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Gemeinde

Virger

Zeitung

rechtsberatung

Dr. gasser

Rechtsanwalt Dr. Gernot Gasser

steht den BürgerInnen für Rechts-

fragen zur Verfügung, an nachste-

henden Terminen jeweils von

14.00 bis 16.00 Uhr im Sitzungs-

zimmer der Gemeinde Virgen. Es

ist keine Anmeldung erforderlich.

Freitag, 4. Jänner 2019

Freitag, 1. März 2019

Freitag, 3. Mai 2019

Freitag, 4. Juli 2019

Freitag, 6. September 2019

Freitag, 8. November 2019

mutter-eltern-

Beratung 2019

Jeden zweiten Dienstag im Monat

findet in der Zeit von 15.15 bis

16.30 Uhr im Gemeindeamt die

Mutter-Eltern-Beratung statt.

8. Jänner 2019

12. Februar 2019

12. März 2019

9. April 2019

14. Mai 2019

11. Juni2019

9. Juli 2019

13. August 2019

10. September 2019

8. Oktober 2019

12. November 2019

10. Dezember 2019

Winterdienst 2018/2019

Gegenüber der Wintersaison

2018/2019 gibt es beim Winter-

dienst geringfügige Änderungen.

Teilstrecken in Virgen und auf der

Weite, die bisher von Herrn Her-

mann Tschoner geräumt wurden,

werden ab sofort von Herrn Wolf-

gang Gasser, Honiggasse 4 (Bereiche

Virgen) und von der Gemeinde

(Bereiche Weite) geräumt. Auf die-

semWeg möchten wir auch Herrn

Hermann Tschoner für die bishe-

rige Schneeräumung, die zuverläs-

sig und zur vollsten Zufriedenheit

durchgeführt wurde, ein großes

Dankeschön aussprechen. Ansons-

ten werden wieder alle Strecken

von den bisherigen Schneeräu-

mern geräumt.

Für die Überwachung der Schnee-

räumung und Streuung werden

folgende Gemeindebeauftragte

eingesetzt und bevollmächtigt, in

ihrem Bereich den Schneeräumern

im Namen der Gemeinde Weisun-

gen zu erteilen, mit den Grund-

stückseigentümern über das Öff-

nen von Zäunen und Schneeabla-

gerungen zu verhandeln sowie

Wünsche und Beschwerden der

Gemeindebewohner entgegenzu-

nehmen.

In diesem Zusammenhang möch-

ten wir uns auch bei all jenen

GrundstückseigentümerInnen be-

danken, die es alljährlich erlau-

ben, die Zäune und Gattern ihrer

Grundstücke zu öffnen, um da-

rauf den anfallenden Räum-

schnee abzulagern!

Schneeräumbeauftragte:

Virgen

Wolfgang Gasser, Honiggasse 4

Göriach – Marin – Mellitz

Wolfgang Gasser, Honiggasse 4

Niedermauern – Gries – Rain Cornelia Berger, Niedermauern 41/1

Obermauern

Manfred Egger, Obermauern 31

Mitteldorf – Weite

Leopold Bstieler, Feldflurweg 13

Welzelach – Berg – March Ingrid Wibmer, Welzelach-March 1

Wichtiges und Wissenswertes

Schitourengehen

im Wald

Im vergangenen Winter sind viele

Schitourengeher beobachtet wor-

den, die im Wald durch Auffors-

tungsflächen abgefahren sind. Es

wird ausdrücklich darauf hingewie-

sen, dass Abfahrten durch Jung-

wüchse mit weniger als drei Meter

Höhe verboten sind! Durch die

scharfen Schikanten werden die

Jungbäume arg beschädigt oder

regelrecht abgeschnitten.

Regelung über die Ausübung des

Wintersports im Wald:

Grundsätzlich hat jede Person das

Recht, den Wald für Erholungs-

zwecke zu betreten und sich dort

aufzuhalten.

Verboten ist jedoch das Betreten

bzw. Benützen folgender Waldflä-

chen:

•Waldfläche mit Betretungsverbot

•Waldflächen mit forstbetriebli-

chen Einrichtungen

•Aufforstungsflächen mit einem

Bewuchs von unter drei Metern

Höhe

•Waldflächen, die vom Eigentü-

mer gesperrt sind

Schifahren und

Snowboarden

Was das Schifahren und Snowboar-

den im Wald betrifft , gibt es eine

klare Regelung im Forstgesetz: Das

Abfahren mit Schiern im Wald (ab-

seits von Schipisten) ist im Bereich

von Aufstiegshilfen(z.B. Seilbahnen)

nur auf markierten Pisten oder

Schirouten erlaubt. Als „Bereich

von Aufstieghilfen“ gilt jener Be-

reich, der von der Bergstation der

Aufstiegshilfe mit einem weniger als

30-minütigen Fußmarsch erreicht

werden kann, jedenfalls aber ein

Bereich von 500 Metern zu beiden

Seiten der Aufstiegshilfe, der Piste

oder der markierten Abfahrt. Au-

ßerhalb des Bereichs von Aufstiegs-

hilfen ist das Schifahren oder Snow-

boarden im Wald zulässig, sofern

dort keine Befahrungs- oder Betre-

tungsverbote (z. B. Aufforstungsflä-

chen etc. – siehe oben) gelten.