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Bauangelegenheiten

Die Gemeinde Virgen ist nicht

Teil der neu gegründeten Verwal-

tungskooperation zur Abwicklung

von Bauangelegenheiten. Das be-

deutet, dass der Bürgermeister

sowie das Baureferat vor Ort sämt-

liche Verfahrensschritte nach wie

vor selber abwickeln und An-

sprechpersonen für Fragen sind.

raumordnung

Sollte ein Bauplatz für ein Bauvor-

haben erst raumordnerisch vorbe-

reitet werden müssen, z. B. weil die

falsche Widmung besteht, eine ein-

heitliche Widmung fehlt oder ein

Bebauungsplan notwendig ist,

bitte dies frühzeitig mit der Ge-

meinde abklären.

verkehrsrecht

Häufig hat die Ausführung von

Bauvorhaben auch einen Einfluss

auf eine angrenzende Straße, so-

dass eine Verkehrsregelung not-

wendig wird. Dafür braucht es eine

Bewilligung des Bürgermeisters, in

der das Aufstellen bestimmter Ver-

kehrszeichen vorschreiben kann.

Als neues Service der Gemeinde

können diese Verkehrszeichen – je

nach Verfügbarkeit – von der Ge-

meinde gegen eine Gebühr ausge-

liehen werden

( http://www.virgen.

at/gemeinde/amtstafel/Verleih

von Verkehrszeichen

).

Brandschutz

Die für Oktober vorgesehene ge-

werbliche Feuerbeschau musste auf-

grund einer Erkrankung des brand-

schutztechnischen Sachverständigen

auf unbestimmte Zeit verschoben

werden. Die Ergebnisse der Haupt-

überprüfungen bei den „Privaten“

werden den Betroffenen neben der

mündlichen Mitteilung durch den

Rauchfangkehrer während der Be-

sichtigung nochmals schriftlich mit-

geteilt; für Rückfragen stehen der

Rauchfangkehrer und das Bauamt

zur Verfügung.

nutzung von Straßengrund

Das Verlegen von Leitungen oder

auch jede andere Art der Nutzung

von Straßengrund (Lagerung, Kran

o. ä.) benötigt eine Gestattung

durch den Straßenverwalter. Bitte

dies frühzeitig ankündigen, damit

die Sache im Gemeinderat behan-

delt werden kann.

veranstaltungsrecht

Im heurigen Jahr wurde dank der

vielen Vereine und ehrenamtlich

agierenden Veranstalter schon sehr

viel geboten. Die Veranstaltungsbe-

hörde (Bürgermeister) ist bemüht,

Veranstaltungen zu ermöglichen.

Dem Veranstalter obliegt es im

Gegenzug, frühzeitig den Kontakt

mit der Gemeinde zu suchen und

die notwendigen Unterlagen zu-

mindest vier Wochen vor der Ver-

anstaltung bereit zu stellen.

Das Bauamt informiert

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