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Gemeinde
Virger
Zeitung
des Gemeinderates der Gemeinde
Virgen vom 19. Oktober 2017 über
die Erhebung von Friedhofsbenüt-
zungsgebühren.
Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Fi-
nanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl.
I Nr. 116/2016 wird verordnet:
§ 1
Die Gemeinde Virgen erhebt Fried-
hofsbenützungsgebühren als jährliche
Grabgebühren, als Graberrichtungs-
gebühren und sonstige Gebühren.
§ 2
1. Für die Benützung von Grabstät-
ten bzw. für die Nutzungsrechte
an Grabstätten werden anlässlich
der Beerdigung folgende Gebüh-
ren eingehoben:
a) für ein Reihengrab 320 € für
die Dauer von zehn Jahren und
32 € pro weiteres Jahr bis zum
Ablauf der in der Friedhofsord-
nung vorgesehenen Ruhefrist,
b) für ein Familiengrab einfacher
Breite 430 € für die Dauer von
zehn Jahren und 43 € pro wei-
teres Jahr,
friedhofs-
gebühren-
Verordnung
c) für ein Familiengrab doppelter
Breite 960 € für die Dauer von
zehn Jahren und 96 € pro wei-
teres Jahr,
d) für Familiengräber einfacher
Breite mit Mauernische 530 €
für die Dauer von zehn Jahren
und 53 € pro weiteres Jahr,
e) für eine Urnennische 320 € für
die Dauer von zehn Jahren und
32 € pro weiteres Jahr bis zum
Ablauf der in der Friedhofsord-
nung vorgesehenen Ruhefrist,
f) für eine Urnennische ist eine
einmalige Errichtungsgebühr in
der Höhe von 1.150 € zu ent-
richten,
g) für eine Urnennischenplatte
aus Stein ist ein Kostenersatz
in der Höhe von 435 € zu ent-
richten
h) für eine Urnennischenplatte
aus Metall ist ein Kostenersatz
in der Höhe von 260 € zu ent-
richten
i) Für Familiengräber, für die
Nutzungsrechte nicht mehr ver-
längert werden, wird die Ge-
bühr nach lit. a) eingehoben.
2. Für die Verlängerung von Nut-
zungsrechten werden folgende
Gebühren eingehoben.
a) für ein Reihengrab
32 € jährlich
b) für eine Urnennische
32 € jährlich
3. Bei der Berechnung der Gebühren
für Gräber von Kindern bis zum
vollendeten sechsten Lebensjahr
sind die Sätze nach Abs. 1 bis 2
um 50 % zu ermäßigen
4. Für die Öffnung und Schließung
der Gräber am Friedhof wird für
jede Beisetzung eine Graberrich-
tungsgebühr von 580 € bei einer
Grabtiefe von 1,80 m und 630 €
bei einer Grabtiefe von 2,20 m
eingehoben.
Für die Öffnung und Schließung
einer Urnennische bei einer Bei-
setzung beträgt die Gebühr 50 €.
Für die Beisetzung einer Aschen-
urne in ein Erdgrab wird eine
Öffnungsgebühr von 100 € einge-
hoben.
5. Für die Entsorgung von Kränzen
und Gestecken nach Beerdigun-
gen wird eine Gebühr von 50 €
eingehoben
7. Für die Benützung der Leichenhalle
(Aufbahrungshalle) wird eine Ge-
bühr von 30 € pro Tag eingehoben.
§ 3
Die Gebührenpflicht entsteht mit der
Zuerkennung des Nutzungsrechtes
bzw. mit der Genehmigung zur Be-
stattung oder zur Inanspruchnahme
einer Friedhofseinrichtung und ist
binnen einem Monat nach Zustel-
lung der Gebührenvorschreibung fäl-
lig und an die Gemeindekasse Virgen
zu entrichten.
§ 4
Gebührenschuldner ist der Nutzungs-
berechtigte bzw. die Angehörigen im
Sinne des § 14 Abs. 6 der Friedhofs-
ordnung der Gemeinde Virgen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Friedhofsgebührenordnung der Ge-
meinde Virgen vom 5. Oktober
1978 außer Kraft.
eine neue friedhofsgebührenverordnung wurde beschlossen.