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Der Amtslei ter informier t
Nachzahlung des Ergänzungsbetrages im Zeitraum vom 1. September 2010
bis 23. Februar 2016
Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2016 hat das
Arbeitsmarktservice alle betroffenen Leistungsbezüge im genannten Zeitraum neu zu berech-
nen und mögliche Nachzahlungen durchzuführen. Jedoch nur dann, wenn ein entsprechen-
der Antrag beim zuständigen Arbeitsmarktservice eingebracht wird.
Um Ihnen eine unnötige Antragstellung und den damit verbunden Zeitaufwand zu ersparen,
benützen Sie bitte den Online Ratgeber des AMS „Nachzahlung des Ergänzungsbetrages“.
Mit Hilfe des Online Ratgebers erfahren Sie, ob eine Nachzahlung bei Ihnen möglich ist.
Am Ende des Ratgebers, finden Sie ein Formular mit dem Sie eine Neuberechnung beantra-
gen können. (Das Formular bitte ausfüllen und ausdrucken und an Ihre AMS Geschäftsstelle
senden oder persönlich dort abgeben.)
Der Antrag kann aber nur zu einer Nachzahlung führen, wenn
• tatsächlich im Zeitraum 1. September 2010 bis 23. Februar 2016 eine Leistung aus der
Arbeitslosenversicherung (wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld und
Umschulungsgeld) bezogen wurde, und
• für eines oder mehrere Kinder Familienbeilhilfe bezogen beziehungsweise Unterhalt
bezahlt wurde und
•der Anspruch für zumindest einen Tag auf Basis eines durchschnittlichen Monatsein-
kommens (inkl. anteilsmäßiger Sonderzahlungen) zwischen 1.210,00 und 2.130,00 €
bemessen wurde (diese Bemessungsgrundlage findet man auch auf den aktuellen
Mitteilungen des AMS, mit denen Kund/innen über die Zuerkennung der Leistung
informiert werden).
Trifft einer dieser Punkte nicht zu, kommt es zu keiner Nachzahlung.
Alfons Monitzer
Informationspflicht
gem. § 6 TWV,
BGBl. II Nr. 304/2001
Der Betreiber einer
Wasserversorgungsanlage hat
die Abnehmer über die aktuelle
Qualität des Wassers
zu informieren.
Die Information hat auf Basis
der aktuellen Untersuchungs-
ergebnisse zu erfolgen.