Gemeindezeitung - page 10

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FODN - 59/01/2015
AUS DEM GEMEINDERAT
Gemeinderatssitzung
am 9. März 2015
Beschlussfassung über Änderung und Auflage
eines Entwurfes für folgende Bebauungspläne
(80) im Bereich der Grundstücke 4000 und 4001, KG Kals,
Huter Sieglinde, Ködnitz 46
Bei thermischen Sanierungsmaßnahmen wurde festgestellt,
dass das 40 Jahre alte Gebäude abweichend zum baugeneh-
migten Plan gebaut wurde und dass insbesondere die Höhe
nicht entspricht. Um eine baurechtliche Sanierung des Bestan-
des zu ermöglichen, ist die Verringerung der erforderlichen
Grenzabstände nötig, dafür ist die Erlassung eines Bebau-
ungsplanes erforderlich.
Darin festgelegt wird die offene Bauweise, das 0,4 fache
der Höhe jeden Punkts, 3,0 m mindestens als erforderlicher
Grenzabstand. Der Abstand der Baufluchtlinie zur Straßen-
fluchtlinie wird mit 4,0 m bis 2,0 m entsprechend dem Be-
stand festgelegt. Dies führt zu keiner Beeinträchtigung des
Orts- und Straßenbildes bzw. der Leichtigkeit und Sicherheit
des Verkehrs.
(81) im Bereich des Gst. 3290, KG Kals,
Oberhauser Sylvia, Oberpeischlach 7
Die Errichtung eines Zubaus (Lager und Carport) ist geplant.
Dadurch sollte auch die Zufahrt neu geregelt werden, diese
wird mit einer maximalen Steigung von 12 % vorgesehen. Aus
den Gegebenheiten - Topographie und Eingangsniveau des
bestehenden Hauses - ergibt sich eine erforderliche Weglän-
ge und daraus sehr eingeschränkte Situierungsmöglichkeit für
ein Carport. Die Höhendifferenz von ca. 9,0 m in Nord-Süd-
Richtung ermöglicht es nicht, ein Carport an der Grundgrenze
zu situieren unter Einhaltung der baurechtlichen Bestimmun-
gen. Das Einhalten der erforderlichen Grenzabstände lässt kei-
ne Befahrbarkeit zu. Inhalt des Bebauungsplanes ist die Fest-
legung einer Höhenlage auf Niveau des Einganges (1055,98
müMS).
Der höchste Punkt des Gebäudes ergibt sich aus dem Be-
stand unter Berücksichtigung der nach TBO zulässigen Er-
höhung zum Zwecke der Wärmedämmung. Es entsteht keine
Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, sofern die
talseitige Stützmauer nicht entsprechend der Möglichkeit aus
der Höhenlage erhöht wird. Der Bebauungsplan legt das ma-
ximale Gartenniveau in verschiedenen Grundstücksbereichen
fest.
(82) im Bereich des neu gebildeten Gst. 4624, KG Kals,
Appartement Steiner, Großdorf
Geplant ist die Errichtung eines „Appartementhauses“ mit
3 Wohneinheiten, im EG als Haupt-wohnsitz genehmigt sowie
2 Ferienwohnungen im Rahmen der Privatzimmervermietung.
Von der Abteilung Bau- und Raumordnung wurde bei Geneh-
migung der Flächenwidmungsplanände-rung die Erlassung
eines Bebauungsplanes empfohlen. Dieser sieht nun vor: Die
Straßenfluchtlinie wird entlang der nördlichen Grundstücks-
grenze und im Osten entlang dem aufgemessenen Asphaltrand
festgelegt, am Nordost-Eck erfolgt eine Abschrägung, welche
aus verkehrstechnischer Sicht für erforderlich gehalten wird.
Es wird im Sinne der Rechtssicherheit eine Höhenlage fest-
gelegt. Das Grundstück steigt von Osten nach Westen um ca.
1,90 m, die Höhenlage liegt ca. 1,30 m über demWeg im Osten.
Die Höhenlage schränkt die mögliche mittlere Höhe von Ne-
bengebäuden um ca. 60 cm ein. Der höchste Punkt des Gebäu-
des wird mit 1377,50 müMS festgelegt, somit kann das Haus
eine maximale Höhe im Süden von 9,50 m erreichen, was im
Sinne des Orts- und Landschaftsbildes jedenfalls vertretbar ist.
(83) im Bereich der Grundstücke 3987 und .816,
WA Haus Alpenrose, Ködnitz 36
Geplant ist der Abbruch des ehemaligen Gasthofs „Alpenro-
se“ auf Grundstück .816. Anstatt des-sen soll auf den Grund-
stücken 3987 und .816 eine Wohnanlage mit 14 Wohneinheiten
entste-hen. Die Mietergärten sollen teilweise auf dem Grund-
stück 3988, KG. Kals a. Gr., errichtet werden. Der höchste
Punkt des Gebäudes entspricht der Giebelhöhe des bestehen-
den Hauses.
Die Planung erfolgte in Abstimmung mit der Dorferneue-
rung bzw. dem Gestaltungsbeirat beim Land Tirol. Da in der
Gemeinde Kals a. Gr. das örtliche Raumordnungskonzept
noch nicht fortgeschrieben ist, ist die Erlassung eines Be-
bauungsplanes lt. § 118 Abs. 3, TROG 2011, LGBl. 56/2011,
Voraussetzung zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine
Wohnanlage.
Die Planung berücksichtigt die erforderlichen Grenzabstän-
de. Trotzdem wird eine Höhenlage festge-legt, auf Höhe des
Eingangsniveaus. Dadurch soll die Höhe des Carports be-
schränkt werden, da die Höhenlage niedriger ist, als das Ge-
lände im Norden des Grundstückes. Das liegt im Sinne des
Gestaltungsbeirats, um die Anlage besser in die Landschaft
einzubetten. Theoretisch könnte dadurch das Haus Richtung
Süden vergrößert werden (zu den Grundstücken 3990 und
3994/2).
Um dies zu verhindern, wird hier der Abstand durch eine
Baugrenzlinie fixiert, welcher einen größeren als den erforder-
lichen Mindestabstand festlegt und daher im Sinne des TROG
zulässig ist. Zudem wird das Gartenniveau im, an die Grund-
stücke 3990 und 3994/2 anschließenden Bereich, festgelegt,
damit keine Stütz- und Einfriedungsmauern möglich werden,
welche höher sind, als nach TBO 2011, LGBl. 57/2011, vorge-
sehen. Damit wird keine Bebauung durch den Bebauungsplan
möglich, welche dem Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild wi-
derspricht. Die Straßenfluchtlinie berücksichtigt die Verbrei-
terung des Wegs auf Grundstück 3982, der Abstand der Bau-
fluchtlinie verhindert eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit
und Sicherheit des Verkehrs.
Für alle Bebauungspläne gilt:
Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Auflage der Be-
bauungspläne, KG Kals am Groß-glockner, entsprechend dem
1,2,3,4,5,6,7,8,9 11,12,13,14,15,16,17,18,19,20,...68
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