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Gemeinde
Virger
Zeitung
rechtsberatung
Dr. gasser
Rechtsanwalt Dr. Gernot Gasser
steht den BürgerInnen für Rechts-
fragen zur Verfügung, an nachste-
henden Terminen jeweils von
14.00 bis 16.00 Uhr im Sitzungs-
zimmer der Gemeinde Virgen. Es
ist keine Anmeldung erforderlich.
Freitag, 4. Jänner 2019
Freitag, 1. März 2019
Freitag, 3. Mai 2019
Freitag, 4. Juli 2019
Freitag, 6. September 2019
Freitag, 8. November 2019
mutter-eltern-
Beratung 2019
Jeden zweiten Dienstag im Monat
findet in der Zeit von 15.15 bis
16.30 Uhr im Gemeindeamt die
Mutter-Eltern-Beratung statt.
8. Jänner 2019
12. Februar 2019
12. März 2019
9. April 2019
14. Mai 2019
11. Juni2019
9. Juli 2019
13. August 2019
10. September 2019
8. Oktober 2019
12. November 2019
10. Dezember 2019
Winterdienst 2018/2019
Gegenüber der Wintersaison
2018/2019 gibt es beim Winter-
dienst geringfügige Änderungen.
Teilstrecken in Virgen und auf der
Weite, die bisher von Herrn Her-
mann Tschoner geräumt wurden,
werden ab sofort von Herrn Wolf-
gang Gasser, Honiggasse 4 (Bereiche
Virgen) und von der Gemeinde
(Bereiche Weite) geräumt. Auf die-
semWeg möchten wir auch Herrn
Hermann Tschoner für die bishe-
rige Schneeräumung, die zuverläs-
sig und zur vollsten Zufriedenheit
durchgeführt wurde, ein großes
Dankeschön aussprechen. Ansons-
ten werden wieder alle Strecken
von den bisherigen Schneeräu-
mern geräumt.
Für die Überwachung der Schnee-
räumung und Streuung werden
folgende Gemeindebeauftragte
eingesetzt und bevollmächtigt, in
ihrem Bereich den Schneeräumern
im Namen der Gemeinde Weisun-
gen zu erteilen, mit den Grund-
stückseigentümern über das Öff-
nen von Zäunen und Schneeabla-
gerungen zu verhandeln sowie
Wünsche und Beschwerden der
Gemeindebewohner entgegenzu-
nehmen.
In diesem Zusammenhang möch-
ten wir uns auch bei all jenen
GrundstückseigentümerInnen be-
danken, die es alljährlich erlau-
ben, die Zäune und Gattern ihrer
Grundstücke zu öffnen, um da-
rauf den anfallenden Räum-
schnee abzulagern!
Schneeräumbeauftragte:
Virgen
Wolfgang Gasser, Honiggasse 4
Göriach – Marin – Mellitz
Wolfgang Gasser, Honiggasse 4
Niedermauern – Gries – Rain Cornelia Berger, Niedermauern 41/1
Obermauern
Manfred Egger, Obermauern 31
Mitteldorf – Weite
Leopold Bstieler, Feldflurweg 13
Welzelach – Berg – March Ingrid Wibmer, Welzelach-March 1
Wichtiges und Wissenswertes
Schitourengehen
im Wald
Im vergangenen Winter sind viele
Schitourengeher beobachtet wor-
den, die im Wald durch Auffors-
tungsflächen abgefahren sind. Es
wird ausdrücklich darauf hingewie-
sen, dass Abfahrten durch Jung-
wüchse mit weniger als drei Meter
Höhe verboten sind! Durch die
scharfen Schikanten werden die
Jungbäume arg beschädigt oder
regelrecht abgeschnitten.
Regelung über die Ausübung des
Wintersports im Wald:
Grundsätzlich hat jede Person das
Recht, den Wald für Erholungs-
zwecke zu betreten und sich dort
aufzuhalten.
Verboten ist jedoch das Betreten
bzw. Benützen folgender Waldflä-
chen:
•Waldfläche mit Betretungsverbot
•Waldflächen mit forstbetriebli-
chen Einrichtungen
•Aufforstungsflächen mit einem
Bewuchs von unter drei Metern
Höhe
•Waldflächen, die vom Eigentü-
mer gesperrt sind
Schifahren und
Snowboarden
Was das Schifahren und Snowboar-
den im Wald betrifft , gibt es eine
klare Regelung im Forstgesetz: Das
Abfahren mit Schiern im Wald (ab-
seits von Schipisten) ist im Bereich
von Aufstiegshilfen(z.B. Seilbahnen)
nur auf markierten Pisten oder
Schirouten erlaubt. Als „Bereich
von Aufstieghilfen“ gilt jener Be-
reich, der von der Bergstation der
Aufstiegshilfe mit einem weniger als
30-minütigen Fußmarsch erreicht
werden kann, jedenfalls aber ein
Bereich von 500 Metern zu beiden
Seiten der Aufstiegshilfe, der Piste
oder der markierten Abfahrt. Au-
ßerhalb des Bereichs von Aufstiegs-
hilfen ist das Schifahren oder Snow-
boarden im Wald zulässig, sofern
dort keine Befahrungs- oder Betre-
tungsverbote (z. B. Aufforstungsflä-
chen etc. – siehe oben) gelten.