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Förderungen

Die Bildungskarenz - Eine Möglichkeit zur

Weiterbildung

Wie?

Die Bildungskarenz kann zwischen

ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn

innerhalb eines Beobachtungszeit-

raumes von insgesamt 4 Jahren

im Geschäftsausmaß von maximal

einem Jahr abgeschlossen werden.

Es bleibt dabei Ihnen überlassen,

ob Sie

– Das Jahr zur Gänze durchge-

hend in Anspruch nehmen wol-

len – was dazu führt, dass sie in

den darauf folgenden 3 Jahren

keine weitere Bildungskarenz

konsumieren können,

– Die 12-monatige Bildungskarenz

innerhalb des Vierjahreszeitrau-

mes in Teilen verbrauchen oder

– Mit einer Bildungsteilzeit kom-

binieren wollen – (siehe dazu

„Kombination von Weiterbil-

dungsgeld und Bildungsteilzeit-

geld“ auf der Rückseite)

Jeder einzelne Teil einer Bildungs-

karenz muss aber zumindest 2 Mo-

Durch die Bildungskarenz werden zeitlich befristete Arbeitsplätze frei. Für die Dauer der

Bildungskarenz kann vom Unternehmen eine arbeitslose Person als Ersatzkraft eingestellt

werden.

nate andauern.

Während dieser Zeit erhält die ka-

renzierte Person vom Arbeitsmarkt-

service Weiterbildungsgeld in Höhe

des Arbeitslosengeldes, mindes-

tens jedoch € 14,53 täglich.

Wofür?

Nachholen von Schul- und Studien-

abschlüssen oder Fremdsprachen-

schulungen.

– Höherqualifizierung des Perso-

nals und Reduktion der Lohn-

kosten.

– Unterstützung durch das AMS

bei der Einstellung allenfalls er-

wünschter Ersatzarbeitskräfte.

Wer?

Folgende Voraussetzungen

müssen gegeben sein:

– Erfüllung der Anwartschaft auf

Arbeitslosengeld.

– Arbeitsverhältnis von mindes-

tens sechs Monaten ununterbro-

chener Dauer. Für Saisonkräfte

bestehen Sonderregelungen mit

einer kürzeren ununterbroche-

nen Beschäftigungsdauer – nä-

heres dazu bei Ihrer regionalen

Geschäftsstelle.

– Unmittelbar vor dem Beginn der

Bildungskarenz muss die karen-

zierte Beschäftigung ununter-

brochen 6 Monate (3 Monate bei

Saisonbetrieben) arbeitslosen-

versicherungspflichtig gewesen

sein. Im Hinblick auf Ausnahme

von dieser Regelung (z.B. wenn

Sie eine Bildungskarenz im An-

schluss an eine Elternkarenz

planen) erkundigen Sie sich bei

Ihrer zuständigen regionalen

Geschäftsstelle über die diesbe-

züglichen Möglichkeiten.

– Nachweis der Teilnahme an einer

Bildungsmaßnahme, im Ausmaß

Von mindesten 20 Wochenstun-

den oder einer vergleichbaren

zeitlichen Belastung. Haben Sie

Betreuungspflichten für ein Kind,

das das siebente Lebensjahr

noch nicht vollendet hat, müs-

sen Sie die besuchte Bildungs-

maßnahme

durchschnittlich

mindestens 16 Wochenstunden

in Anspruch nehmen, wenn kei-

ne längere Betreuungsmög-

lichkeit für das Kind vorhanden

ist. Nachgewiesene Lern- und

Übungszeiten werden auf das

geforderte Stundenausmaß an-

gerechnet.

– Vereinbarung einer Bildungska-