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Seite 13

G

EMEINDE

Öffnungszeiten Recyclinghof Thurn

Dienstag 14.00 bis 15.00 Uhr

Freitag 18.00 bis 19.00 Uhr

Das Ablagern von Abfall (wie Müll, Gerümpel, Bau-

schutt) und Gartenabfällen (wie Rasen- und Strauch-

schnitt) außerhalb der Recyclinghöfe ist verboten!

Im Altstoffsammelzentrum (Recyclinghof) stehen für die Ent-

sorgung von Verpackungen, Elektroaltgeräten etc. ausreichend

Container zur Verfügung, mit denen eine sachgemäße Sammlung

und Verwertung garantiert ist. Außerdem werden regelmäßig

Sperrmüll- und Problemstoffsammlungen durchgeführt.

Leider kommt wieder die Unsitte auf, den Rasen- aber auch

Strauchschnitt in den umliegenden Wäldern zu entsorgen! Dies

ist ein Verstoß gegen verschiedene Gesetze (Abfallwirtschafts-,

Forst-, Feldschutz- und Naturschutzgesetz) und der Verursacher

muss mit hohen Geldstrafen rechnen!

Diese wilden Ablagerungen verunstalten nicht nur unser schönes

Gemeindegebiet, es tritt außerdem bei der Deponierung von grö-

ßeren Mengen Rasenschnitt ein Fäulnisprozess in Kraft, der mit

extremer Geruchsbelästigung und Entwicklung von Schadgasen

einhergeht.

Aber auch wer Abfälle außerhalb der Öffnungszeiten

vor dem Recyclinghof ablegt, erfüllt den Verwaltungs-

straftatbestand der illegalen Ablagerung.

Frei zitiert aus demAbfallwirtschaftsgesetz:

Wer Abfälle nicht

ordnungsgemäß entsorgt (ordentlich einem befugten Sammler

übergibt), ist mit einer Geldstrafe

(von € 450,00 bis € 41.200,00)

zu bestrafen –

AWG 2002 § 79.

Strafbare Ablagerungen in der Gemeinde!

In Zukunft werden verstärkt Kontrollen durch öffentliche Organe

(Bergwacht, Zoll) durchgeführt. Diese sind verpflichtet (wie auch

die Gemeinde), den Verursacher solcher Ablagerungen über die

Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen!

Für weitere Fragen zur richtigen Mülltrennung bzw. -entsorgung

wenden Sie sich bitte an die Beratung des Abfallwirtschaftsver-

bands Osttirol (Tel. 04852/69090-13).

Gerhard Lusser, Abfallberatung AWVO

Müllabfuhrordnung und

Abfallgebührenordnung – Neu ab 2017

Die wesentlichsten Änderungen der neuen

Müllabfuhrordnung:

-

Reduzierung des Mindestbehältervolumens von derzeit

4,5 l/Person und Woche auf 3,5 l/Person und Woche für

Hauptwohnsitze.

-

Zukünftig wird auch für weitere Wohnsitze ein Mindest-

behältervolumen von 1,5 l/Person und Woche berechnet.

-

Die Berechnung des Mindestbehältervolumens für Flächen

bei Ferienwohnungen und Freizeitwohnsitzen wurde

gestrichen.

-

Das Mindestbehältervolumen für Freizeitwohnsitze

wurde reduziert und vereinheitlicht. Zukünftig wird

für Freizeitwohnsitze bis 100 m² Wohnnutzfläche ein

Mindestbehältervolumen von 280 Liter/Jahr und für

Freizeitwohnsitze über 100 m² Wohnnutzfläche ein Min-

destbehältervolumen von 350 Liter/Jahr verrechnet.

-

Zukünftig ist die Abfuhr von Sperrmüll und Altholz einmal

im Monat beim Recyclinghof in Thurn möglich.

Der Gemeinderat hat im November d.J. die

Müllabfuhrordnung und im Dezember d.J. die Abfall-

gebührenordnung der Gemeinde Thurn neu geregelt.

Die bisherigen Verordnungen stammen aus dem Jahr

1998 und sind seit Jänner 1999 in Geltung gestanden.

Die wesentlichen Änderungen der neuen

Abfallgebührenordnung:

-

Für jedes Grundstück bzw. jeden Haushalt und Betrieb wird

eine Mindestgebühr vorgeschrieben, die vom Gemeinderat

mit € 0,13/ Liter Müll festgelegt wurde. Vorgeschrieben und

berechnet wird die Grundgebühr nach § 4 der Müllabfuhr-

ordnung. Mit der Grundgebühr wird der Kostenaufwand

der Gemeinde für die Deponie des Rest- und Biomülls,

Abfallwirtschaftsverband Osttirol, den Betrieb des Recyc-

linghofes, für Sperrmüll- und Problemstoffsammlung und

alle weiteren Kosten der Müllabfuhr verrechnet.

-

Die weitere Gebühr wurde vom Gemeinderat mit € 0,05/

Liter Müll festgelegt und wird für die Ablieferung der Müll-

säcke bzw. Entleerung der Container für Rest- und Biomüll

verrechnet. In Zukunft wird keine fixe Zahl an Müllsäcken

mehr vorgeschrieben, sondern jeder Haushalt holt sich so

viele Säcke wie er tatsächlich benötigt.

Mit der weiteren Gebühr wird der Kostenaufwand der Ge-

meinde für die Abfuhr und Entleerung der Müllbehälter

verrechnet.

-

Bei der Übernahme eines Müllcontainers kann auch eine

vierwöchige Abfuhr vereinbart werden. Diese Container

haben eine andere Farbe als die Container, die vierzehntägig

entleert werden.