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Seite 20 Dölsacher Dorfzeitung November 2017
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgeset-
zes 2016, LGBl. Nr. 101, den von der Architektenge-
meinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-Elwischger
ausgearbeiteten Entwurf eines Bebauungsplanes im
Bereich des Grundstückes Nr. 224/4, KG Dölsach,
laut planlicher und schriftlicher Darstellung der Ar-
chitektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-
Elwischger vom 13. September 2017, Zahl 707u224-
4BBP.dwg, durch vier Wochen hindurch, und zwar
vom 20. September bis einschließlich 19. Oktober
2017, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2016 der
Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
b)
Erlassung eines Bebauungsplanes im Bereich
der Gp. 462, KG Dölsach (Gemeinde Dölsach).
Für das Gewerbegebiet Vöstl-Feld gibt es zwei Kauf-
interessenten. Um das Grundstück entsprechend teilen
zu können ist nachstehende Erlassung eines Bebau-
ungsplanes erforderlich.
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgeset-
zes 2016, LGBl. Nr. 101, den von der Architektenge-
meinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-Elwischger
ausgearbeiteten Entwurf eines Bebauungsplanes im
Bereich des Grundstückes Nr. 462, KG Dölsach, laut
planlicher und schriftlicher Darstellung der Architek-
tengemeinschaft
Dipl.-Ingre.
Scherzer-Mayr-
Elwischger vom 9. August 2017, Zahl 707u462
BBP2.dwg, durch vier Wochen hindurch, und zwar
vom 20. September bis einschließlich 19. Oktober
2017, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2016 der
Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
c)
Aufhebung des Bebauungsplanes im Bereich der
Gpn. 868/1, 868/2 und 946/2, KG Görtschach-
Gödnach, und Änderung eines Bebauungspla-
nes im Bereich des Grundstückes Nr. 868/2, KG
Görtschach-Gödnach (Thomas und Jakob Zwi-
schenberger).
Auf der Gp. 868/2, KG Görtschach-Gödnach, ist der
Um- und Ausbau des bestehenden Wohnhauses ge-
plant. Im Zuge der Vorprüfung gegenständlichen
Bauvorhabens wurde festgestellt, dass der bestehende
Bebauungsplan nicht über die erforderlichen Min-
destanforderungen verfügt. Für diesen Bereich gilt ein
allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan mit Be-
schlussdatum 20. November 1998 in dem u. a. eine
Geschoßflächendichte (M und H) festgelegt ist. Da
der ergänzende Bebauungsplan aus dem Jahr 1998 die
Mindestfestlegungen nach dem TROG 2016 nicht
enthält, ist dieser seitens des Gemeinderates im Be-
reich der Gp. 868/2 abzuändern bzw. der allgemeine
und ergänzende Bebauungsplan für die Bauplätze Gp.
868/1 und 946/2 sowie im Bereich einer Teilfläche
der Gp. 868/2, alle KG Görtschach-Gödnach, aufzu-
heben.
Der Gemeinderat fasst daher folgende einstimmige
Beschlüsse:
1) Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach be-
schließt, entsprechend der Stellungnahme des
Raumplaners vom 18. September 2017, die ersatzlose
Aufhebung des allgemeinen und ergänzenden Bebau-
ungsplanes im Bereich der Grundstücke 868/1 und
946/2 sowie im Bereich einer Teilfläche des Grund-
stückes Nr. 868/2, KG Görtschach-Gödnach, mit Be-
schlussdatum vom 20. November 1998.
2) Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach be-
schließt gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumord-
nungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, den von der
Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-
Elwischger ausgearbeiteten Entwurf eines Bebau-
ungsplanes im Bereich des Grundstückes Nr. 868/2,
KG Görtschach-Gödnach, laut planlicher und schrift-
licher Darstellung der Architektengemeinschaft Dipl.-
Ingre. Scherzer-Mayr-Elwischger vom 18. September
2017, Zahl 707u868-2BBP.dwg, durch vier Wochen
hindurch, und zwar vom 20. September bis ein-
schließlich 19. Oktober 2017, zur öffentlichen Ein-
sichtnahme aufzulegen.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2016 der
Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.