtigungen,
ausgenommen der Themenbereich Pflanzen-
schutzgeräte, umgesetzt. Dieser befindet sich
aktuell in Ausarbeitung; in Umsetzung des
Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG sollen
bis zum Frühjahr 2016 Vorschriften über den
Umgang mit sowie die wiederkehrende
Kontrolle von beruflich verwendeten Pflanzen-
schutzgeräten erlassen werden.
Amtlicher Pflanzenschutzdienst Tirol
DI Andreas Tschöll
www.pflanzenschutzdienst.at