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Förderungen
renz nach §11 AVRAG (Arbeits-
vertragsrechts-Anpassungsge-
setz) oder einer gleichartigen
Karenzierung (z.B. nach bun-
des- oder landesgesetzliche Re-
gelungen) zwischen Arbeitgebe-
rIn und ArbeitnehmerIn.
–
– Vorlaufzeiten bis zum nächst-
möglichen Beginn der Bildungs-
maßnahme sowie ferienbedingte
Unterbrechungen ersuchen wir
Sie im Vorfeld mit Ihrer regiona-
len Geschäftsstelle abzuklären.
–
– Wird während der Bildungska-
renz einem Studium nachgegan-
gen, muss nach jedem Semester
bzw. nach jeweils 6 Monaten ein
Nachweis über die Ablegungen
von Prüfungen aus Pflicht- und
Wahlfächern im Gesamtumfang
von 4 Semesterwochenstunden
oder im Ausmaß von 8 ECTS-
Punkten erbracht werden.
–
– Alternativ kann auch ein anderer
Erfolgsnachweis (wie beispiels-
weise Ablegung der Diplomprü-
fung oder des Rigorosums oder
Bestätigung des Fortschrittes
und des zu erwartenden positi-
ven Abschlusses einer Diplom-
arbeit oder einer sonstigen Ab-
schlussarbeit) erbracht werden.
Erfolgt das nicht, ist das Weiter-
bildungsgeld einzustellen.
–
– Wird die Bildungskarenz unter
Mitwirkung des Arbeitnehmers
bzw. der Arbeitnehmerin vor
dem Mindestzeitraum von zwei
Monaten beendet, z.B. weil der/
die ArbeitnehmerIn die Beschäf-
tigung wieder aufnimmt, führt
dies zu einer Rückforderung des
Weiterbildungsgeldes.
Kombination von Weiterbil-
dungsgeld und Bildungsteilzeit-
geld
Sie können innerhalb eines Zeitrau-
mes von 4 Jahren Bildungskarenz
und Bildungsteilzeit kombinieren-
die Anwartschaftserfüllung am Be-
ginn des Vierjahreszeitraums gilt für
beide Leistungen.
Beim selben Dienstgeber ist nur
ein einmaliger Wechsel zwischen
den beiden Varianten zulässig. Es
erfolgt eine Anrechnung der beiden
Leistungen Weiterbildungsgeld und
Bildungsteilzeitgeld- 1 Tag Weiter-
bildungsgeld entspricht dabei 2 Ta-
gen Bildungsteilzeitgeld.
Der vierjährige Beobachtungszeit-
raum beginnt mit dem ersten Be-
zugstag von Weiterbildungsgeld
oder Bildungsteilzeitgeld – je nach-
dem welche Leistung am Beginn
des Vierjahreszeitraumes steht.
Innerhalb des Vierjahreszeitraumes
können entweder 12 Monate Wei-
terbildungsgeld oder 24 Monate Bil-
dungsteilzeitgeld bezogen werden.
Bei einer Kombination beider Leis-
tungen kommt es zu einer wechsel-
seitigen Kürzung mit dem Umrech-
nungsschlüssel 1 zu 2.
Genauere Informationen dazu er-
halten Sie bei Ihrer regionalen Ge-
schäftsstelle.
Ein Wechsel von einer Bildungs-
karenz auf eine Freistellung ge-
gen Entfall der Bezüge ist beim
selben Dienstgeber nicht mög-
lich.
Wie?
Als NutzerIn eines eAMS- Kontos
haben Sie die Möglichkeit, das Bil-
dungsteilzeitgeld elektronisch über
das eAMS-Konto zu beantragen.
Sind Sie kein/e Nutzer/in eines
eAMS-Kontos, können Sie das
Bildungsteilzeitgeld nur mittels
persönlicher Vorsprache bei Ihrer
zuständigen regionalen Geschäfts-
stelle des AMS beantragen.
Neben dem Antrag muss die Ver-
einbarung über die Bildungskarenz
vorgelegt werden.
Das Formular für die Bestätigung
der Bildungskarenz können Sie bei
den Geschäftsstellen des Arbeits-
marktservice erhalten oder im Inter-
net unter
www.ams.atherunterla-
den. Bitte bringen Sie dieses nach
Möglichkeit bereits bei der Beantra-
gung mit und lassen sie es zuvor
von Ihrem Dienstgeber ausfüllen
und unterschreiben.
Wichtig!
Wenn Sie während des Bezuges
des Weiterbildungsgeldes auch ei-
ner anderen Beschäftigung oder
einer selbstständigen Erwerbstätig-
keit nachgehen wollen, informieren
Sie sich bitte bei einem/r unserer
BeraterInnen über die zulässigen
Einkommens- bzw. Umsatzgren-
zen. Werden diese Überschritten,
besteht kein Anspruch auf Weiter-
bildungsgeld.
Während des Bezugs von Weiterbil-
dungsgeld bei Bildungskarenz be-
steht Kranken- und Unfallversiche-
rungsschutz. Diese Zeiten werden
auch bei der Pensionsermittlung
berücksichtigt.
AMS Tirol
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