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Oberlienzer Hoargascht [
№
50]
Juni 2016
Seite 5
Bauangelegenheiten –
Wichtige Information!
Aufgrund der Tatsache, dass in letzter Zeit vermehrt unvollständige und
unzureichende Planunterlagen (entsprachen nicht den Vorgaben der Plan
unterlagenverordnung) als Bauvorhaben bei der Baubehörde eingereicht
wurden, erscheint es sinnvoll, die Bewohner folgendermaßen aufzuklären:
Die Bestimmungen der
Tiroler Bauordnung sehen
vor, dass die Errichtung
oder Änderung von bauli
chen Anlagen grundsätz
lich bauanzeige- oder be
willigungspflichtig
ist.
Ausnahmen davon sind
mit § 1 TBO angegeben
oder nach § 21Abs. 3TBO
2011 dezidiert aufgezählt.
Weiters ist abzuklären,
ob das geplante Bauvorha
ben dem Flächenwid
mungsplan, einem Bebauungsplan oder
den
Festlegungen
des
örtlichen
Raumordnungskonzeptes
nicht widerspricht. Für
Personen, die nicht mit
den Bestimmungen der
Tiroler Bauordnung und
den OIB-Richtlinien ver
traut sind, ist es kaum
möglich, sich durch Ge
setze zu lesen und die Ge
setzesvorlagen
entspre
chend auszulegen. Es wäre
daher sinnvoll, die von der
Baubehörde zur Verfü
gung stehende Informati
onsmöglichkeit zu nutzen. Nach Vor
sprache im Gemeindeamt wird mit der
Baubehörde im Beisein der notwen
digen Amtssachverständigen eine kos
tenlose Beratung gewährt und kann in
diesem Zuge auch bei einem Lokalau
genschein schon im Vorhinein eine
Planungshilfe gegeben werden.
Damit könnte ausgeschlossen wer
den, dass für den Bauwerber oder Eigen
tümer von baulichen Anlagen unnötige
Zeitverzögerungen und etwaige zusätz
liche Kosten (durch Verbesserungsauf
träge) entstehen.
Im Zusammenhang mit „Schwarz
bauten“ wird noch darauf hingewiesen,
dass dabei eine Verwaltungsübertretung
entsteht, die seitens der Bezirksverwal
tungsbehörde mit Geldstrafen zu be
legen ist und dass im Sinne der Tiroler
Bauordnung auch bei schon länger
stehenden Schwarzbauten es zu keiner
Verjährung kommen kann.
Die Baubehörde I. Instanz
Bgm. Martin Huber
Aufruf an Interessenten
Der Baubeginn der Wohnanlage
Kirchdorf verzögert sich durch
Einsprüche von Anrainern gegen
den Baubeschied. Über die einge
brachten Beschwerden entscheidet
letztendlich der Landesverwal
tungsgerichtshof.
Die Gemeinde Oberlienz hat vorerst
im Erdgeschoss zwei kleinere und
eine etwas größere Wohnung als
reine Mietwohnungen für Oberlienzer
GemeindebürgerInnen reserviert.
Angedacht wären diese Wohnungen
für ältere GemeindebürgerInnen, die
ihren Lebensabend nicht imAltenheim
sondern in der Gemeinde verbringen
möchten, sofern es die Gesundheit und
Mobilität zulassen. Die zentrale Lage
im Ortskern, eine mögliche Unterstüt
zung durch Mitbewohner oder den
Mitarbeitern des Sozialsprengels sowie
eine durch Beihilfen leistbare Miete
bilden dafür ideale Voraussetzungen.
Wenn Interesse besteht, kann man
sich entweder bei der Gemeinde oder
dem Bauträger Osttiroler Siedlungsge
nossenschaft (OSG) erkundigen.
Erdgeschoss
Südansicht