Previous Page  13 / 68 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 13 / 68 Next Page
Page Background

Virgen

Aktiv

Bürgerservice

I

13

BÜRGERSERVICE – Wichtige Informationen

BÜRGERSERVICE – Wichtige Informationen

Bei Graböffnungsarbeiten kommt es

aufgrund nicht der Friedhofsordnung

entsprechender Grabmale immer wieder

zu Arbeitserschwernissen. Wir müssen

daher nochmals eindringlich darauf hin-

weisen, dass bei der Neuerrichtung eines

Grabmales unbedingt die in der Fried-

hofsordnung vorgeschriebenen Maße

und Richtlinien einzuhalten sind.

Neben nicht ordnungsgemäßen Grab-

kreuzen stellen in letzter Zeit auch

diverse „Aufbauten“ am Kreuzsockel

(Laternen, Zusatztafeln für Inschriften

etc.) und dauerhafte Grabbepflanzungen

ein Problem dar. Bei der Anbringung

dieser „Aufbauten“ muss unbedingt

darauf geachtet werden, dass diese im

Falle einer Graböffnung eines benach-

barten Grabes jederzeit abmontiert wer-

den können. Anderenfalls muss der ge-

samt Kreuzsockel entfernt werden.

Die Gemeinde ist laut Friedhofsordnung

berechtigt, bei der Öffnung einer be-

nachbarten Grabstätte die Demontage

des Grabkreuzes bzw. des Grabsteines zu

veranlassen.

Bei einer ordnungsgemäßen Ausführung

der Grabstätte (Einhaltung der Maße

und leichte Demontagemöglichkeit der

Grabkreuze) können daher mögliche

Schäden bei der Demontage und auch

viel Arbeit vermieden werden.

Die Gemeindeverwaltung ist angehalten,

vermehrt auf die Einhaltung der Fried-

hofsordnung zu achten und jene Nut-

zungsberechtigten, die bei der Neuerrich-

tung eines Grabmals die vorgeschriebenen

Maße nicht einhalten, aufzufordern, die

Grabstätte den Richtlinien entsprechend

herzustellen. Entstandene Schäden bei der

Entfernung von nicht ordnungsgemäßen

Grabmalen sind von den jeweiligen Nut-

zungsberechtigten zu tragen.

Auszug aus der Friedhofsordnung

§ 16 GESTALTUNG der

GRABSTÄTTE

4. Die

Maße für Grabumrandungen

inklusive Sockel

haben zu betragen:

a) bei Turnus- und einfachen

Familiengräbern:

Länge 1,40 m Breite 0,70 m

b) bei Familiengräbern doppelter Breite:

Länge 1,35 m Breite 1,30 m

Die Höhe der Grabumrandung darf

maximal 0,20 m, die Stärke maximal

0,10 m betragen.

§ 17 GESTALTUNGS- und

ERHALTUNGSPFLICHT

2. Es dürfen nur solche Pflanzen gepflanzt

werden, die andere Grabstätten oder öf-

fentliche Wege und allgemeine Anlage

nicht beeinträchtigen.

Bäume und

winterfeste Sträucher dürfen nur

mit Bewilligung der Gemeinde ge-

pflanzt werden.

§ 18 G R A B M A L E

2.

Grabmale

müssen standsicher und

dauerhaft errichtet sein. Grabkreuze

und Grabsteine müssen so montiert wer-

den, dass sie

ohne großen Aufwand

demontiert werden können, um beim

Öffnen einer benachbarten Grabstätte

mögliche Beschädigungen zu vermeiden.

Auf Aufforderung der Gemeinde

hat

der Nutzungsberechtigte

beim Öffnen

einer benachbarten Grabstätte

die

Demontage des Grabkreuzes bzw.

des Grabsteines zu veranlassen.

3. Die

Sockel

sollen den bisherigen Sockel-

formen angepaßt werden und dürfen die

folgenden

Maße

nicht überschreiten:

Breite: 0,70 m

Stärke: 0,20 m

Höhe: 0,40 m (vom

angrenzenden Gelände-

niveau aus gerechnet)

4.

Grabkreuze

müssen, gerechnet vom an-

grenzenden Geländeniveau aus, eine

Höhe von mindestens 1,50 m haben und

dürfen maximal 1,80 m erreichen (inklu-

sive Sockel bzw. Grabumrandung).

Der

Querbalken des Kreuzes

darf die

Grabbreite von 0,70 m nicht über-

schreiten.

Grabsteine

dürfen, gerechnet vom an-

grenzenden Geländeniveau aus, eine

Höhe von maximal 1,00 m erreichen.

Die Breite des Grabsteines darf 0,70 m

nicht überschreiten.

Friedhofsordnung –

Errichtung Grabmale

Fixe Aufbauten am Kreuzsockel erschweren die Graböffnungsarbeiten.