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EMEINDE
Öffnungszeiten Recyclinghof Thurn
Dienstag 14.00 bis 15.00 Uhr
Freitag 18.00 bis 19.00 Uhr
Das Ablagern von Abfall (wie Müll, Gerümpel, Bau-
schutt) und Gartenabfällen (wie Rasen- und Strauch-
schnitt) außerhalb der Recyclinghöfe ist verboten!
Im Altstoffsammelzentrum (Recyclinghof) stehen für die Ent-
sorgung von Verpackungen, Elektroaltgeräten etc. ausreichend
Container zur Verfügung, mit denen eine sachgemäße Sammlung
und Verwertung garantiert ist. Außerdem werden regelmäßig
Sperrmüll- und Problemstoffsammlungen durchgeführt.
Leider kommt wieder die Unsitte auf, den Rasen- aber auch
Strauchschnitt in den umliegenden Wäldern zu entsorgen! Dies
ist ein Verstoß gegen verschiedene Gesetze (Abfallwirtschafts-,
Forst-, Feldschutz- und Naturschutzgesetz) und der Verursacher
muss mit hohen Geldstrafen rechnen!
Diese wilden Ablagerungen verunstalten nicht nur unser schönes
Gemeindegebiet, es tritt außerdem bei der Deponierung von grö-
ßeren Mengen Rasenschnitt ein Fäulnisprozess in Kraft, der mit
extremer Geruchsbelästigung und Entwicklung von Schadgasen
einhergeht.
Aber auch wer Abfälle außerhalb der Öffnungszeiten
vor dem Recyclinghof ablegt, erfüllt den Verwaltungs-
straftatbestand der illegalen Ablagerung.
Frei zitiert aus demAbfallwirtschaftsgesetz:
Wer Abfälle nicht
ordnungsgemäß entsorgt (ordentlich einem befugten Sammler
übergibt), ist mit einer Geldstrafe
(von € 450,00 bis € 41.200,00)
zu bestrafen –
AWG 2002 § 79.
Strafbare Ablagerungen in der Gemeinde!
In Zukunft werden verstärkt Kontrollen durch öffentliche Organe
(Bergwacht, Zoll) durchgeführt. Diese sind verpflichtet (wie auch
die Gemeinde), den Verursacher solcher Ablagerungen über die
Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen!
Für weitere Fragen zur richtigen Mülltrennung bzw. -entsorgung
wenden Sie sich bitte an die Beratung des Abfallwirtschaftsver-
bands Osttirol (Tel. 04852/69090-13).
Gerhard Lusser, Abfallberatung AWVO
Müllabfuhrordnung und
Abfallgebührenordnung – Neu ab 2017
Die wesentlichsten Änderungen der neuen
Müllabfuhrordnung:
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Reduzierung des Mindestbehältervolumens von derzeit
4,5 l/Person und Woche auf 3,5 l/Person und Woche für
Hauptwohnsitze.
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Zukünftig wird auch für weitere Wohnsitze ein Mindest-
behältervolumen von 1,5 l/Person und Woche berechnet.
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Die Berechnung des Mindestbehältervolumens für Flächen
bei Ferienwohnungen und Freizeitwohnsitzen wurde
gestrichen.
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Das Mindestbehältervolumen für Freizeitwohnsitze
wurde reduziert und vereinheitlicht. Zukünftig wird
für Freizeitwohnsitze bis 100 m² Wohnnutzfläche ein
Mindestbehältervolumen von 280 Liter/Jahr und für
Freizeitwohnsitze über 100 m² Wohnnutzfläche ein Min-
destbehältervolumen von 350 Liter/Jahr verrechnet.
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Zukünftig ist die Abfuhr von Sperrmüll und Altholz einmal
im Monat beim Recyclinghof in Thurn möglich.
Der Gemeinderat hat im November d.J. die
Müllabfuhrordnung und im Dezember d.J. die Abfall-
gebührenordnung der Gemeinde Thurn neu geregelt.
Die bisherigen Verordnungen stammen aus dem Jahr
1998 und sind seit Jänner 1999 in Geltung gestanden.
Die wesentlichen Änderungen der neuen
Abfallgebührenordnung:
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Für jedes Grundstück bzw. jeden Haushalt und Betrieb wird
eine Mindestgebühr vorgeschrieben, die vom Gemeinderat
mit € 0,13/ Liter Müll festgelegt wurde. Vorgeschrieben und
berechnet wird die Grundgebühr nach § 4 der Müllabfuhr-
ordnung. Mit der Grundgebühr wird der Kostenaufwand
der Gemeinde für die Deponie des Rest- und Biomülls,
Abfallwirtschaftsverband Osttirol, den Betrieb des Recyc-
linghofes, für Sperrmüll- und Problemstoffsammlung und
alle weiteren Kosten der Müllabfuhr verrechnet.
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Die weitere Gebühr wurde vom Gemeinderat mit € 0,05/
Liter Müll festgelegt und wird für die Ablieferung der Müll-
säcke bzw. Entleerung der Container für Rest- und Biomüll
verrechnet. In Zukunft wird keine fixe Zahl an Müllsäcken
mehr vorgeschrieben, sondern jeder Haushalt holt sich so
viele Säcke wie er tatsächlich benötigt.
Mit der weiteren Gebühr wird der Kostenaufwand der Ge-
meinde für die Abfuhr und Entleerung der Müllbehälter
verrechnet.
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Bei der Übernahme eines Müllcontainers kann auch eine
vierwöchige Abfuhr vereinbart werden. Diese Container
haben eine andere Farbe als die Container, die vierzehntägig
entleert werden.