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Förderungen
Die Bildungskarenz - Eine Möglichkeit zur
Weiterbildung
Wie?
Die Bildungskarenz kann zwischen
ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn
innerhalb eines Beobachtungszeit-
raumes von insgesamt 4 Jahren
im Geschäftsausmaß von maximal
einem Jahr abgeschlossen werden.
Es bleibt dabei Ihnen überlassen,
ob Sie
–
– Das Jahr zur Gänze durchge-
hend in Anspruch nehmen wol-
len – was dazu führt, dass sie in
den darauf folgenden 3 Jahren
keine weitere Bildungskarenz
konsumieren können,
–
– Die 12-monatige Bildungskarenz
innerhalb des Vierjahreszeitrau-
mes in Teilen verbrauchen oder
–
– Mit einer Bildungsteilzeit kom-
binieren wollen – (siehe dazu
„Kombination von Weiterbil-
dungsgeld und Bildungsteilzeit-
geld“ auf der Rückseite)
Jeder einzelne Teil einer Bildungs-
karenz muss aber zumindest 2 Mo-
Durch die Bildungskarenz werden zeitlich befristete Arbeitsplätze frei. Für die Dauer der
Bildungskarenz kann vom Unternehmen eine arbeitslose Person als Ersatzkraft eingestellt
werden.
nate andauern.
Während dieser Zeit erhält die ka-
renzierte Person vom Arbeitsmarkt-
service Weiterbildungsgeld in Höhe
des Arbeitslosengeldes, mindes-
tens jedoch € 14,53 täglich.
Wofür?
Nachholen von Schul- und Studien-
abschlüssen oder Fremdsprachen-
schulungen.
–
– Höherqualifizierung des Perso-
nals und Reduktion der Lohn-
kosten.
–
– Unterstützung durch das AMS
bei der Einstellung allenfalls er-
wünschter Ersatzarbeitskräfte.
Wer?
Folgende Voraussetzungen
müssen gegeben sein:
–
– Erfüllung der Anwartschaft auf
Arbeitslosengeld.
–
– Arbeitsverhältnis von mindes-
tens sechs Monaten ununterbro-
chener Dauer. Für Saisonkräfte
bestehen Sonderregelungen mit
einer kürzeren ununterbroche-
nen Beschäftigungsdauer – nä-
heres dazu bei Ihrer regionalen
Geschäftsstelle.
–
– Unmittelbar vor dem Beginn der
Bildungskarenz muss die karen-
zierte Beschäftigung ununter-
brochen 6 Monate (3 Monate bei
Saisonbetrieben) arbeitslosen-
versicherungspflichtig gewesen
sein. Im Hinblick auf Ausnahme
von dieser Regelung (z.B. wenn
Sie eine Bildungskarenz im An-
schluss an eine Elternkarenz
planen) erkundigen Sie sich bei
Ihrer zuständigen regionalen
Geschäftsstelle über die diesbe-
züglichen Möglichkeiten.
–
– Nachweis der Teilnahme an einer
Bildungsmaßnahme, im Ausmaß
Von mindesten 20 Wochenstun-
den oder einer vergleichbaren
zeitlichen Belastung. Haben Sie
Betreuungspflichten für ein Kind,
das das siebente Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, müs-
sen Sie die besuchte Bildungs-
maßnahme
durchschnittlich
mindestens 16 Wochenstunden
in Anspruch nehmen, wenn kei-
ne längere Betreuungsmög-
lichkeit für das Kind vorhanden
ist. Nachgewiesene Lern- und
Übungszeiten werden auf das
geforderte Stundenausmaß an-
gerechnet.
–
– Vereinbarung einer Bildungska-