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Seite 20 Dölsacher Dorfzeitung November 2017

Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt

gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgeset-

zes 2016, LGBl. Nr. 101, den von der Architektenge-

meinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-Elwischger

ausgearbeiteten Entwurf eines Bebauungsplanes im

Bereich des Grundstückes Nr. 224/4, KG Dölsach,

laut planlicher und schriftlicher Darstellung der Ar-

chitektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-

Elwischger vom 13. September 2017, Zahl 707u224-

4BBP.dwg, durch vier Wochen hindurch, und zwar

vom 20. September bis einschließlich 19. Oktober

2017, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2016 der

Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-

halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine

Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-

tigten Person oder Stelle abgegeben wird.

b)

Erlassung eines Bebauungsplanes im Bereich

der Gp. 462, KG Dölsach (Gemeinde Dölsach).

Für das Gewerbegebiet Vöstl-Feld gibt es zwei Kauf-

interessenten. Um das Grundstück entsprechend teilen

zu können ist nachstehende Erlassung eines Bebau-

ungsplanes erforderlich.

Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt

gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgeset-

zes 2016, LGBl. Nr. 101, den von der Architektenge-

meinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-Elwischger

ausgearbeiteten Entwurf eines Bebauungsplanes im

Bereich des Grundstückes Nr. 462, KG Dölsach, laut

planlicher und schriftlicher Darstellung der Architek-

tengemeinschaft

Dipl.-Ingre.

Scherzer-Mayr-

Elwischger vom 9. August 2017, Zahl 707u462

BBP2.dwg, durch vier Wochen hindurch, und zwar

vom 20. September bis einschließlich 19. Oktober

2017, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2016 der

Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-

halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine

Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-

tigten Person oder Stelle abgegeben wird.

c)

Aufhebung des Bebauungsplanes im Bereich der

Gpn. 868/1, 868/2 und 946/2, KG Görtschach-

Gödnach, und Änderung eines Bebauungspla-

nes im Bereich des Grundstückes Nr. 868/2, KG

Görtschach-Gödnach (Thomas und Jakob Zwi-

schenberger).

Auf der Gp. 868/2, KG Görtschach-Gödnach, ist der

Um- und Ausbau des bestehenden Wohnhauses ge-

plant. Im Zuge der Vorprüfung gegenständlichen

Bauvorhabens wurde festgestellt, dass der bestehende

Bebauungsplan nicht über die erforderlichen Min-

destanforderungen verfügt. Für diesen Bereich gilt ein

allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan mit Be-

schlussdatum 20. November 1998 in dem u. a. eine

Geschoßflächendichte (M und H) festgelegt ist. Da

der ergänzende Bebauungsplan aus dem Jahr 1998 die

Mindestfestlegungen nach dem TROG 2016 nicht

enthält, ist dieser seitens des Gemeinderates im Be-

reich der Gp. 868/2 abzuändern bzw. der allgemeine

und ergänzende Bebauungsplan für die Bauplätze Gp.

868/1 und 946/2 sowie im Bereich einer Teilfläche

der Gp. 868/2, alle KG Görtschach-Gödnach, aufzu-

heben.

Der Gemeinderat fasst daher folgende einstimmige

Beschlüsse:

1) Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach be-

schließt, entsprechend der Stellungnahme des

Raumplaners vom 18. September 2017, die ersatzlose

Aufhebung des allgemeinen und ergänzenden Bebau-

ungsplanes im Bereich der Grundstücke 868/1 und

946/2 sowie im Bereich einer Teilfläche des Grund-

stückes Nr. 868/2, KG Görtschach-Gödnach, mit Be-

schlussdatum vom 20. November 1998.

2) Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach be-

schließt gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumord-

nungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, den von der

Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-

Elwischger ausgearbeiteten Entwurf eines Bebau-

ungsplanes im Bereich des Grundstückes Nr. 868/2,

KG Görtschach-Gödnach, laut planlicher und schrift-

licher Darstellung der Architektengemeinschaft Dipl.-

Ingre. Scherzer-Mayr-Elwischger vom 18. September

2017, Zahl 707u868-2BBP.dwg, durch vier Wochen

hindurch, und zwar vom 20. September bis ein-

schließlich 19. Oktober 2017, zur öffentlichen Ein-

sichtnahme aufzulegen.

Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2016 der

Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-

halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine

Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-

tigten Person oder Stelle abgegeben wird.