Seite 6 - Gemeindezeitungen

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Rund ums Dorf
12/2013
Bürgermeister Scherer bringt dem Gemeinderat die
geplanten Änderungen desFlächenwidmungsplanes
im Bereich einer Teilfläche des Gst. 2858/1, KG
Obertilliach, zur Kenntnis. Geplant ist eine
Sonderfläche mit max. 120 Betten.
Die Flächenwidmungsplanänderung ist wie folgt
geplant:
·
·
·
·
·
Umwidmung einer Teilfläche von Freiland (§ 41
TROG 2011)in Sonderfläche "Hotel mit max.
120 Betten und einer Betreiber-Wohnung" (§
43.1.a.b. TROG 2011)
Umwidmung einer Teilfläche von derzeit
Sonderfläche "Parkplatz (§ 43.1.a.b. TROG
2011) in Sonderfläche "Hotel mit max. 120
Betten und einer Betreiber-Wohnung" (§
43.1.a.b. TROG 2011)
Umwidmung einer Teilfläche von derzeit
Sonderfläche "Parkplatz (§ 43.1.a.b. TROG
2011) in Verkehrsfläche § 53.1.a TROG 2011
Umwidmung einer Teilfläche von derzeit
Freiland (§ 41 TROG 2011) in Verkehrsfläche §
53.1.a TROG 2011
Umwidmung einer Teilfläche von derzeit
Sonderfläche "Schirmbar" (§ 43.1.a.b. TROG
2011) in Sonderfläche "Hotel mit max. 120
Betten und einer Betreiber-Wohnung" (§
43.1.a.b. TROG 2011)
Änderung des Flächenwidmungsplans
Gemäß § 70 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 1
des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011- TROG
2011, LGBl. 56 wird die Auflage und die Änderung
des örtlichen Raumordnungskonzeptes (3. Änderung
des RO-Konzeptes) im Bereich des Gst. 2858/1, KG
Obertilliach beschlossen. Der Entwurf sieht folgen-
de Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes
der Gemeinde Obertilliach vor: Änderung des örtli-
chen Raumordnungskonzeptes im Bereich einer
Teilfläche der Gp. 2858/1 von derzeit FE-
Erholungsraum in künftig baulicher
Entwicklungsbereich für vorwiegend touristische
Nutzung wie in Stempelbeschreibung T 3. Die
Beschreibung des Konzeptplanes lautet folgend - T
3a Entwicklung: Erweiterung des
Entwicklungsgebiets für touristische Einrichtungen,
Voraussetzung ist die Sicherstellung der verkehrs-
mäßigen Erschließung, sowie eine geordnete
Bauentwicklung mittels ergänzenden
Bebauungsplanes. Auf eine dem Charakteristikum
des Ortes entsprechende äußere Gestaltung im Form
und Proportion ist zu achten.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Abs. 1 lit. a TROG
2011 der Beschluss über die dem Entwurf entspre-
chende Änderung des örtlichen
Raumordnungskonzeptes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn
innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist
keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu
berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.