Seite 22 - Gemeindezeitungen

Basic HTML-Version

22
Aktuelles
In welchem Ausmaß besteht die
Besuchspflicht?
Die Besuchspflicht besteht im Aus-
maß von 20 Stunden pro Woche.
Diese Stundenzahl muss sich auf
mindestens vier Werktage pro Wo-
che verteilen.
Wie lange dauert die Besuchs-
pflicht?
Die Besuchspflicht besteht wäh-
rend des Kindergartenjahres. Das
Kindergartenjahr beginnt am zwei-
ten Montag im September und dau-
ert bis zu den Schul-Hauptferien
(„Sommerferien“).
Vom Kindergartenjahr – und daher
auch von der Besuchspflicht – sind
weiters folgende Tage bzw. Zeiträu-
me ausgenommen:
• Samstage, Sonntage und ge-
setzliche Feiertage,
• der 2. November (Allerseelentag),
Allgemeine Informationen zur
Kindergartenbesuchspflicht
• die Tage vom 24. Dezember bis
einschließlich 5. Jänner (Weih-
nachtsferien) und der Montag,
der auf den 23. Dezember fällt,
• die Tage vom zweiten Montag
im Februar bis zum darauffol-
genden Sonntag („Schul-Se-
mesterferien“),
• der 19. März (Festtag des Lan-
despatrons),
• die Tage vom Samstag vor dem
Palmsonntag bis einschließlich
Dienstag nach Ostern (Osterfe-
rien),
• die Tage vom Samstag vor bis
einschließlich Dienstag nach
Pfingsten (Pfingstferien).
Wo kann die Besuchspflicht
erfüllt werden?
Die Besuchspflicht kann sowohl in
einem öffentlichen als auch einem
privat geführten Kindergarten erfüllt
werden.
Aus welchen Gründen kann ein
Kind von der Besuchspflicht
ausgenommen werden?
Kinder können aufgrund einer
schriftlichen Anzeige durch die El-
tern von der Besuchspflicht
ausgenommen werden, wenn:
• ihnen aus medizinischen Grün-
den, aufgrund eines besonderen
sonderpädagogischen Förder-
bedarfs, aufgrund schwieriger
Wegverhältnisse oder aufgrund
der Entfernung zwischen ihrem
Wohnort und der nächstgele-
genen Kindergartengruppe der
Besuch nicht zugemutet werden
kann,
• sie vorzeitig die Schule besu-
chen,
• sie einen Übungskindergarten
besuchen,
• sie eine sonstige Kinderbe-
treuungsgruppe besuchen und
sichergestellt ist, dass die Bil-
dungsaufgaben dort entspre-
chend dem Tiroler Bildungsplan
wahrgenommen werden,
• sie häuslich erzogen oder im
Rahmen einer Tagesbetreuung
betreut werden und die Eltern
schriftlich erklären, dass die Bil-
dungsaufgaben entsprechend
dem Leitfaden des Bundesmi-
nisteriums für Wirtschaft, Fami-
lie und Jugend („Leitfaden für
die häusliche Betreuung sowie
die Betreuung durch Tagesel-
tern“ für Kinder im Jahr vor dem
Schuleintritt; dieser Leitfaden
kann auf der Homepage des
Bundesministeriums abgerufen
werden und ist auch bei den Ti-
roler Bezirkshauptmannschaf-
ten bzw. dem Stadtmagistrat
Innsbruck erhältlich) wahrge-
nommen werden.
Wie ist ein Ausnahmegrund
geltend zu machen?
Sind die Eltern der Auffassung,
dass eine Ausnahmegrund vorliegt,
so ist eine entsprechende Anzeige
bis spätestens Ende Februar vor
Von der gesetzlichen Besuchspflicht umfasst sind Kinder mit Hauptwohnsitz in Tirol, die am
31. August vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben
und im Folgejahr schulpflichtig werden.
Landesrätin Dr. Beate Palfrader