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Dölsacher Dorfzeitung
Mai 2014
d)
Erlassung eines Bebauungsplanes im Bereich
der Gpn. 114, 115, 117/1 und 122/1, alle KG Döl-
sach (DI Weingartner und Dr. Volgger)
Dieser Bereich soll eine Teilung entsprechend der
Widmungsgrenzen erfahren. Da nach der geplanten
Teilung ein großes, unbebautes Grundstück entstehen
würde, muss für gegenständlichen Bereich ein Be-
bauungsplan erlassen werden.
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes
2011, LGBl. Nr. 56, den von der Architektengemein-
schaft Dipl.-Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr aus-
gearbeiteten Entwurf über die Erlassung eines Be-
bauungsplanes im Bereich der Grundstücke Nr. 114,
115, 117/1 und 122/1, KG Dölsach, laut planlicher
und schriftlicher Darstellung der Architektengemein-
schaft Dipl.-Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr vom
6. März 2014, Zahl 707r114BBP.dwg, durch vier
Wochen hindurch, und zwar vom 12. März bis ein-
schließlich 10. April 2014, zur öffentlichen Einsicht-
nahme aufzulegen.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der
Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn
innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist
keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu be-
rechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Bei diesem Beschluss war GR Johannes Weingartner
wegen Befangenheit abwesend.
e)
Raumordnungskonzept Dölsach – Grundsatz-
beschluss zur Vorlage für umweltbericht
Eingehens berichtet der Bürgermeister von Besichti-
gungen verschiedener Widmungsbereiche, die der
Vorstand am vergangenen Mittwoch durchgeführt hat.
Anschließend wird der von der Architektengemein-
schaft Dipl.-Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr auf
Basis der Wünsche von Gemeindebürgern sowie An-
regungen im Zuge der GR-Sitzung vom 28. Jänner
2014 und o. a. Besichtigung des Vorstandes ausge-
arbeitete Entwurf für die Fortschreibung des örtlichen
Raumordnungskonzeptes für das Gemeindegebiet von
Dölsach im Detail besprochen. Der Bürgermeister
informiert, dass mit allen Grundeigentümern, die neu
in das Konzept aufgenommen werden, vor Beschluss-
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der
Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn
innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist
keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu be-
rechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
c)
Änderung des Flächenwidmungsplanes im Be-
reich der Gpn. 132/1 und 133, KG Göriach
(Friedrich Schwinger)
Herr Friedrich Schwinger plant die Errichtung einer
zusätzlichen Wohneinheit. Der Standort beim Maler-
betrieb östlich des Sportplatzes wird vom Raumplaner
aufgrund zu erwartender Nutzungskonflikte als nicht
ideal angesehen. Alternativ besteht die Möglichkeit,
die Wohneinheit beim Elternhaus in Göriach zu er-
richten, nachstehende Änderung des Flächenwid-
mungsplanes wird dadurch erforderlich.
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 113 Abs. 3 und 4 iVm § 70 Abs. 1 Tiroler
Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, LGBl. Nr.
56 und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz
2006 – TROG 2006, LGBl. Nr. 27 den von der
Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Griessmann-
Scherzer-Mayr ausgearbeiteten Entwurf vom 28. Jän-
ner 2014, Zahl 707r132-1FWP.dwg, über die Ände-
rung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Döl-
sach im Bereich der Grundstücke Nr. 132/1 und 133,
KG Göriach, durch vier Wochen hindurch, und zwar
vom 12. März bis einschließlich 10. April 2014, zur
öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Der Entwurf sieht eine Widmungsänderung im Be-
reich einer Teilfläche der Grundstücke Nr. 132/1 und
133, beide KG Göriach, von derzeit Freiland in künf-
tig „Sonderfläche Hofstelle“ gemäß § 44 TROG 2011,
vor.
Gleichzeitig wird gemäß § 113 Abs. 3 iVm 70 Abs. 1
lit. a TROG 2011 der Beschluss über die dem Entwurf
entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes
gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn
innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist
keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu
berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.