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Förderungen

renz nach §11 AVRAG (Arbeits-

vertragsrechts-Anpassungsge-

setz) oder einer gleichartigen

Karenzierung (z.B. nach bun-

des- oder landesgesetzliche Re-

gelungen) zwischen Arbeitgebe-

rIn und ArbeitnehmerIn.

– Vorlaufzeiten bis zum nächst-

möglichen Beginn der Bildungs-

maßnahme sowie ferienbedingte

Unterbrechungen ersuchen wir

Sie im Vorfeld mit Ihrer regiona-

len Geschäftsstelle abzuklären.

– Wird während der Bildungska-

renz einem Studium nachgegan-

gen, muss nach jedem Semester

bzw. nach jeweils 6 Monaten ein

Nachweis über die Ablegungen

von Prüfungen aus Pflicht- und

Wahlfächern im Gesamtumfang

von 4 Semesterwochenstunden

oder im Ausmaß von 8 ECTS-

Punkten erbracht werden.

– Alternativ kann auch ein anderer

Erfolgsnachweis (wie beispiels-

weise Ablegung der Diplomprü-

fung oder des Rigorosums oder

Bestätigung des Fortschrittes

und des zu erwartenden positi-

ven Abschlusses einer Diplom-

arbeit oder einer sonstigen Ab-

schlussarbeit) erbracht werden.

Erfolgt das nicht, ist das Weiter-

bildungsgeld einzustellen.

– Wird die Bildungskarenz unter

Mitwirkung des Arbeitnehmers

bzw. der Arbeitnehmerin vor

dem Mindestzeitraum von zwei

Monaten beendet, z.B. weil der/

die ArbeitnehmerIn die Beschäf-

tigung wieder aufnimmt, führt

dies zu einer Rückforderung des

Weiterbildungsgeldes.

Kombination von Weiterbil-

dungsgeld und Bildungsteilzeit-

geld

Sie können innerhalb eines Zeitrau-

mes von 4 Jahren Bildungskarenz

und Bildungsteilzeit kombinieren-

die Anwartschaftserfüllung am Be-

ginn des Vierjahreszeitraums gilt für

beide Leistungen.

Beim selben Dienstgeber ist nur

ein einmaliger Wechsel zwischen

den beiden Varianten zulässig. Es

erfolgt eine Anrechnung der beiden

Leistungen Weiterbildungsgeld und

Bildungsteilzeitgeld- 1 Tag Weiter-

bildungsgeld entspricht dabei 2 Ta-

gen Bildungsteilzeitgeld.

Der vierjährige Beobachtungszeit-

raum beginnt mit dem ersten Be-

zugstag von Weiterbildungsgeld

oder Bildungsteilzeitgeld – je nach-

dem welche Leistung am Beginn

des Vierjahreszeitraumes steht.

Innerhalb des Vierjahreszeitraumes

können entweder 12 Monate Wei-

terbildungsgeld oder 24 Monate Bil-

dungsteilzeitgeld bezogen werden.

Bei einer Kombination beider Leis-

tungen kommt es zu einer wechsel-

seitigen Kürzung mit dem Umrech-

nungsschlüssel 1 zu 2.

Genauere Informationen dazu er-

halten Sie bei Ihrer regionalen Ge-

schäftsstelle.

Ein Wechsel von einer Bildungs-

karenz auf eine Freistellung ge-

gen Entfall der Bezüge ist beim

selben Dienstgeber nicht mög-

lich.

Wie?

Als NutzerIn eines eAMS- Kontos

haben Sie die Möglichkeit, das Bil-

dungsteilzeitgeld elektronisch über

das eAMS-Konto zu beantragen.

Sind Sie kein/e Nutzer/in eines

eAMS-Kontos, können Sie das

Bildungsteilzeitgeld nur mittels

persönlicher Vorsprache bei Ihrer

zuständigen regionalen Geschäfts-

stelle des AMS beantragen.

Neben dem Antrag muss die Ver-

einbarung über die Bildungskarenz

vorgelegt werden.

Das Formular für die Bestätigung

der Bildungskarenz können Sie bei

den Geschäftsstellen des Arbeits-

marktservice erhalten oder im Inter-

net unter

www.ams.at

herunterla-

den. Bitte bringen Sie dieses nach

Möglichkeit bereits bei der Beantra-

gung mit und lassen sie es zuvor

von Ihrem Dienstgeber ausfüllen

und unterschreiben.

Wichtig!

Wenn Sie während des Bezuges

des Weiterbildungsgeldes auch ei-

ner anderen Beschäftigung oder

einer selbstständigen Erwerbstätig-

keit nachgehen wollen, informieren

Sie sich bitte bei einem/r unserer

BeraterInnen über die zulässigen

Einkommens- bzw. Umsatzgren-

zen. Werden diese Überschritten,

besteht kein Anspruch auf Weiter-

bildungsgeld.

Während des Bezugs von Weiterbil-

dungsgeld bei Bildungskarenz be-

steht Kranken- und Unfallversiche-

rungsschutz. Diese Zeiten werden

auch bei der Pensionsermittlung

berücksichtigt.

AMS Tirol

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