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Die Sonnseiten

Nummer 59 - Mai 2018

Informationen

Betreten des Waldes: Was besonders zu beachten ist

Das Betreten des Waldes ist

laut Forstgesetz 1975 grund-

sätzlich jedermann für Erho-

lungszwecke gestattet. Dabei

sind jedoch verschiedene

Einschränkungen zu beach-

ten.

Holznutzungen: Bei Schläge-

rungsarbeiten, Seilbringun-

gen, Aufarbeitung von Schad-

holz, Windwurf, Schneedruck

usw. sind vom Waldeigentü-

mer oder Forstunternehmer

im Gefahrenbereich Warnta-

feln gut sichtbar und in ent-

sprechendem Abstand zum

Arbeitsbereich aufzustellen.

(Gilt für Forstwege, Wan-

derwege, Steige etc.) Die

Warnhinweise müssen die

Dauer der befristeten Sperre

(Datum von-bis) aufweisen,

ohne diese haben die Warn-

hinweise (

Befristetes forst-

liches Sperrgebiet, Betreten

verboten

)

keine

Gültigkeit.

Auch selbst verfasste Hin-

weise wie z. B. „Achtung

Windwurf, Durchgang ver-

boten“ sind rechtlich nicht

abgesichert. Für Gemein-

destraßen,

Landesstraßen,

öffentliche Wege gilt jedoch

diese Regelung nicht. Dazu

ist es notwendig, bei Bedarf

eine behördliche Sperre zu

beantragen. (Gemeinde, BH).

Weitere

Einschränkungen

gibt es im Bereich von Wie-

deraufforstungsflächen, so-

lange der Bewuchs eine Höhe

von drei Metern nicht erreicht

hat.

Eine über das Betreten und

Aufhalten zu Erholungszwe-

cken hinausgehende Benüt-

zung wie Lagern, Zelten,

Befahren oder Reiten ist nur

mit Zustimmung des Waldei-

gentümers und in Bezug auf

die Forststraße nur mit Zu-

stimmung des Forststraßener-

halters, der zumindest der

Waldeigentümer ist, zulässig.

Es ist wichtig, vorhandene

Gefahrenhinweise und Ver-

bote unbedingt zu beachten

,um mögliche Risiken (Un-

fallgefahr) oder andere Un-

annehmlichkeiten zu vermei-

den.

Franz Tscharnig

Gemeindewaldaufseher Die Tafel „Befristetes forst-

liches Sperrgebiet“ ist nur

gültig, wenn auch eine Be-

fristung angeführt ist.

Sozialladen Lienz

„SoLaLi“

Die Einkaufsmöglichkeit für Menschen mit nachweislich

geringem Einkommen. Aus ganz Osttirol können Einkaufs-

karten für den Sozialladen „SoLaLi“ beantragt werden! Die

Personen müssen nur mit Meldezettel, Ausweis und Ein-

kommensnachweis in Kopie in die Liebburg kommen und

sie erhalten ihre Einkaufskarte.

Adresse

Straße

Ort

www.musteradresse.de

Kontaktadresse

SoLaLi

Schweizergasse 23

9900 Lienz

Tel.:

04852/67293

e-M

ail: office@solali.at www.solali.at

Geschäftsführung

Sandra Holzer

Handy:

0664/12 41 0 30

Öffnungszeiten

Dienstag

09:30 - 12:00 Uhr

Mittwoch

09:30 - 12:00 Uhr

Donnerstag

09:30 - 12:00 Uhr

15:00 - 17:00 Uhr

Freitag

09:30 - 12:00 Uhr

Bild:Bernd Lenzer -Stadtgemeinde Lienz,Grafik:EvelynMüller