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ISELSBERGER
GEMEINDEBOTE
Ausgabe 37 | Juni 2017
Tiroler Pilzschutzverordnung
§ 1
Das mutwillige Beseitigen, Beschädigen oder Zerstören von wild wachsenden Pilzen oder ihrer Teile (Myzel-System,
Fruchtkörper) ist verboten. Die Entnahme von Einzelexemplaren für Zwecke der Forschung und des Unterrichts ist zulässig.
§ 2
(1) Wild wachsende, essbare Pilze dürfen in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr in einer Menge von höchstens 2 kg pro
Person gesammelt und befördert werden.
(2) Beim Sammeln von wild wachsenden Pilzen ist die Verwendung von
Rechen, Haken und ähnlichenmechanischen Hilfsmitteln verboten.
(3) Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von wild wachsenden Pilzen
sind verboten.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 45Abs. 1 lit. f des Tiroler
Naturschutzgesetzes 2005 bestraft.
Eine Alm ist kein Streichelzoo
Quelle: Landwirtschaftskammer Tirol