Mai 2017 Gemeindekurier Nußdorf-Debant 87. Ausgabe
So kommen Betriebe und Haushalte
zu einem Glasfaseranschluss
a
Wann ist ein Anschluss möglich?
Grundsätzlich ist die Herstellung eines Glasfaseran-
schlusses möglich, sobald von der Marktgemeinde ein
Hausanschlussrohr bis zur Grundstücksgrenze
ver-
legt wurde.
a
Welche baulichen Maßnahmen sind auf eige-
nem Grund notwendig?
Das
Hausanschlussrohr
(= Kunststoff-Leerrohr mit
einem Durchmesser von lediglich 0,7 bis 1,0 cm) ist
vom jeweiligen Haus- oder Betriebseigentümer selbst
bis in das Gebäude zu verlängern
, in dem der An-
schluss benötigt wird. Aus fördertechnischen Gründen
kann die Gemeinde diese Verlängerung leider nicht
miterledigen. Sie ist aber jedenfalls behilflich und
stellt auch das Leerrohr zur Verfügung.
a
Wie erfolgt der Antrag auf den Glasfaseran-
schluss?
Der
Antrag auf Herstellung des Glasfaser-An-
schlusses
ist an die Marktgemeinde zu stellen.
Gleichzeitig muss mit einem im RegioNet tätigen Pro-
vider bzw. deren Vorort-Partnern ein
Provider-Ver-
trag
abgeschlossen werden.
Derzeit stehen als Provider die Unternehmen IKB Fi-
bernet (Vorort-Partner Fa. AGEtech smart electric), ti-
rolnet.com(Vorort-Partner Fa. Flynet) und UPC (Vor-
ort-Partner Kurzthaler Kommunikation Elektro
GesmbH) zur Auswahl.
a
Wann bzw. wie wird der Anschluss hergestellt?
Sobald der Marktgemeinde vom Provider bzw. dessen
Vorort-Partner bestätigt wurde, dass ein aufrechter
Providervertrag vorliegt und dass hausintern alle Vo-
raussetzungen für eine Inbetriebnahme vorliegen, wer-
den die notwendigen
Glasfasern
vom nächstgelege-
nen RegioNet-Verteilerkasten bis in das anzuschlie-
ßende Gebäude
eingeblasen
und im Haus die soge-
nannte
Übergabebox
installiert. Danach ist der An-
schluss mit einem entsprechenden Modem sofort nutz-
bar.
a
Wie erfolgt der Anschluss in Wohnanlagen?
Für Glasfaser-Anschlüsse in Wohnanlagen sind einige
Besonderheiten zu beachten.
So ist unter anderem eine entsprechende Verkabelung
im Haus notwendig, bei Eigentumswohnanlagen müs-
sen Beschlüsse der Miteigentümergemeinschaft vorlie-
gen usw.
Die jeweiligen Hausverwaltungen wurden diesbezüg-
lich informiert und können dazu Auskunft geben.
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