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19

Gemeinde

Virger

Zeitung

des Gemeinderates der Gemeinde

Virgen vom 19. Oktober 2017 über

die Erhebung von Friedhofsbenüt-

zungsgebühren.

Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Fi-

nanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl.

I Nr. 116/2016 wird verordnet:

§ 1

Die Gemeinde Virgen erhebt Fried-

hofsbenützungsgebühren als jährliche

Grabgebühren, als Graberrichtungs-

gebühren und sonstige Gebühren.

§ 2

1. Für die Benützung von Grabstät-

ten bzw. für die Nutzungsrechte

an Grabstätten werden anlässlich

der Beerdigung folgende Gebüh-

ren eingehoben:

a) für ein Reihengrab 320 € für

die Dauer von zehn Jahren und

32 € pro weiteres Jahr bis zum

Ablauf der in der Friedhofsord-

nung vorgesehenen Ruhefrist,

b) für ein Familiengrab einfacher

Breite 430 € für die Dauer von

zehn Jahren und 43 € pro wei-

teres Jahr,

friedhofs-

gebühren-

Verordnung

c) für ein Familiengrab doppelter

Breite 960 € für die Dauer von

zehn Jahren und 96 € pro wei-

teres Jahr,

d) für Familiengräber einfacher

Breite mit Mauernische 530 €

für die Dauer von zehn Jahren

und 53 € pro weiteres Jahr,

e) für eine Urnennische 320 € für

die Dauer von zehn Jahren und

32 € pro weiteres Jahr bis zum

Ablauf der in der Friedhofsord-

nung vorgesehenen Ruhefrist,

f) für eine Urnennische ist eine

einmalige Errichtungsgebühr in

der Höhe von 1.150 € zu ent-

richten,

g) für eine Urnennischenplatte

aus Stein ist ein Kostenersatz

in der Höhe von 435 € zu ent-

richten

h) für eine Urnennischenplatte

aus Metall ist ein Kostenersatz

in der Höhe von 260 € zu ent-

richten

i) Für Familiengräber, für die

Nutzungsrechte nicht mehr ver-

längert werden, wird die Ge-

bühr nach lit. a) eingehoben.

2. Für die Verlängerung von Nut-

zungsrechten werden folgende

Gebühren eingehoben.

a) für ein Reihengrab

32 € jährlich

b) für eine Urnennische

32 € jährlich

3. Bei der Berechnung der Gebühren

für Gräber von Kindern bis zum

vollendeten sechsten Lebensjahr

sind die Sätze nach Abs. 1 bis 2

um 50 % zu ermäßigen

4. Für die Öffnung und Schließung

der Gräber am Friedhof wird für

jede Beisetzung eine Graberrich-

tungsgebühr von 580 € bei einer

Grabtiefe von 1,80 m und 630 €

bei einer Grabtiefe von 2,20 m

eingehoben.

Für die Öffnung und Schließung

einer Urnennische bei einer Bei-

setzung beträgt die Gebühr 50 €.

Für die Beisetzung einer Aschen-

urne in ein Erdgrab wird eine

Öffnungsgebühr von 100 € einge-

hoben.

5. Für die Entsorgung von Kränzen

und Gestecken nach Beerdigun-

gen wird eine Gebühr von 50 €

eingehoben

7. Für die Benützung der Leichenhalle

(Aufbahrungshalle) wird eine Ge-

bühr von 30 € pro Tag eingehoben.

§ 3

Die Gebührenpflicht entsteht mit der

Zuerkennung des Nutzungsrechtes

bzw. mit der Genehmigung zur Be-

stattung oder zur Inanspruchnahme

einer Friedhofseinrichtung und ist

binnen einem Monat nach Zustel-

lung der Gebührenvorschreibung fäl-

lig und an die Gemeindekasse Virgen

zu entrichten.

§ 4

Gebührenschuldner ist der Nutzungs-

berechtigte bzw. die Angehörigen im

Sinne des § 14 Abs. 6 der Friedhofs-

ordnung der Gemeinde Virgen.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die

Friedhofsgebührenordnung der Ge-

meinde Virgen vom 5. Oktober

1978 außer Kraft.

eine neue friedhofsgebührenverordnung wurde beschlossen.