Seite 23 - Gemeindezeitungen

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Aktuelles
Geführt wurden Sie dabei vom be-
kannten Lienzer Bergführer und
Buchautor Walter Mair, der das
Bundespräsidentenpaar schon ei-
nige Jahre bei Ihren Wander- und
Bergtouren in Osttirol begleitet.
Am späten Nachmittag des 20. Juni
angereist, ging es am nächsten Tag
gleich zum Schwarzsee. Geplant
war eigentlich als Ziel die Riepen-
spitze, da aber heuer um diese Zeit
noch so viel Schnee auf der Höhe
lag, wurde die Tour verkürzt.
Am nächsten Tag starteten Sie von
der Oberstalleralm und wanderten
über die Kameliesenalm bis zur
Bergletalm, von wo sie ins Dorf
abstiegen. Am letzten Tag führte
Bundespräsident auf Urlaub im
Villgratental/Unterstalleralm
v.r. Peter Mair, Bundespräsident Dr. Heinz Fischer mit Gattin Margit, Martha Mair
Unser Bundespräsident Dr. Heinz Fischer verbrachte mit seiner Frau Margit und zwei Begleit-
personen ein paar Tage zum Wandern auf der Unterstalleralm bei Peter und Martha Mair.
Ihre Wanderung auf die Tessenber-
geralm- und seen. Am frühen Abend
ging es, mit hoffentlich vielen schö-
nen Eindrücken von unserem Tal,
zurück nach Wien.
Martha Mair
dem Beginn des betreffenden Kin-
dergartenjahres bei der Gemeinde,
in der das Kind den Hauptwohnsitz
hat, schriftlich einzubringen. Die An-
zeige hat eine kurze Begründung zu
enthalten.
Die Wohnsitzgemeinde leitet so-
dann die Anzeige unverzüglich an
die örtlich zuständige Bezirksver-
waltungsbehörde (Bezirkshaupt-
mannschaft bzw. Bürgermeisterin
der Stadtgemeinde Innsbruck) wei-
ter. Dieser obliegt die Entscheidung
darüber, ob die angezeigte Ausnah-
me gerechtfertigt ist.
Liegen die Voraussetzungen für
eine Ausnahme von der Besuchs-
pflicht nicht vor, so ist die Bezirks-
verwaltungsbehörde verpflichtet,
den Eltern binnen sechs Wochen
ab dem Einlangen der vollständi-
gen Anzeige die Ausnahme von der
Besuchspflicht zu versagen. Wird
die angezeigte Ausnahme nicht in-
nerhalb dieser Frist versagt, so gilt
die Ausnahme (automatisch) als ge-
nehmigt.
Wann darf ein besuchspflichti-
ges Kind sonst noch vom Kin-
dergarten fernbleiben?
Besuchspflichtige Kinder dürfen
(vom Fall des Vorliegens eines ge-
rechtfertigten Ausnahmegrundes im
Sinne des Punktes 5 abgesehen)
dem Kindergarten nur im Fall einer
gerechtfertigten Verhinderung fern-
bleiben.
Eine gerechtfertigte Verhinderung
liegt z. B. vor bei
• Erkrankung des Kindes
• Erkrankung der Eltern
• Urlaub im Ausmaß von höchs-
tens drei Wochen innerhalb des
Kindergartenjahres (zum Begriff
des Kindergartenjahres siehe
Punkt 3)
• außergewöhnlichen Ereignis-
sen.
Ist ein Kind verhindert, den Kinder-
garten zu besuchen, so haben die
Eltern die Kindergartenleitung hie-
von ehestmöglich zu benachrichti-
gen.