Seite 18 Dölsacher Dorfzeitung November 2015
„G16“:
Südlicher Teil einer Entwicklungsfläche für Gewerbe,
im Norden vom Entwicklungsbereich „G15“ be-
grenzt, im Osten vom Dölsacher Bach. Die Fläche
wird über Aufschließungswege über „G2“ und dem
entlang des Dölsacher Bachs verlaufenden Weg auf
Grundstück 830/1 erschlossen. Die Erweiterungs-
fläche ist im Norden an der entstehenden Mitteler-
schließung, welche die beiden Nord-Süd verlaufenden
Wege miteinander verbindet, ausreichend erschlossen
(bestehender Weg auf Grundstück 467/2). Zur Ver-
meidung von Nutzungskonflikten wird das Niveau
der Betriebsareale mit der Weghöhe am Südosteck
des Grundstücks 465/4, KG Dölsach, vorgegeben und
darf von dieser höchstens um 0,50 m abweichen. Die
Bauplatzgröße wird mit 3.500 m² beschränkt. Die
Böschungen Richtung Osten und im Bereich des
Grundstückes 465/1 Richtung Norden sind baufrei zu
halten und durch ortsübliche Laubgehölze blickdicht
zu bepflanzen. Die entsprechenden Vorgaben werden
in einem Bebauungsplan umgesetzt.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Abs. 1 lit. a TROG
2011 der Beschluss über die dem Entwurf entspre-
chende Änderung des örtlichen Raumordnungskon-
zeptes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
2) Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach be-
schließt gemäß § 113 Abs. 3 und 4 iVm § 70 Abs. 1
Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011,
LGBl. Nr. 56 und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungs-
gesetz 2006 – TROG 2006, LGBl. Nr. 27 den von der
Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Griessmann-
Scherzer-Mayr ausgearbeiteten Entwurf vom 21. Sep-
tember 2015, Zahl 707s462FWP.dwg, über die
Änderung des Flächenwidmungsplanes der Ge-
meinde Dölsach im Bereich der Grundstücke Nr.
462, 464, 465/1, 467/2 und 471/6, KG Dölsach, durch
vier Wochen hindurch, und zwar vom 25. September
bis einschließlich 27. Oktober 2015, zur öffentlichen
Einsichtnahme aufzulegen.
Der Entwurf sieht eine Widmungsänderung im Be-
reich je einer Teilfläche der Grundstücke Nr. 462,
465/1 und 471/6, KG Dölsach, sowie im Bereich
zweier Teilflächen des Grundstückes 464, KG Döl-
sach, von derzeit Freiland in künftig „allgemeines
Mischgebiet“ gemäß § 40 Abs. 2 mit eingeschränkter
Wohnnutzung nach § 40 Abs. 6, und im Bereich einer
Teilfläche des Grundstückes 467/2, KG Dölsach, von
derzeit Freiland in künftig „bestehender örtlicher Ver-
kehrsweg“ nach § 53 Abs. 3, sowie im Bereich zweier
Teilflächen des Grundstückes 467/2, KG Dölsach,
von derzeit allgemeines Mischgebiet in künftig „be-
stehender örtlicher Verkehrsweg“ nach § 53 Abs. 3
und im Bereich einer Teilfläche des Grundstückes
471/6, KG Dölsach, und zweier Teilflächen der
Grundstücke 462 und 464, KG Dölsach, von derzeit
Freiland in künftig „Verkehrsfläche“ nach § 50 Abs. 1,
alle TROG 2011 vor.
Gleichzeitig wird gemäß § 113 Abs. 3 iVm § 70 Abs.
1 lit. a TROG 2011 der Beschluss über die dem Ent-
wurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungs-
planes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
b.
Erlassung eines Bebauungsplanes im Bereich
der Gpn. 465/3 und 465/4, KG Dölsach (Walter
Pondorfer).
Für den Bereich der Grundstücke Nr. 465/3 und
465/4, KG Dölsach, besteht bereits ein Bebauungs-
plan. Herr Walter Pondorfer plant nun dieses, nördlich
seiner Lagerhalle gelegene Grundstück Nr. 465/3
einer Verbauung zuzuführen und es wird daher nach-
stehende Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgeset-
zes 2011, LGBl. Nr. 56, den von der Architektenge-
meinschaft Dipl.-Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr
ausgearbeiteten Entwurf eines Bebauungsplanes im
Bereich der Grundstücke Nr. 465/3 und 465/4, KG
Dölsach, laut planlicher und schriftlicher Darstellung
der Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Griess-
mann-Scherzer-Mayr vom 2. September 2015, Zahl
707s465-3BBP.dwg, durch vier Wochen hindurch,
und zwar vom 25. September bis einschließlich 27.
Oktober 2015, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzu-
legen.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der
Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine