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Oberlienzer Hoargascht [

50]

Juni 2016

Seite 5

Bauangelegenheiten –

Wichtige Information!

Aufgrund der Tatsache, dass in letzter Zeit vermehrt unvollständige und

unzureichende Planunterlagen (entsprachen nicht den Vorgaben der Plan­

unterlagenverordnung) als Bauvorhaben bei der Baubehörde eingereicht

wurden, erscheint es sinnvoll, die Bewohner folgendermaßen aufzuklären:

Die Bestimmungen der

Tiroler Bauordnung sehen

vor, dass die Errichtung

oder Änderung von bauli­

chen Anlagen grundsätz­

lich bauanzeige- oder be­

willigungspflichtig

ist.

Ausnahmen davon sind

mit § 1 TBO angegeben

oder nach § 21Abs. 3TBO

2011 dezidiert aufgezählt.

Weiters ist abzuklären,

ob das geplante Bauvorha­

ben dem Flächenwid­

mungsplan, einem Bebauungsplan oder

den

Festlegungen

des

örtlichen

Raumordnungskonzeptes

nicht widerspricht. Für

Personen, die nicht mit

den Bestimmungen der

Tiroler Bauordnung und

den OIB-Richtlinien ver­

traut sind, ist es kaum

möglich, sich durch Ge­

setze zu lesen und die Ge­

setzesvorlagen

entspre­

chend auszulegen. Es wäre

daher sinnvoll, die von der

Baubehörde zur Verfü­

gung stehende Informati­

onsmöglichkeit zu nutzen. Nach Vor­

sprache im Gemeindeamt wird mit der

Baubehörde im Beisein der notwen­

digen Amtssachverständigen eine kos­

tenlose Beratung gewährt und kann in

diesem Zuge auch bei einem Lokalau­

genschein schon im Vorhinein eine

Planungshilfe gegeben werden.

Damit könnte ausgeschlossen wer­

den, dass für den Bauwerber oder Eigen­

tümer von baulichen Anlagen unnötige

Zeitverzögerungen und etwaige zusätz­

liche Kosten (durch Verbesserungsauf­

träge) entstehen.

Im Zusammenhang mit „Schwarz­

bauten“ wird noch darauf hingewiesen,

dass dabei eine Verwaltungsübertretung

entsteht, die seitens der Bezirksverwal­

tungsbehörde mit Geldstrafen zu be­

legen ist und dass im Sinne der Tiroler

Bauordnung auch bei schon länger

stehenden Schwarzbauten es zu keiner

Verjährung kommen kann.

Die Baubehörde I. Instanz

Bgm. Martin Huber

Aufruf an Interessenten

Der Baubeginn der Wohnanlage

Kirchdorf verzögert sich durch

Einsprüche von Anrainern gegen

den Baubeschied. Über die einge­

brachten Beschwerden entscheidet

letztendlich der Landesverwal­

tungsgerichtshof.

Die Gemeinde Oberlienz hat vorerst

im Erdgeschoss zwei kleinere und

eine etwas größere Wohnung als

reine Mietwohnungen für Oberlienzer

GemeindebürgerInnen reserviert.

Angedacht wären diese Wohnungen

für ältere GemeindebürgerInnen, die

ihren Lebensabend nicht imAltenheim

sondern in der Gemeinde verbringen

möchten, sofern es die Gesundheit und

Mobilität zulassen. Die zentrale Lage

im Ortskern, eine mögliche Unterstüt­

zung durch Mitbewohner oder den

Mitarbeitern des Sozialsprengels sowie

eine durch Beihilfen leistbare Miete

bilden dafür ideale Voraussetzungen.

Wenn Interesse besteht, kann man

sich entweder bei der Gemeinde oder

dem Bauträger Osttiroler Siedlungsge­

nossenschaft (OSG) erkundigen.

Erdgeschoss

Südansicht